
Bauträgervertrag: Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübertragung trotz Einbehaltung der Mängelbeseitigungskosten in doppelter Höhe
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.04.2015
Aktenzeichen: 9 U 35/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:0417.9U35.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
In einem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ging es um die Frage, wann ein Immobilienkäufer verlangen kann, als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden – selbst wenn noch Mängel am Bau bestehen und ein Teil des Geldes zurückbehalten wird.
Dieses Urteil ist besonders wichtig für alle Personen, die eine Immobilie von einem Bauträger kaufen. Es klärt das Gleichgewicht zwischen der Zahlung des Kaufpreises und dem Anspruch auf das Eigentum.
Ein Käufer erwarb von einem Bauträger zwei Eigentumswohnungen für insgesamt rund 1,47 Millionen Euro. Nach der Übergabe der Wohnungen stellte sich jedoch heraus, dass es erhebliche Probleme gab. Besonders die Alarmanlage war mangelhaft.
Die Alarmanlage funktionierte nicht zuverlässig. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die verwendeten Sensoren an den Fenstern völlig ungeeignet waren. An den Fenstern waren Zierleisten mit Silikon angebracht. Diese dämpften den Schall so stark, dass die Glasbruchsensoren im Ernstfall keinen Alarm ausgelöst hätten. Um diesen Fehler zu beheben, müssten die Fensterscheiben komplett gegen spezielles Alarmglas ausgetauscht werden. Die Kosten hierfür wurden auf ca. 72.000 Euro geschätzt.
Wegen dieser und weiterer Mängel behielt der Käufer einen Teil des Kaufpreises zurück. Insgesamt ging es um 150.000 Euro. Ein Teil davon lag auf einem Notaranderkonto. Der Bauträger weigerte sich im Gegenzug, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Er wollte das Eigentum erst übertragen, wenn das gesamte Geld bei ihm eingegangen ist.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 17.04.2015 (Az. 9 U 35/14) zugunsten des Käufers. Der Bauträger wurde dazu verurteilt, der Eintragung des Käufers als Eigentümer zuzustimmen.
Zuerst stellte das Gericht klar: Der Bauträger hat keinen Anspruch auf das restliche Geld vom Notarkonto. Die Bedingung für die Auszahlung war eine „funktionsfähige Vorführung“ der Anlagen. Eine Anlage ist aber nur dann funktionsfähig, wenn sie im Kern ihren Zweck erfüllt. Da die Alarmanlage aufgrund der falschen Sensoren praktisch nutzlos war, war sie nicht funktionsfähig. Der Käufer durfte die Zahlung also verweigern.
Das Gericht begründete die Pflicht zur Eigentumsübertragung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2 BGB). Normalerweise gilt: „Ware gegen Geld“. Hier war die Situation aber besonders:
Das Gericht entschied: Es ist unfair, dem Käufer das Eigentum jahrelang vorzuenthalten, wenn er rechtmäßig Geld wegen echter Mängel zurückbehält. Der Bauträger hat es selbst in der Hand: Sobald er die Mängel repariert, bekommt er sein Geld.
Ein wichtiger Punkt des Urteils betrifft den Schadenersatz. Da der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch stand, konnte er die Immobilie nicht voll als Sicherheit für andere Kredite nutzen. Er musste deshalb teure Ersatzsicherheiten (verpfändetes Bargeld) bei seiner Bank hinterlegen.
Das Gericht entschied, dass der Bauträger diesen Zinsschaden ersetzen muss. Da er die Eigentumsübertragung zu Unrecht verweigerte, ist er für die daraus entstehenden Zusatzkosten verantwortlich.
Wenn Sie eine Wohnung vom Bauträger kaufen, müssen Sie nicht auf Ihr Eigentum verzichten, nur weil Sie wegen berechtigter Mängel einen Teil des Geldes einbehalten. Wenn der einbehaltene Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zu den Mängeln steht, muss der Bauträger Sie als Eigentümer eintragen lassen.
Haben Sie ähnliche Probleme mit einem Bauträger oder Fragen zu Ihrem Immobilienkaufvertrag?
Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Bauträgern und sorgen dafür, dass Sie sicher zu Ihrem Eigentum kommen.
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