Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 25/00

September 16, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 25/00 – Gemeinschaftliches Testament: Auswirkungen eines Zuwendungsverzichts des Bedachten

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 18. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 336.738,- festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 25/00

I.

Der im Alter von 93 Jahren 1998 verstorbene Erblasser war verwitwet; seine Ehefrau ist 1970 vorverstorben. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter verstarb im Alter von sieben Monaten im Jahr 1948. Die Eheleute adoptierten die 1952 geborene Beteiligte zu 1. Deren Sohn ist der 1971 geborene Beteiligte zu 2.

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 5.8.1964 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden einsetzten. Den Letztversterbenden sollte die gemeinsame Adoptivtochter, die Beteiligte zu 1, allein beerben.

Weiter liegt ein Testament vom 7.4.1981 vor, in dem der Erblasser den Beteiligten zu 2 als Alleinerben einsetzt und die Beteiligte zu 1 auf den Pflichtteil setzt. Das Testament enthält zwei Unterschriften mit dem Namen des Erblassers in unterschiedlichem Schriftbild.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 25/00

Ein unter dem 6.2.1982 verfaßtes privatschriftliches Testament hat folgenden Wortlaut:

Testament

Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Enkel (Beteiligter zu 2) ein. Meine Adoptivtochter (Beteiligte zu 1) setze ich auf den Pflichtteil. Sie hat sich Beträge anrechnen zu lassen, die Sie wegen ihrer Schuldenwirtschaft zu zahlen verpflichtet ist.

Unterschrift des Erblassers

Am 3.11.1982 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 1 einen notariellen Zuwendungsverzichts- und Erbvertrag. Darin verzichtete die Beteiligte zu 1 auf die ihr im gemeinschaftlichen Testament vom 5.8.1964 gemachte Zuwendung gegenüber dem Erblasser. Der Zuwendungsverzicht betraf beide Nachlässe der Adoptiveltern, nicht aber das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Beteiligten zu 1 am Nachlaß des Erblassers. Dieser nahm den Zuwendungsverzicht an. Weiter ist in der Urkunde festgehalten, daß der Grund für den Zuwendungsverzicht darin liege, daß der Erblasser über DM 200.000,- Schuldverbindlichkeiten der Beteiligten zu 1 getilgt habe. Weiter ordnete der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 2 an, in dem er ihm sein Hausanwesen zuwendete.

Ein privatschriftliches Testament vom 22.2.1991 hat folgenden Wortlaut:

Testamentsänderung

Ich (Erblasser) bestimmen, daß meine Tochter (Beteiligte zu 1) die Hälfte von meinem Hause bekommen soll.

Unterschrift des Erblassers

Der Nachlaß des am 15.10.1998 verstorbenen Erblassers setzt sich zusammen aus Grundbesitz (Hausanwesen im Wert von DM 350.000) und Geldvermögen im Wert von DM 326.477.

Sowohl die Beteiligte zu 1 als auch der Beteiligte zu 2 stellten Erbscheinsanträge, wonach sie jeweils Alleinerbe des Erblassers geworden seien. Die Beteiligte zu 1 berief sich auf gesetzliche Erbfolge; sie hält die Testamente vom 7.4.1981 und 6.2.1982 für gefälscht. Sie ist der Auffassung, daß diese auch deswegen unwirksam seien, weil sie in Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament vom 5.8.1964 stünden.

Das Nachlaßgericht holte das Gutachten einer Schriftsachverständigen ein, die zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Testamente vom 6.2.1982 und 22.2.1991 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stammten, während mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Text und die erste Unterschrift des Testamentes vom 7.4.1981 nicht vom Erblasser herrührten, jedoch die zweite Unterschrift von ihm eigenhändig vorgenommen worden sei.

Mit Beschlüssen vom 22.10.1999 wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück und kündigte einen Erbschein an, wonach der Erblasser vom Beteiligten zu 2 beerbt wird. Gegen diese Entscheidungen legte die Beteiligte zu 1 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein, in der sie zusätzlich vorbrachte, der Beteiligte zu 2 sei möglicherweise im Hinblick auf die Fälschung des Testaments vom 7.4.1981 als erbunwürdig anzusehen.

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Das Landgericht wies mit Beschluß vom 18.1.2000 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtet sich ihre mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten eingelegte weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 6.2.1982, in dem der Erblasser den Beteiligten zu 2 als seinen Alleinerben eingesetzt habe. Dieses sei nach dem Schriftsachverständigengutachten vom Erblasser eigenhändig errichtet und unterschrieben worden. Es stehe zwar im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament vom 5.8.1964, weil dort der Erblasser und seine Ehefrau in jeweils wechselbezüglicher Verfügung die Beteiligte zu 1 als Schlußerbin eingesetzt hätten.

Die letztwillige Verfügung vom 6.2.1982 sei ungeachtet dessen wirksam, weil die vorrangige wechselbezügliche Verfügung des Erblassers nach dem Wegfall der bedachten Beteiligten zu 1 aufgrund des Zuwendungsverzichts vom 3.11.1982 gegenstandslos geworden sei. Das Testament vom 7.4.1981 sei nicht zu berücksichtigen, weil es mit Ausnahme der zweiten Unterschrift nicht eigenhändig vom Erblasser geschrieben worden sei. Auch das Testament vom 22.2.1991 habe auf die Erbfolge keinen Einfluß, weil es sich dabei lediglich um eine Vermächtnisanordnung handle.

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Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht für zulässig gehalten; die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 ergibt sich daraus, daß sie für sich ein von dem angekündigten Erbschein abweichendes Erbrecht in Anspruch nimmt ( 20 Abs. 1 FGG; BayObLG FamRZ 1995, 1092/1093).

Das Landgericht mußte die angefochtenen Entscheidungen des Nachlaßgerichts auch nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem zulässigen Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 2 ankündigte, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 unzweckmäßigerweise zurückgewiesen hatte (BayObLG NJW-RR 1991, 1287; NJW-RR 1992, 1223/1225; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 15).

b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß aufgrund des Testaments des Erblassers vom 6.2.1982 der Beteiligte zu 2 Alleinerbe geworden ist. Das Testament entspricht den Anforderungen des 2247 BGB und ist vom Erblasser errichtet worden. Die Überzeugung hiervon hat das Landgericht aufgrund des Gutachtens der Schriftsachverständigen gewinnen können.

Die vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des Landgerichts (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1511/1512) weist keinen Rechtsfehler auf. Dieses hat sich dem Sachverständigengutachten angeschlossen, weil sich dessen Ergebnis auf der Grundlage der dargelegten Untersuchungsmethode und Bewertungskriterien ohne Widersprüche und ohne Unklarheiten erschließt.

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Die Beteiligte zu 1 hatte im Beschwerdeverfahren gegen das Schriftsachverständigengutachten keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, so daß kein Anlaß bestanden hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Echtheit des Testaments vom 6.2.1982 einzuholen, wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde unzulässigerweise beantragt wird.

c) Der Wirksamkeit des Testaments vom 6.2.1982 steht – wie das Landgericht zutreffend annimmt – die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 5.8.1964 nicht entgegen.

aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß es sich bei dem Testament der Eheleute vom 5.8.1964 um ein gemäß 2232, § 2265 BGB formgerecht errichtetes Berliner Testament im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB handelt. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsame Adoptivtochter, die Beteiligte zu 1, zur Schlußerbin nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt.

Das Landgericht hat die Erbeinsetzung des Erblassers durch die Ehefrau und dessen Schlußerbeinsetzung der Beteiligten zu 1 als wechselbezüglich angesehen. Wechselbezüglichkeit liegt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB vor, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre bzw. wenn jede Verfügung mit Rücksicht auf eine Verfügung des anderen getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358; 1992, 1102).

Den entsprechenden Bindungswillen der Eheleute konnte das Landgericht daraus entnehmen, daß diese die Testamentsanfechtung für den Wiederverheiratungsfall des Überlebenden (§ 2079 BGB) ausgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 1983, 2247; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2281 Rn. 2) und dem überlebenden Ehegatten einen Testiervorbehalt nur für den Fall eingeräumt haben, daß die Schlußerbin nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 1027).

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bb) Die sich aus der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen ergebende Bindungswirkung führt dazu, daß der überlebende Ehegatte mit dem Tod des anderen Ehegatten das Recht auf Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung verliert ( 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies hat – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 – jedoch nicht die Folge, daß eine neue Verfügung von Todes wegen des durch das gemeinschaftliche Testament gebundenen Ehegatten von vornherein nichtig ist. Umfang und Wirkung der Bindung ergeben sich durch analoge Anwendung von § 2289 BGB (RG 58, 64; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 265/266; Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 15). Gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB ist eine nachfolgende Verfügung von Todes wegen nur unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.

Übertragen auf das gemeinschaftliche Testament bedeutet dies für eine neue testamentarische Verfügung des durch wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfreiheit beschränkten Ehegatten, daß diese nur unwirksam ist, soweit sie das Recht des Bedachten beeinträchtigen würde.

Eine Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, wenn die vorrangige wechselbezügliche Verfügung gegenstandslos ist bzw. wird (RG 149, 200/201; OLG Frankfurt a.M. aaO; Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 15, § 2289 Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist die Erbenstellung der Beteiligten zu 1 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 5.8.1964 durch den von ihr am 3.11.1982 formgerecht erklärten Zuwendungsverzicht gemäß § 2352 BGB entfallen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 15 a.E.). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zuwendungsverzicht der Beteiligten zu 1 gemäß § 2352 BGB wirksam ist. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt.

Der Zuwendungsverzicht der Beteiligten zu 1 beseitigt ihre Erbenstellung aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 5.8.1964 (vgl. Palandt/Edenhofer § 2352 Rn. 5). An ihrer Stelle ist der Beteiligte zu 2 Erbe aufgrund des Testaments vom 6.2.1982 geworden (§ 1937 BGB).

Dieses Testament bleibt auch dann Grundlage für den im Vorbescheid angekündigten Erbschein, wenn der Beteiligte zu 2 in Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB Ersatzerbe der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments vom 5.8.1964 geworden ist (vgl. dazu BayObLG NJW-FER 1998, 14). Dies bedarf keiner abschließenden Klärung, weil in diesem Fall beide Testamente übereinstimmend die Alleinerbfolge durch den Beteiligten zu 2 vorsehen und nebeneinander begründen.

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d) Die Vorinstanzen haben zu Recht davon abgesehen, die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte Erbunwürdigkeit des Beteiligten zu 2 gemäß 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu überprüfen. Entgegen deren Auffassung ist eine Feststellung der Erbunwürdigkeit nur im Rechtsstreit auf Anfechtungsklage (§ 2342 BGB), nicht aber im Erbscheinsverfahren möglich (BayObLGZ 1973, 257/258; Palandt/Edenhofer § 2342 Rn. 1; Staudinger/Ohlshausen § 2339 Rn. 9). Ob Erbunwürdigkeitsgründe zum Nachteil des Beteiligten zu 2 gegeben sind, hatten die Vorinstanzen im Erbscheinsverfahren nicht zu untersuchen. Sie wären nur an ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil (§ 2242 Abs. 2 BGB) gebunden gewesen (§ 2344 Abs. 1 BGB). Ein solches liegt nicht vor.

e) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß das Testament vom 22.2.1991 keinen Einfluß auf die Erbfolge hat. Es hat angenommen, daß dieses lediglich eine Vermächtnisanordnung ( 1939 BGB) enthält. Die Auslegung letztwilliger Verfügungen ist in erster Linie Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist die Auslegung nur auf Rechtsfehler nachzuprüfen (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 m.w.N.).

Das Landgericht hat bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 22.2.1991 berücksichtigt, daß der Erblasser nur über einen einzelnen Gegenstand, nämlich den Hälfteanteil seines Hauses, verfügt hat, der wertmäßig hinter seinem übrigen Vermögen zurückbleibt.

Dies entspricht der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Vermächtnis die Erbfolge nicht berührt (vgl. Palandt/Edenhofer § 1939 Rn. 1), hatte das Landgericht keinen Anlaß, dessen Verhältnis zum erbvertraglichen Vermächtnis vom 3.11.1982 oder die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 22.2.1991 zu klären.

Für eine Entscheidung über die Gerichtskosten besteht kein Anlaß; sie ergibt sich aus dem Gesetz. Die Anordnung der Kostenerstattung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO in Übereinstimmung mit der Berechnung des Landgerichts festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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