Bar­rie­­re­f­­reier Umbau des Gemeinschaftseigentums beim Wohnungseigentum in der Regel zulässig

Mai 29, 2025

Bar­rie­­re­f­­reier Umbau des Gemeinschaftseigentums beim Wohnungseigentum in der Regel zulässig

Bundesgerichtshof Urteile vom 09.02.2024, Az. V ZR 244/22; V ZR 33/32

Das Thema Barrierefreiheit wird für uns alle immer wichtiger.

Viele Menschen möchten auch im Alter oder trotz körperlicher Einschränkungen selbstständig in ihren eigenen vier Wänden leben.

Doch gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften kann der Wunsch nach einem barrierefreien Umbau schnell zu Streit führen.


Endlich Klarheit: Der Bundesgerichtshof stärkt Barrierefreiheit

Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht, hat hierzu kürzlich zwei wichtige Urteile gesprochen.

Diese bringen gute Nachrichten für alle, die ihr Zuhause barrierefrei gestalten wollen. Der BGH hat nämlich klargestellt: Umbauten, die die Barrierefreiheit fördern, sind in der Regel erlaubt!


Was war passiert? Zwei Fälle, die vor Gericht landeten

Stellen Sie sich vor: In München wollte ein Eigentümerpaar in einem alten Jugendstilhaus einen Außenaufzug einbauen lassen. Sie wollten selbst dafür zahlen. Doch die anderen Eigentümer sagten Nein.

Im zweiten Fall in Bonn wollte ein Erdgeschoss-Eigentümer eine Terrasse bauen. Er plante einen erhöhten Terrassenboden, eine Tür statt eines Fensters und eine Rampe. Auch hier gab es Widerstand.

Beide Fälle landeten vor dem BGH. Es ging um die Frage: Sind solche Umbauten zur Barrierefreiheit überhaupt angemessen?

Bar­rie­­re­f­­reier Umbau des Gemeinschaftseigentums beim Wohnungseigentum in der Regel zulässig


Das Urteil des BGH: Umbau ist meistens zulässig

Der BGH hat entschieden: Ja, diese Umbauten sind in der Regel angemessen! Er hat damit den Eigentümern Recht gegeben, die barrierefrei umbauen wollten.

Das Gericht betonte, wie wichtig es ist, Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen den Zugang zu barrierefreien Maßnahmen zu erleichtern.


Wann kann ein barrierefreier Umbau abgelehnt werden?

Der BGH hat auch erklärt, wann ein solcher Umbau ausnahmsweise nicht erlaubt ist.

Das ist nur dann der Fall, wenn die Wohnanlage dadurch grundlegend umgestaltet wird oder andere Eigentümer unbillig benachteiligt werden.

Eine „grundlegende Umgestaltung“ liegt laut BGH aber nur bei besonderen, also untypischen Umständen vor.

Ein Aufzug oder eine erhöhte Terrasse führen demnach normalerweise nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung.

Auch eine „unbillige Benachteiligung“ der anderen Eigentümer sah der BGH in den vorliegenden Fällen nicht.


Die neue Rechtslage seit 2020: Warum der BGH so entschieden hat

Der BGH hat seine Entscheidung auch mit einer wichtigen Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020 begründet. Damals wurde das Wohnungseigentumsgesetz reformiert.

Das Ziel: Es sollte einfacher werden, angemessene Umbauten zur Barrierefreiheit durchzuführen. Der BGH hat dieses Ziel ernst genommen und nun in die Praxis umgesetzt.


Fazit: Mehr Möglichkeiten für barrierefreies Wohnen

Diese Urteile des BGH sind ein großer Schritt für mehr Barrierefreiheit im Wohnungseigentum.

Sie geben Ihnen als Eigentümer mehr Sicherheit, wenn Sie Ihr Zuhause altersgerecht oder behindertengerecht umbauen möchten.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder planen einen barrierefreien Umbau in Ihrer Eigentümergemeinschaft? Dann sprechen Sie mich gerne an.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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