Bank muß zu Unrecht erhobene Kontoführungsgebühren zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. November 2024 in einem wegweisenden Urteil (Az. XI ZR 139/23) entschieden,
dass Banken und Sparkassen unrechtmäßig erhobene Kontoführungsgebühren an ihre Kunden zurückzahlen müssen.
Hintergrund des Urteils:
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse,
die die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen fingierte,
wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).
Der Kläger hatte in diesem Fall Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte gezahlt, ohne den Änderungen aktiv zugestimmt zu haben.
Erst nach über drei Jahren widersprach er der Erhebung der Entgelte und verlangte die Rückzahlung.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH gab dem Kläger Recht und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Entgelte.
Die Richter stellten klar, dass die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos keinen objektiven Erklärungswert für eine Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen hat.
Der Zugang zu einem Girokonto sei heutzutage essentiell für die Teilnahme am Wirtschaftsleben, weshalb die bloße Nutzung nicht als Einverständnis gewertet werden könne.
Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel:
Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass solche Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB von Banken und Sparkassen unwirksam sind.
Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot und benachteiligen den Verbraucher unangemessen.
Keine Dreijahresfrist:
Entgegen der Argumentation der Sparkasse, wonach der Kläger die Entgelte aufgrund seines dreijährigen Schweigens behalten müsse,
stellte der BGH klar, dass die sogenannte „Dreijahreslösung“ aus dem Bereich der Energielieferungsverträge hier nicht anwendbar sei.
Diese besagt, dass Kunden Preiserhöhungen, die auf unwirksamen Klauseln beruhen, nicht mehr beanstanden können, wenn sie diese drei Jahre lang hingenommen haben.
Der BGH begründete dies damit, dass der Vertragsinhalt durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel nicht bestimmt werde, anders als bei Preisanpassungsklauseln.
Die entstandene Vertragslücke sei durch das Gesetz zu schließen, welches eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen vorschreibe.
Eine dreijährige Frist für die Beanstandung unwirksamer Bankentgelte sehe das Gesetz nicht vor.
Verjährung und Kündigungsmöglichkeit:
Der BGH betonte, dass Banken und Sparkassen durch die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) und die Möglichkeit, Verträge zu kündigen, ausreichend geschützt seien.
Eine zusätzliche Dreijahresfrist sei daher nicht erforderlich.
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte von Bankkunden und stellt klar, dass Banken und Sparkassen keine Gebühren auf Grundlage unwirksamer Zustimmungsfiktionsklauseln erheben dürfen.
Kunden, die in der Vergangenheit solche Gebühren gezahlt haben, können diese zurückfordern.
Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Bankenbranche und dürfte zu einer Überprüfung der AGB vieler Institute führen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.