Barrierefreiheit im Wohnungseigentum – Nutzungsvorteil

Mai 30, 2025

Barrierefreiheit im Wohnungseigentum – Nutzungsvorteil

LG Frankfurt a. M. Urteil vom 7.11.2024 – 2-13 S 40/23

Wenn Barrierefreiheit zur Stolperfalle wird: Ein Gerichtsurteil und seine Folgen

Stellen Sie sich vor, Sie möchten in Ihrer Wohnungseigentumseinheit eine bauliche Veränderung vornehmen, um sie barrierefreier zu gestalten.

Das ist ein löbliches Vorhaben! Doch was passiert, wenn diese Veränderung von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden muß und am Ende doch keine echte Erleichterung bringt?

Genau darum ging es in einem Fall, der kürzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde.


Der Wunsch nach einer Terrassentür

Eine Wohnungseigentümerin wollte in ihrer Erdgeschosswohnung ein Fenster in eine Terrassentür umwandeln.

Ihr Ziel war es, den Zugang für ihren gehbehinderten Vater zu erleichtern, der oft zur Kinderbetreuung kam.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte ihren Antrag jedoch ab. Die Eigentümerin klagte, um die Genehmigung zu erhalten.


Was sagt das Gesetz?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erlaubt es jedem Eigentümer, angemessene bauliche Maßnahmen zu verlangen, die Menschen mit Behinderungen nützen.

Hierbei ist wichtig: Es geht nicht darum, ob die Person, die die Maßnahme beantragt, selbst eine Behinderung hat.

Es zählt, ob die Baumaßnahme grundsätzlich für behinderte Menschen hilfreich ist. Man möchte damit erreichen, dass Wohnraum insgesamt barrierefreier wird.

Zum Beispiel können ein Treppenlift oder ein Aufzug solche hilfreichen Maßnahmen sein.

Barrierefreiheit im Wohnungseigentum – Nutzungsvorteil


Warum die Terrassentür in diesem Fall keine Barrierefreiheit schuf

Das Gericht hat sich den Fall genau angesehen. Obwohl eine Terrassentür grundsätzlich barrierefrei sein kann, war das in diesem speziellen Fall nicht gegeben.

Die geplante Terrassentür sollte auf derselben Höhe wie die bereits bestehende Haustür liegen. Diese Haustür war aber nur über Treppenstufen erreichbar.

Das bedeutet: Auch nach dem Einbau der Terrassentür hätte eine gehbehinderte Person die Wohnung nicht einfach betreten können.

Es wären immer noch Stufen im Weg gewesen. Für echte Barrierefreiheit hätte man zusätzlich eine Rampe oder einen Hubwagen installieren müssen.

Die geplante Terrassentür allein hätte den Zugang für Menschen mit Gehbehinderung also nicht leichter gemacht. Sie hätte nur die Möglichkeit geschaffen, die Wohnung über Stufen zu verlassen.


Gleicher Anspruch für alle?

Die Eigentümerin argumentierte auch, dass ein anderer Eigentümer eine ebenerdige Terrassentür genehmigt bekommen hatte.

Das Gericht stellte aber fest: Die andere Terrassentür war tatsächlich ebenerdig und förderte somit die Barrierefreiheit.

Der Fall der Klägerin war anders, da ihre geplante Tür nicht ebenerdig gewesen wäre. Eine Ungleichbehandlung lag somit nicht vor.


Das Fazit

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die begehrte Terrassentür diente in dieser konkreten Planung nicht dazu, die Barrierefreiheit wie im Gesetz vorgesehen zu fördern.


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