Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 50/91

September 14, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 50/91 Testamentsanfechtung: Ausschluß des späteren Ehegatten von der Erbfolge trotz möglicher Eheschließung bei der Testamentserrichtung

Hat ein Erblasser eine mögliche Eheschließung in seine Überlegungen einbezogen und gleichwohl verfügt, daß die getroffenen Bestimmungen unabhängig davon gelten sollen, ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen er hinterlassen werde, so ist der spätere Ehegatte nicht berechtigt, die letztwillige Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anzufechten.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 50/91

Die 1990 im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasserin hatte 3 Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 4, die aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemannes im Jahr 1970 aufgelösten Ehe hervorgegangen sind. Den Beteiligten zu 1, ihren langjährigen Lebensgefährten, hat die Erblasserin am 11.10.1990 in zweiter Ehe geheiratet. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem 3/4 Anteil an einem Wohnhausgrundstück.

Die Erblasserin hat am 7.6.1990 im Krankenhaus ein notarielles Testament errichtet, worin sie ihre 3 Kinder zu jeweils 1/3 als Erben einsetzte, ersatzweise deren Abkömmlinge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigten sie hinterlassen würde. Ein weiteres notarielles Testament hat die Erblasserin am 2.10.1990 in ihrer Wohnung errichtet.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 50/91

Darin hob sie alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf (Nr.I) und bestimmte den Beteiligten zu 1 zum Vorerben sowie ihre 3 Kinder unter sich zu gleichen Teilen zu Nacherben, ersatzweise deren Abkömmlinge. Der Nacherbfall sollte nach dem Tod des Vorerben, spätestens jedoch 2 Jahre nach dem Erbfall eintreten, der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit sein. Als Vorausvermächtnis sollte der Vorerbe die Ansprüche der Erblasserin bezüglich eines Grundstücks in Mecklenburg erhalten, soweit solche bestünden (Nr.II). Nr.III des Testaments lautet wie folgt:

“Die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts sind mir bekannt. Ich weiß daß ich dieses Testament jederzeit wieder aufheben oder abändern kann. Alle Bestimmungen gelten jedoch unabhängig davon, ob und welche pflichtteilsberechtigte Personen ich hinterlassen werde. …”

Der Beteiligte zu 1 hat die beiden Testamente mit einem beim Nachlaßgericht am 12.11.1990 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten angefochten, weil er als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden sei. Er hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihm als Ehemann zu 1/2 und von ihren Kindern zu je 1/6 beerbt worden sei.

Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 14.2.1991 die Erteilung eines diesem Antrag entsprechenden Erbscheins angekündigt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2 bis 4 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat schriftliche Äußerungen des Standesbeamten sowie des Notars eingeholt, der das Testament vom 2.10.1990 beurkundet hatte. Durch Beschluß vom 12.6.1991 hat das Landgericht den Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben. Der Beteiligte zu 1 hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 treten dem Rechtsmittel entgegen.

II.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

  1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Anfechtung des Testaments vom 2.10.1990 sei ausgeschlossen, weil anzunehmen sei, daß die Erblasserin auch bei Kenntnis der Sachlage diese Verfügung getroffen hätte. Schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Errichtung des Testaments und der Eheschließung sei ein starkes Indiz dafür, daß die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Möglichkeit einer Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 bedacht habe. Dies werde bestätigt durch die Stellungnahme des am Verfahrensausgang nicht interessierten Notars.

Selbst wenn bei Errichtung des Testaments vom 2.10.1990 eine Eheschließung noch nicht ins Auge gefaßt gewesen wäre, käme die Kammer zu keinem anderen Ergebnis; denn sie sei davon überzeugt, daß die Erblasserin die gleiche Verfügung getroffen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie den Beteiligten zu 1, mit dem sie seit 18 Jahren zusammengelebt habe, wenige Tage später heiraten würde.

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Weitere Ermittlungen seien nicht veranlaßt gewesen. Auf den persönlichen Eindruck des Beteiligten zu 1 und die Aussagen der von ihm benannten Zeugen sei es nicht angekommen. Außerdem hätte keiner der Zeugen darüber Auskunft geben können, was beim Notar anläßlich der Testamentserrichtung besprochen worden sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) stand. Die vom Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung der von der Erblasserin hinterlassenen letztwilligen Verfügungen wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) greift nicht durch.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Anfechtung formgültig erklärt ist. Der Beteiligte zu 1 kam gemäß 2080 Abs.3 BGB als Anfechtungsberechtigter im Sinn von § 2079 BGB in Betracht, weil er durch die am 11.10.1990 und damit erst nach Errichtung des Testaments vom 2.10.1990 erfolgte Eheschließung mit der Erblasserin pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2303 BGB). Die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Nachlaßgericht abgegebene Anfechtungserklärung war formwirksam (BayObLGZ 1989, 116/121) und hielt die Frist des § 2082 Abs.1 und 2 BGB ein.

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Anfechtung nicht zur Unwirksamkeit des Testaments vom 2.10.1990 geführt hat. Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge war es der Wille der Erblasserin, den Beteiligten zu 1 auf das ihm Zugewendete zu beschränken und ihn im übrigen von der Erbfolge auszuschließen ( 1938 BGB; Palandt/Edenhofer BGB 51.Aufl. § 1938 Rn.2).

aa) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung durch den Pflichtteilsberechtigten setzt gemäß 2079 Satz 1 BGB voraus, daß der Erblasser ihn übergangen hat. Übergangen ist ein Pflichtteilsberechtigter, wenn der Erblasser ihn nicht bedacht hat, aber auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte (BayObLGZ 1971, 147/151 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer BGB § 2079 Rn.3).

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bb) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob – wie das Nachlaßgericht meint – ein “Übergehen” in Betracht kommt, obwohl dem Beteiligten zu 1 im Testament vom 2.10.1990 etwas zugewendet worden ist (so MünchKomm/Leipold BGB 2.Aufl. § 2079 Rn.6 m.w.Nachw.), nämlich die auf den Zeitraum von 2 Jahren befristete Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe (§ 2100, 2139, 2112 ff. BGB) und das Vorausvermächtnis (§§ 2147, 2150 BGB) eines ungeklärten Anspruchs auf ein Grundstück in Mecklenburg.

Ob diese Zuwendungen im Verhältnis zum Gesamtnachlaß so unbedeutend sind, daß der Beteiligte zu 1 als übergangen anzusehen wäre (vgl. RGZ 50, 238/239 f. und 148, 218/223; RG JW 1925, 2526/2527; BayObLG Beschlüsse vom 13.2.1975 BReg. 1 Z 77/74 S.11 und vom 24.7.1975 – BReg. 1 Z 43/75 S.8; Staudinger/Otte BGB 12.Aufl. Rn.3 m.w.Nachw., Palandt/Edenhofer Rn.3, jeweils zu § 2079 BGB), brauchte das Landgericht jedoch nicht zu untersuchen.

Es hat nämlich festgestellt, die Erblasserin habe eine mögliche Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 in ihre Überlegungen einbezogen und gleichwohl verfügt, daß die getroffenen Bestimmungen unabhängig davon gelten sollten, ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen sie hinterlassen werde. Damit hat die Erblasserin den Beteiligten zu 1 bewußt von der Erbfolge ausgeschlossen, soweit sie ihm nichts zugewendet hat.

cc) Diese Feststellungen hat das Gericht der Tatsacheninstanz auf Grund der Auslegung des Testaments und in Würdigung der Begleitumstände seiner Errichtung getroffen. Das Gericht der weiteren Beschwerde darf sie nur beschränkt nachprüfen, nämlich ob die Auslegung nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1986, 426/430 und ständige Rechtsprechung). Solche Fehler sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.

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(1) Das Landgericht hat den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Testaments und der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 berücksichtigt sowie die Stellungnahme des Notars gewürdigt. Dieser habe sich nicht nur pauschal erinnert, daß von einer Heirat die Rede gewesen sei, sondern ganz konkret, daß der Beteiligte zu 1 die Eheschließung gewünscht habe und daß er die Erblasserin über die Auswirkungen einer Heirat auf das Testament notariell beraten habe. Es sei der Wille der Erblasserin gewesen, daß auf alle Fälle ihre Kinder nach der Übergangszeit von 2 Jahren den Nachlaß erhalten sollten.

Das Beschwerdegericht hat den Erklärungen des Notars entnommen, daß die Erblasserin eine mögliche Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1 in Betracht gezogen, gleichwohl aber in ihrer letztwilligen Verfügung festgelegt habe, daß die getroffenen Bestimmungen unabhängig davon gelten sollten, ob und welche Pflichtteilsberechtigten sie hinterlassen werde. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, und kann deshalb im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angegriffen werden (BayObLGZ 1982, 331/338).

(2) Das Landgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG, § 2358 BGB) verstoßen. Angesichts der ausführlichen Stellungnahme, die der beurkundende Notar zu den Umständen der Testamentserrichtung abgegeben hat, durfte es von seiner persönlichen Anhörung absehen; denn eine weitere Sachaufklärung war nicht zu erwarten. Auch eine Vernehmung der vom Beteiligten zu 1 benannten Zeugen war nicht veranlaßt, weil die in ihr Wissen gestellten Äußerungen der Erblasserin nicht das Testament betrafen, sondern nur die Eheschließung mit dem Beteiligten zu 1.

Auch ihn brauchte das Landgericht nicht anzuhören, denn es hat nicht auf den persönlichen Eindruck abgestellt und für die Auslegung des Testaments kam es nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1 sich nach der Eheschließung mit einem ihm namentlich nicht bekannten Notariatsangestellten wegen eines neuen Hausbesuchs des Notars in Verbindung gesetzt hat (was der Erklärung des Notars zufolge von den Mitarbeitern des Notariats verneint worden ist).

dd) Der Beteiligte zu 1 ist daher nicht berechtigt, das Testament vom 2.10.1990 anzufechten; denn es fehlt eine der in 2079 Satz 1 BGB genannten Voraussetzungen (RGZ 59, 60/63; vgl. auch BGH NJW 1983, 2247/2249, OLG Hamburg FamRZ 1990, 910/911; RGRK/Johannsen BGB 12.Aufl. Rn.5, 6, Soergel/Damrau BGB ll.Aufl. § 2079 Rn.2, Staudinger/Otte Rn.3 und 11, Palandt/Edenhofer Rn.3 und 5, Erman/Hense/Schmidt BGB 8.Aufl. Rn.4, jeweils zu § 2079 BGB; Johannsen WPM 1972 S.649).

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c) Weil das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, daß schon die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß 2079 Satz l BGB nicht gegeben sind, kommt es auf die Hilfserwägungen nicht an, mit denen das Beschwerdegericht ausgehend von der Sachdarstellung des Beteiligten zu 1 einen Ausschluß der Anfechtung gemäß § 2079 Satz 2 BGB bejaht hat.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 14.2.1991 aufgehoben, denn der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 kann keinen Erfolg haben. Über die Abweisung dieses Erbscheinsantrags hat nunmehr das Nachlaßgericht zu befinden (BayObLGZ 1981, 69/71), das insoweit an die Beschwerdeentscheidung gebunden ist (Palandt/Edenhofer § 2353 Rn.40).

Aus der Kostenordnung ergibt sich, daß der Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat. Gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG hat er den Beteiligten zu 2 bis 4 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbleibt zunächst. Der Wert des Reinnachlasses, der für die gemäß § 30 Abs.1 KostO vorzunehmende Schätzung maßgebend ist (§ 107 Abs.2 KostO), bedarf noch der Ermittlung.

Nach dem Wert des Reinnachlasses richtet sich auch der Geschäftswert für die amtliche Verwahrung der Testamente (§ 103 Abs.1, § 46 Abs.4 KostO), der bei dem Testament vom 7.6.1990 mit 45.000 DM angenommen worden ist, bei dem Testament vom 2.10.1990 jedoch mit 181.000 DM. Weder der eine noch der andere Betrag stimmt mit den Wertangaben des vom Beteiligten zu 1 erstellten Nachlaßverzeichnisses überein.

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