Baulast kann Grundstücksnutzung durch Nachbarn rechtfertigen
OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2017 – 5 U 152/16
RA und Notar Krau
Im Kern ging es in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm um einen Nachbarschaftsstreit über die Nutzung eines Weges. Die Kläger, die Eigentümer des Weges sind, wollten den Beklagten die Nutzung dieses Weges untersagen. Die Beklagten nutzten den Weg, um zu ihren Parkplätzen hinter ihrem Haus zu gelangen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das als Weg dient. Über diesen Weg sind auch die Grundstücke der Kläger selbst erschlossen. Die Beklagten besitzen eine Wohnungseigentumsanlage, deren Stellplätze im hinteren Bereich nur über diesen Weg erreichbar sind.
Die Kläger erwarben ihr Grundstück im Jahr 2010. In ihren Kaufverträgen wurde auf eine sogenannte Baulast hingewiesen. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. In diesem Fall verpflichtete sich der frühere Eigentümer des Weges und später der Zeuge F (von dem die Kläger ihr Grundstück kauften), ein Wegerecht für die angrenzenden Grundstücke, zu denen auch das der Beklagten gehört, zur Verfügung zu stellen. Diese Baulast sollte sicherstellen, dass die Beklagten ihre Stellplätze erreichen und die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Parkplätzen vorhalten können.
Ab 2013 versuchten die Kläger, die Zufahrt für die Beklagten zu erschweren oder zu blockieren. Dies führte zu mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen, auch mit dem Beklagten zu 3., der wegen Gewalttätigkeit gegenüber den Klägern verurteilt wurde.
Die Kläger argumentierten, dass die Beklagten kein Recht hätten, den Weg zu nutzen. Sie meinten, es gäbe weder ein vertragliches Wegerecht noch könnten sich die Beklagten auf die Baulast berufen, da diese nur öffentlich-rechtliche Zwecke habe und keine privaten Rechte schaffe. Sie forderten ein gerichtliches Verbot der Nutzung des Weges.
Die Beklagten entgegneten, dass sie den Weg schon lange nutzen würden und die Kläger die Nutzung dulden müssten, insbesondere wegen der Baulast. Sie waren der Meinung, dass die Kläger ihre Grundstücke bereits mit dem „Nachteil“ der Baulast erworben hätten. Auch die Auseinandersetzungen mit dem Beklagten zu 3. dürften nicht dazu führen, dass alle Beklagten den Weg nicht mehr nutzen dürften. Außerdem sei es ihnen nicht zumutbar, eine alternative Zufahrt zu ihren Parkplätzen zu schaffen.
Das Landgericht Essen wies die Klage der Kläger und die Widerklage der Beklagten (die ein grundbuchlich abgesichertes Wegerecht forderten) ab. Das Gericht war der Ansicht, dass die Kläger die Nutzung des Weges dulden müssten, weil ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich wäre. Die Baulast, so das Landgericht, habe zwar öffentlich-rechtlichen Charakter, aber es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigentümer etwas verbiete, was durch die Baulast erlaubt sei. Außerdem hätten die Kläger den Beklagten keine Nutzung gegen Bezahlung angeboten. Das Landgericht betonte auch, dass es für die Beklagten nicht einfach sei, eine alternative Zufahrt zu schaffen.
Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das OLG Hamm gab den Klägern teilweise Recht, aber nur in Bezug auf den Beklagten zu 3.
Das OLG Hamm bestätigte zunächst, dass die Kläger als Eigentümer grundsätzlich das Recht haben, andere von der Nutzung ihres Grundstücks auszuschließen. Die Nutzung des Weges durch die Beklagten stellte eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar.
Das Gericht prüfte verschiedene Gründe, die eine Duldungspflicht für die Kläger begründen könnten:
Das OLG Hamm entschied jedoch, dass die Kläger die Nutzung des Weges durch die Beklagten zu 1., 2. und 4. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB) dulden müssen. Der entscheidende Punkt war, dass die Kläger das Grundstück bereits mit der Baulast erworben hatten.
Obwohl eine Baulast an sich keine privaten Rechte schafft, kann es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Eigentümer etwas verbietet, was durch eine Baulast erlaubt ist. Die Baulast diente dazu, sicherzustellen, dass die Beklagten ihre bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze nutzen können. Die Kläger hatten das Grundstück mit dieser Kenntnis erworben. Daher sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger die Nutzung des Weges untersagen, obwohl die Baulast die Nutzung des Weges für die Erreichbarkeit der Stellplätze vorsieht. Die Beklagten durften darauf vertrauen, dass die Stellplätze aufgrund der Baulast nutzbar sind, und sollten nicht gezwungen werden, kostspielige Umbauten vorzunehmen, nur weil die Kläger die Nutzung nicht mehr dulden wollen.
Für den Beklagten zu 3. sah die Sache anders aus. Das OLG Hamm stellte fest, dass der Beklagte zu 3. sich den Klägern gegenüber treuwidrig verhalten hatte, insbesondere durch den Vorfall am 29.12.2016, bei dem er den Kläger zu 4. mit seinem Auto angefahren haben soll. Da der Beklagte zu 3. selbst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Kläger die Nutzung durch ihn dulden müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das Gericht ließ keine Revision zu, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte und die Rechtsentwicklung nicht beeinflusst werden musste.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen