Baumwurzeln und Schäden am Nachbargrundstück
RA und Notar Krau
Eine Frau (die Klägerin) besitzt ein Hausgrundstück in Kassel. Direkt daneben steht ein anderes Grundstück, auf dem eine 17,5 Meter hohe Fichte wächst. Dieser Baum gehörte zuerst der Beklagten zu 1 und später der Beklagten zu 2. Der Baum steht sehr nah an der Grenze, nur 0,75 Meter von der Garage der Klägerin entfernt.
An der Garagenwand und einer Stützmauer auf dem Grundstück der Klägerin haben sich Risse gebildet. Die Klägerin glaubt, dass diese Risse von den Wurzeln der Fichte stammen. Sie wollte deshalb, dass der Baum entfernt wird. Wenn das nicht ginge, wollte sie, dass Maßnahmen ergriffen werden, um weitere Schäden zu verhindern. Außerdem forderte sie Schadensersatz.
Das Amtsgericht entschied, dass die erste Besitzerin des Grundstücks (Beklagte zu 1) den Baum entfernen und die Wurzeln durchtrennen muss. Sie musste auch Schadensersatz zahlen. Die zweite Besitzerin (Beklagte zu 2) wurde nur dazu verurteilt, Maßnahmen zur Schadensverhinderung zu ergreifen und musste für Schäden zahlen, die entstanden, seit sie das Grundstück besitzt.
Beide Beklagten legten Berufung ein, weil sie die Klage ganz abweisen lassen wollten. Die Klägerin legte ebenfalls Berufung ein, weil sie wollte, dass auch die Beklagte zu 2 den Baum entfernen muss. Alle diese Berufungen blieben erfolglos.
Das Landgericht (Berufungsgericht) war der Meinung, dass die erste Besitzerin (Beklagte zu 1) den Baum entfernen und 2.000 DM zahlen muss, weil sie sich dazu verpflichtet hatte. Da sie ihre Pflichten nicht erfüllt hatte, musste sie auch den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Gegenüber der zweiten Besitzerin (Beklagten zu 2) sah das Gericht ebenfalls einen Anspruch auf Abwehr aus § 1004 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Gutachten hatte gezeigt, dass die Wurzeln des Baumes wie ein „Druckstempel“ wirkten und bei Wind gegen die Garagenwand drückten.
Das Gericht meinte jedoch, dass die Beklagte zu 2 ein Wahlrecht habe, wie sie die Störung beseitigt. Sie müsse den Baum nicht unbedingt entfernen. Der Sachverständige hatte vorgeschlagen, den Baum auf halber Höhe zu kappen oder ihn mit stabilem Material zu umbauen.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und zugunsten der Klägerin entschieden:
Der BGH stellte fest, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zu 2 hat. Das bedeutet, dass die Beklagte zu 2 zukünftige Schäden am Eigentum der Klägerin verhindern muss.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte zu 2 die Fichte auf ihrem Grundstück entfernen muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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