Baumwurzeln und Schäden am Nachbargrundstück

Juni 12, 2025

Baumwurzeln und Schäden am Nachbargrundstück

Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 12.12.2003, Aktenzeichen: V ZR 98/03

RA und Notar Krau

Worum ging es in diesem Fall?

Eine Frau (die Klägerin) besitzt ein Hausgrundstück in Kassel. Direkt daneben steht ein anderes Grundstück, auf dem eine 17,5 Meter hohe Fichte wächst. Dieser Baum gehörte zuerst der Beklagten zu 1 und später der Beklagten zu 2. Der Baum steht sehr nah an der Grenze, nur 0,75 Meter von der Garage der Klägerin entfernt.

An der Garagenwand und einer Stützmauer auf dem Grundstück der Klägerin haben sich Risse gebildet. Die Klägerin glaubt, dass diese Risse von den Wurzeln der Fichte stammen. Sie wollte deshalb, dass der Baum entfernt wird. Wenn das nicht ginge, wollte sie, dass Maßnahmen ergriffen werden, um weitere Schäden zu verhindern. Außerdem forderte sie Schadensersatz.

Wie haben die unteren Gerichte entschieden?

Das Amtsgericht entschied, dass die erste Besitzerin des Grundstücks (Beklagte zu 1) den Baum entfernen und die Wurzeln durchtrennen muss. Sie musste auch Schadensersatz zahlen. Die zweite Besitzerin (Beklagte zu 2) wurde nur dazu verurteilt, Maßnahmen zur Schadensverhinderung zu ergreifen und musste für Schäden zahlen, die entstanden, seit sie das Grundstück besitzt.

Beide Beklagten legten Berufung ein, weil sie die Klage ganz abweisen lassen wollten. Die Klägerin legte ebenfalls Berufung ein, weil sie wollte, dass auch die Beklagte zu 2 den Baum entfernen muss. Alle diese Berufungen blieben erfolglos.

Was hat das Berufungsgericht entschieden?

Das Landgericht (Berufungsgericht) war der Meinung, dass die erste Besitzerin (Beklagte zu 1) den Baum entfernen und 2.000 DM zahlen muss, weil sie sich dazu verpflichtet hatte. Da sie ihre Pflichten nicht erfüllt hatte, musste sie auch den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Gegenüber der zweiten Besitzerin (Beklagten zu 2) sah das Gericht ebenfalls einen Anspruch auf Abwehr aus Paragraf 1004 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Gutachten hatte gezeigt, dass die Wurzeln des Baumes wie ein „Druckstempel“ wirkten und bei Wind gegen die Garagenwand drückten.

Baumwurzeln und Schäden am Nachbargrundstück

Das Gericht meinte jedoch, dass die Beklagte zu 2 ein Wahlrecht habe, wie sie die Störung beseitigt. Sie müsse den Baum nicht unbedingt entfernen. Der Sachverständige hatte vorgeschlagen, den Baum auf halber Höhe zu kappen oder ihn mit stabilem Material zu umbauen.

Was hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden?

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und zugunsten der Klägerin entschieden:

  1. Die Revisionen der Beklagten waren unzulässig, weil sie nicht richtig begründet wurden.
  2. Die Revision der Klägerin war zulässig und begründet.

Der BGH stellte fest, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß Paragraf 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zu 2 hat. Das bedeutet, dass die Beklagte zu 2 zukünftige Schäden am Eigentum der Klägerin verhindern muss.

  • Keine Verjährung: Der Anspruch der Klägerin war nicht verjährt. Solche Ansprüche haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, die erst mit dem Auftreten der ersten Schäden beginnt.
  • Störereigenschaft der Beklagten zu 2: Auch wenn die Beklagte zu 2 den Baum nicht selbst gepflanzt hat, ist sie für die Störung verantwortlich, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks die Kontrolle darüber hat. Besonders wichtig war, dass der Baum den gesetzlichen Grenzabstand nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz nicht einhielt.
  • Entfernung des Baumes ist die richtige Maßnahme: Der BGH widersprach dem Landgericht in einem wichtigen Punkt: Die Beklagte zu 2 muss den Baum entfernen. Normalerweise kann der Störer zwischen verschiedenen Maßnahmen zur Abhilfe wählen. Aber der BGH sagte: Wenn andere Maßnahmen nicht vernünftigerweise in Betracht gezogen werden können, dann ist die konkrete Maßnahme – hier die Entfernung des Baumes – zulässig.
    • Das Kappen des Baumes auf halber Höhe würde laut Gericht „verheerende Folgen“ haben, das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstören und wahrscheinlich zum Absterben des Baumes führen. Außerdem müsste ständig zurückgeschnitten werden. Es gab keinen erkennbaren Vorteil gegenüber der Fällung.
    • Der Umbau des Baumes mit stabilem Material wurde als „wirtschaftlich und/oder ästhetisch unsinnig“ bezeichnet.
    • Deshalb hatte die Beklagte zu 2 kein berechtigtes Interesse an anderen Maßnahmen als der Fällung des Baumes.
  • Hessisches Nachbarrechtsgesetz: Das Gericht stellte klar, dass das Hessische Nachbarrechtsgesetz zwar Fristen für die Beseitigung wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes vorsieht, diese landesrechtlichen Vorschriften aber keine allgemeinen Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (wie Paragraf 1004 BGB) einschränken können.

Das Endergebnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte zu 2 die Fichte auf ihrem Grundstück entfernen muss.


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Grundsteuerwertbescheid: Zusammenfassung aller Wohnungen

    August 15, 2026
    Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 22.04.2026 Streitjahr: 2022 Aktenzeichen: 3 K 3059/25 Dokumenttyp: Urteil…

    Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch

    August 14, 2026
    FG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2015 – 4 K 410/13Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch: Eine unterschätzte SteuerfalleSie möchten Ihr…

    Negative Bewertungen auf Instagram

    August 14, 2026
    OLG Frankfurt Beschl. v. 23.06.2026, Az. 16 W 22/26Negative Bewertungen auf Instagram: Wo endet die Meinungsfreiheit?Ein gemütlicher Abend i…