Bank haftet bei Phishing-Betrug mit Push-TAN-Umstellung

Juni 13, 2026

Ein Anruf von einem angeblichen Bankmitarbeiter verändert alles. Plötzlich verschwinden tausende Euro vom Konto. Das OLG Koblenz hat jetzt entschieden, dass Bankkunden in solchen Fällen nicht automatisch haften. Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Opfer von Online-Banking-Betrug.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

Wichtige Kernaussagen des Urteils:

  • Bankkunden haften nicht bei nicht autorisierten Überweisungen, wenn ihnen keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
  • Das Anklicken eines Links in einer Bank-SMS ist allein noch kein pflichtwidriges Verhalten.
  • Banken müssen beweisen, dass Kunden Sicherheitsmerkmale grob fahrlässig preisgegeben haben.
  • Ein Freischaltcode, der nur auf dem Handy der Täter erscheint, wurde vom Kunden nicht übermittelt.
  • Die Bank muss den Schaden erstatten samt Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Der Fall: Ein perfider Betrug trickst Bankkunden aus

Die Kläger führten zwei Privatgirokonten bei einer Bank. Sie nutzten das Online-Banking mit einem Chip-TAN-Generator. Am 12. Juli 2022 erhielt der Kläger einen Anruf. Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der technischen Abteilung der Bank aus. Er sprach von einer notwendigen Systemumstellung.

Der Anrufer kannte sensible Kontodaten. Das schuf Vertrauen. Der Kläger generierte eine TAN, gab sie aber nicht am Telefon weiter. Wenige Tage später verschwanden insgesamt 56.099,91 Euro von den Konten. Siebemal führten Täter Echtzeit-Überweisungen ins Ausland durch.

Die Bank weigerte sich, das Geld zu erstatten. Sie behauptete, der Kläger habe das TAN-Verfahren selbst umgestellt. Zudem habe er Sicherheitsmerkmale an die Täter weitergegeben. Das Landgericht Koblenz gab der Bank zunächst recht. Es sprach dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zu.

Das OLG Koblenz korrigiert die Entscheidung

Die Kläger legten Berufung ein. Das OLG Koblenz gründlich prüfte den Fall. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Dieser Schritt erwies sich als entscheidend.

Der Sachverständige klärte den technischen Ablauf auf. Bei der Umstellung von Chip-TAN auf Push-TAN spielt ein Freischaltcode eine zentrale Rolle. Dieser Code erscheint nur in der Push-TAN-App auf dem Smartphone. Er wird nicht auf dem TAN-Generator des Kunden angezeigt.

Das Gutachten zeigte: Der Freischaltcode erschien unmittelbar auf dem Handy der Täter. Der Kläger bekam diesen Code niemals zu Gesicht. Er konnte ihn daher auch nicht weitergeben. Diese Feststellung änderte alles.

Grobe Fahrlässigkeit: Die Bank scheitert am Beweis

Nach dem Zahlungsdiensterecht haftet der Kunde bei nicht autorisierten Zahlungen nur, wenn er grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Die Bank muss dies beweisen. Das OLG Koblenz stellte hohe Anforderungen an diesen Beweis.

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Einfachste Überlegungen werden nicht angestellt. Das Offensichtliche wird ignoriert. Das Gericht prüfte jede Handlung des Klägers genau.

Das Anklicken des Links in der SMS der Bank war kein Fehlverhalten. Der Link sollte vom Kunden angeklickt werden. Das war bestimmungsgemäß. Auch die Uhrzeit des Anrufs begründete keinen Verdacht. Die Kläger hatten den zweiten Anruf selbst für den Abend vereinbart.

Die Bank behauptete, der Kläger müsse den Freischaltcode weitergegeben haben. Das Gutachten widerlegte diese Behauptung. Der Code ging direkt an die Täter. Eine Weiterleitung durch den Kläger war technisch gar nicht nötig.

Phishing-Seiten täuschen selbst kritische Nutzer

Der Sachverständige wies auf ein weiteres Risiko hin. Täter nutzen täuschend echte Phishing-Seiten. Diese Seiten sehen aus wie die echten Bankseiten. Nutzer geben dort ihre Zugangsdaten ein. Das geschieht unwissentlich.

Selbst wenn der Kläger sich auf einer solchen Seite angemeldet hätte, wäre das nicht grob fahrlässig. Die Seiten sind perfekt gefälscht. Ein normaler Nutzer erkennt den Betrug nicht. Die Bank konnte keine Umstände benennen, die den Kläger misstrauisch hätten machen müssen.

Das Gericht betonte: Die generelle Pflicht, Sicherheitsmerkmale geheim zu halten, schützt vor Überrumpelungssituationen. Ein Betrug, der wie ein echter Bankanruf wirkt, entlastet den Kunden. Das gilt besonders bei Call-ID Spoofing. Dabei zeigt das Telefon die echte Nummer der Bank an.

Die Folgen des Urteils für Bankkunden

Das OLG Koblenz gab der Klage statt. Die Bank muss die abgegangenen Beträge von 56.099,91 Euro erstatten. Dazu kommen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Bank übernimmt auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.128,15 Euro.

Das Urteil stärkt die Position von Bankkunden. Banken können sich nicht einfach auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Sie müssen den konkreten Beweis erbringen. Vermutungen reichen nicht aus.

Besonders wichtig ist die technische Aufklärung durch Sachverständige. Ohne das Gutachten wäre der Fall möglicherweise anders ausgegangen. Die technische Realität entscheidet, nicht die bloße Behauptung der Bank.

Was Bankkunden jetzt wissen sollten

Betrugsfälle im Online-Banking nehmen zu. Die Methoden der Täter werden immer ausgeklügelter. Push-TAN gilt als sicheres Verfahren. Doch auch hier gibt es Lücken.

Kunden sollten bei Anrufen, die angeblich von der Bank kommen, skeptisch sein. Echte Bankmitarbeiter fragen nie nach PINs oder TANs am Telefon. Die Bank ruft auch nie an, um eine Systemumstellung durchzuführen.

Bei Verdacht auf Betrug sollten Kunden sofort handeln. Die Bank muss informiert werden. Die Konten sollten gesperrt werden. Eine Anzeige bei der Polizei ist sinnvoll. Die Beweise müssen gesichert werden.

Wichtig: Wer Opfer von Online-Banking-Betrug wird, sollte nicht einfach auf die Zahlung der Bank verzichten. Die Ansprüche sind oft höher als die Bank anbietet. Ein erfahrener Anwalt klärt die Rechtslage.


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