Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96

September 16, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96 – Testamentsauslegung: Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des Vermögens nach Gruppen von Gegenständen; Kinder der mit einem Geldvermächtnis bedachten Geschwister als Ersatzvermächtnisnehmer; Zuwendung eines Grundstücks als Erbeinsetzung

  1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihr gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt haben.
  2. Bei der Beurteilung des Wertes der zugewendeten einzelnen Gegenstände im Verhältnis zum Wert des gesamten Nachlasses ist von der Vermögensverhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung auszugehen. Zur ergänzenden Testamentsauslegung, wenn die Ehegatten ihren Grundbesitz (wesentlichen Vermögensgegenstand) zu Lebzeiten an eine im Testament Bedachte übertragen haben.
  3. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre beiderseitigen Geschwister bzw deren Abkömmlinge mit Geldvermächtnissen bedacht, kann die ergänzende Auslegung ergeben, daß die im Testament bedachten Verwandten jeweils als erste ihres Stammes berufen wurden, und daß, soweit sie vor dem Erbfall verstorben sind, deren Kinder als Ersatzvermächtnisnehmer an ihre Stelle treten.

Tenor Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 26. Januar 1996 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 8. November 1995 wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 75.000 DM festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96

I.

Die im 84. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie hatte eine Schwester und zwei Brüder. Deren Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 1 bis 4. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Kinder einer Halbschwester des verstorbenen Ehemanns der Erblasserin. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von ca. 100 000 DM.

Die Erblasserin und ihr 6 Tage vor ihr verstorbener Ehemann hatten sich durch einen notariellen Erbvertrag vom 12.5.1948 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 18.7.1988, das von der Erblasserin handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, haben sie folgendes verfügt:

” Wir … bestimmen, daß nach unserem Ableben unser Anwesen mit
Mobiliar … an Frau Brigitte L… (Beteiligte zu 1) übergehen
soll.
Unser Geld auf dem Konto … und Sparbuch bei der … geht nach
Abzug aller Beerdigungskosten in vier gleiche Teile an
Frau Hilde St.
(Schwester der Erblasserin und Mutter der Beteiligten zu 3 und
4),
Karl Tr.
(Sohn eines Bruders der Erblasserin und Vater des Beteiligten zu
2),
Brigitte L.
(Beteiligte zu 1, einziges Kind des anderen Bruders der
Erblasserin),
Margarete H.
(Halbschwester des Ehemanns der Erblasserin und Mutter der
Beteiligten zu 5 und 6).”

Die im gemeinschaftlichen Testament Bedachten sind mit Ausnahme der Beteiligten zu 1 in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall verstorben. Das im gemeinschaftlichen Testament genannte Hausgrundstück wurde von der Erblasserin und ihrem Ehemann mit notariellem Übergabevertrag vom 8.10.1991 einschließlich zweier Landwirtschaftsflächen an die Beteiligte zu 1 und deren Ehemann gegen Einräumung eines Leibgedings übertragen. Hierbei wurde der Wert des Grundbesitzes mit 149 118 DM angegeben.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96

Die Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht einen Alleinerbschein beantragt. Ihren zunächst gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 je zu 1/4 und die Beteiligten zu 3 bis 6 je zu 1/8 als Miterben ausweisen sollte, hat sie zurückgenommen. Zur Begründung trug sie vor, die Zuwendung des Grundstücks sei als Erbeinsetzung zu werten, da das Vermögen der Erblasserin und ihres Ehemanns im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im wesentlichen aus dem Wohngrundstück bestanden habe. Bei den Geldzuwendungen handele es sich um Vermächtnisse.

Der Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er ist der Auffassung, die Ehegatten hätten die im Testament begünstigten Personen als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt, da ihnen nicht eine bestimmte Geldsumme, sondern ein Bruchteil des Geldvermögens zugewandt worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.11.1995 einen Erbschein angekündigt, der die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ausweisen soll. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.1.1996 den Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Der Beteiligten zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei nicht Alleinerbin der Erblasserin geworden. In dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.7.1988 hätten die Ehegatten über das ihnen wesentlich erscheinende Vermögen verfügt. Die im Testament nicht erwähnten beiden landwirtschaftlichen Flurstücke von insgesamt 202 qm hätten sie als zum Wohnanwesen gehörig angesehen. Ihren gesamten als wertvoll angesehenen Grundbesitz hätten sie der Beteiligten zu 1 zugewendet, während sie das Geldvermögen unter vier Personen aufgeteilt hätten. Die Testamentsauslegung ergebe, daß die Beteiligte zu 1 und die drei weiteren Personen als Miterben je zu 1/4 eingesetzt seien.

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Das Grundvermögen habe mit einem Wert von ca. 150 000 DM nicht im wesentlichen den gesamten Nachlaß ausgemacht, da das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandene Geldvermögen von ca. 50 000 DM nicht unwesentlich gewesen sei. Die Beteiligte zu 1 könne daher nicht bereits aufgrund des Wertes des ihr zugedachten Vermögens als Alleinerbin angesehen werden. Den mit dem Geldvermögen bedachten Personen sei nicht eine bestimmte Geldsumme zugewendet worden, sondern der Bruchteil einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe. Alle im Testament Begünstigten seien zu Schlußerben eingesetzt und zwar als Miterben zu gleichen Teilen.

Der Beteiligten zu 1 sei zwar wertmäßig ein wesentlich größerer Teil des Nachlasses zugewendet worden. Dadurch sei aber die Erbquote nicht verändert. Bei der Zuwendung des Hausanwesens handele es sich um ein Vorausvermächtnis, da die Beerdigungskosten allein aus dem Geldvermögen bestritten werden sollten. Die Beteiligte zu 1 sei auch nach dem Tod der Mitbegünstigten nicht aufgrund Anwachsung Alleinerbin geworden. Zwar habe die Erblasserin die Veränderungen noch erlebt.

Die ergänzende Testamentsauslegung ergebe aber, daß die Ehegatten die Zuwendungen an die im Testament Genannten jeweils als erste ihres Stammes gewollt hätten. Aus dem Umstand, daß die Ehegatten das der Beteiligten zu 1 zugedachte Grundstück unter Lebenden an diese und deren Ehemann unter Abforderung einer nicht unerheblichen Gegenleistung übertragen hätten, ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beteiligte zu 1 eine Stellung als Alleinerbin habe erhalten sollen.

Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 1991, 173/176) nicht stand. Die Auslegung der letztwilligen Verfügungen durch das Landgericht ist von Rechtsfehlern beeinflußt.

a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Beschwerdegericht dem formwirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 18.7.1988 (§ 2265, 2267 Satz 1, 2247 Abs. 1 BGB) entnommen, daß die Ehegatten – auf der Grundlage ihrer gegenseitigen Erbeinsetzungen im Erbvertrag vom 12.5.1948 – eine Schlußerbfolgeregelung für den Nachlaß des zuletzt Versterbenden (vgl. § 2269 Abs.1 BGB) getroffen haben.

b) Zutreffend ist auch die weitere Annahme, daß die Ehegatten nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt haben; denn sie haben lediglich bestimmt, daß das Hausgrundstück (“Anwesen mit Mobiliar”) auf die Beteiligte zu 1 “übergehen soll”, und daß das Geldvermögen nach Abzug aller Beerdigungskosten zu gleichen Teilen an vier Verwandte der Ehegatten darunter die Beteiligte zu 1 – “geht”.

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Wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, haben die Ehegatten damit praktisch über ihr gesamtes Vermögen verfügt. In einem solchen Fall kommt entgegen der Auslegungsregel des 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung der mit einzelnen Vermögensgegenständen (Hausgrundstück) oder Vermögensgruppen (Geldvermögen) bedachten Personen in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, daß die Ehegatten überhaupt keinen Erben berufen wollten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann zwar als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864). Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse kann die Auslegung aber auch ergeben, daß nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist (§§ 1937, 1922 BGB), während den anderen lediglich Vermächtnisse (§§ 1939, 2174 BGB) zugewendet sind (vgl. BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2087 Rn. 14; Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2087 Rn. 5 m.w.N.).

Insbesondere wenn ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728/731; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410/411; Leipold JZ 1996, 287/291).

Auszugehen ist von den Vorstellungen, die die testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248; MünchKomm/Skibbe BGB 2. Aufl. § 2087 Rn. 9 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen der Testierenden in die wirtschaftliche Stellung des zuletzt Versterbenden eintreten soll (BayObLG FamRZ 1995, 1302; BayObLGZ 1965, 457/460, OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln FamRZ 1989, 549/550).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Senat der Auslegung des Beschwerdegerichts nicht in vollem Umfang folgen. Soweit dieses annimmt, alle im Testament bedachten Personen seien zu gleichen Teilen als Erben je zu 1/4 berufen, hat es die tatsächlichen Wertverhältnisse sowie die von den testierenden Ehegatten verfolgten Ziele nicht hinreichend beachtet.

aa) Zwar ist das Beschwerdegericht zu Recht vom Wortlaut der letztwilligen Verfügungen ausgegangen. Im Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des gemeinschaftlichen Testaments hat es aber die von den Ehegatten verwendete Formulierung “übergehen” (für das Grundvermögen) und “geht” (für das Geldvermögen) dahin gedeutet, daß nur den mit dem Geldvermögen Bedachten eine Erbenstellung eingeräumt sei, dagegen nicht der mit dem wertvolleren Grundvermögen bedachten Beteiligten zu 1. Dem folgt der Senat nicht.

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bb) Die Formulierung, das Geldvermögen “geht” zu gleichen Teilen an vier Bedachte, bedarf der Auslegung. Auch wenn die Ehegatten keine der Höhe nach bestimmten Geldbeträge zugewendet haben, ist die jedem der vier Bedachten zukommende Geldsumme jedenfalls bestimmbar und – abhängig vom Bestand des Geldvermögens beim Erbfall – auch der Höhe nach eindeutig festgelegt.

Die Zuwendung von Geldansprüchen spricht nach der Erfahrung eher gegen einen Willen der Testierenden, die so Bedachten als Erben einzusetzen (vgl. BayObLGZ 1960, 254/259); das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – im Zeitpunkt der Testamentserrichtung außer dem Geldvermögen ein Grundstück vorhanden ist, dessen Wert das Geldvermögen deutlich übersteigt.

cc) Der Senat kann auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts nicht teilen, daß die 4 im Testament genannten Personen für die Nachlaßverbindlichkeiten hätten aufkommen und deshalb eine Erbenstellung hätten erhalten sollen. Hat der Erblasser bestimmt, daß eine im Testament bedachte Person für die Beerdigung und Grabpflege sorgen soll, so kann dieser Umstand zwar dafür sprechen, daß diese Person als Erbe eingesetzt ist (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 835/837).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem gesamten Inhalt des Testaments kein derartiger Wille der Erblasser. Die Verfügung, wonach das Geldvermögen “nach Abzug aller Beerdigungskosten” zu gleichen Teilen vier genannte Personen erhalten sollen, bedeutet, daß – nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten – der verbleibende Rest des Geldvermögens auf diese Personen zu gleichen Teilen zu verteilen ist.

Hier enthält das Testament keinen an die bedachten Personen gerichteten Wunsch und keine Auflage, erst recht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Grabpflege oder zur Regulierung der Nachlaßverbindlichkeiten. Vielmehr spricht die Zuwendung des Hausgrundstücks an die Beteiligte 1 dafür, daß diese mit dem Einrücken in die wirtschaftliche Stellung der Ehegatten auch die Beerdigungskosten und die Grabpflege – wenn auch aus dem vorhandenen Geldvermögen – zu regeln hat.

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dd) Die Zuwendung des Geldvermögens kann zwar unter Umständen als Bruchteil des zu einem bestimmten Wert veranschlagten Nachlasses aufgefaßt werden (vgl. Ermann/Schmidt BGB 9. Aufl. § 2087 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat aber das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Wertverhältnisse von denen es für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgeht, zu Unrecht angenommen, daß die im Testament nur mit dem Geldvermögen bedachten 4 Personen als Miterben je zu 1/4 des gesamten Nachlasses eingesetzt seien. Es hat dabei außer Betracht gelassen, daß das Grundvermögen 3/4 des im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Gesamtvermögens, dagegen das Geldvermögen insgesamt nur einen Bruchteil von 1/4 des Gesamtvermögens ausmachte.

Da die Beteiligte zu 1 zusätzlich zu dem Grundbesitz noch einen Anteil vom Geldvermögen erhalten sollte, sind die drei weiteren im Testament genannten Personen nach dem Erblasserwillen nur jeweils mit einem sehr geringen Anteil des Gesamtvermögens bedacht. Wenn das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage annimmt, die Beteiligte zu 2 hätte hinsichtlich des Grundstücks nur ein Vorausvermächtnis ( 2150 BGB) erhalten, so ist dies mit dem erklärten Erblasserwillen nicht vereinbar.

d) Auf diesen Rechtsfehlern beruht die angefochtene Entscheidung. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO) und ist deshalb aufzuheben. Der Senat kann die Auslegung vornehmen, da weitere Ermittlungen (§ 12 FGG) nicht geboten sind.

aa) Der Senat legt das gemeinschaftliche Testament vom 18.7.1988 dahin aus, daß die mit dem Grundvermögen bedachte Beteiligte zu 1 als Schlußerbin ( 2269 Abs. 1, § 1937 BGB) und damit als alleinige Erbin der zuletzt verstorbenen Erblasserin anzusehen ist, und daß die Beteiligten zu 2 bis 6 als Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2269 Abs. 2, §§ 1939, 2174, 2176 BGB) an die Stelle der im Testament bedachten, aber vor dem Erbfall verstorbenen Verwandten getreten sind.

(1) Im Hinblick darauf, daß die Ehegatten das Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (Grundbesitz und Geldvermögen) ganz oder doch vermeintlich ganz aufgeteilt haben, hat der Senat bei der Erforschung des Erblasserwillens auf das Verhältnis des Wertes der zugewendeten Gegenstände zu dem Wert des nach der Vorstellung der Ehegatten vorhandenen Gesamtnachlasses abgestellt.

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Hierbei ist der Senat von den für die Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments festgestellten Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. BayObLGZ 34 (1934), 272/278; 1958, 248/251; 1966, 408/416 m.w.N.; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts § 27 II 2 Fn. 54).

Auf dieser Grundlage liegt die Annahme nahe, daß die Ehegatten, die ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit behandelten, die Beteiligte zu 1 als alleinige (Schluß)erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten (§ 2269 Abs. 1 BGB) angesehen haben;, denn sie haben ihr das Anwesen samt Mobiliar – den in ihren Augen wesentlichen Vermögensgegenstand – und zudem noch einem Anteil am Geldvermögen zugedacht. Der Senat geht deshalb davon aus, daß nach den Vorstellungen der testierenden Ehegatten die Beteiligte zu 1 deren wirtschaftliche Stellung fortsetzen sollte.

(2) Hieran ändert im vorliegenden Fall nicht, daß der im gemeinschaftlichen Testament der Beteiligten zu 1 zugedachte Grundbesitz bereits zu Lebzeiten von den testierenden Ehegatten auf die Beteiligte zu 1 und deren Ehemann übertragen wurde. Sind in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall tatsächliche Veränderungen eingetreten, die sich auf die im Testament getroffenen Verfügungen auswirken, so ist im Einzelfall durch Auslegung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung festzustellen, ob und inwieweit sie die Auslegung des im Testament erklärten Erblasserwillens beeinflussen können.

Das gilt auch für nachträgliche Änderungen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand, wenn es für die Auslegung auf das Wertverhältnis der zugewendeten Gegenstände ankommt (vgl. MünchKomm/Skibbe Rn. 11, Palandt/Edenhofer Rn. 5, BGB-RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. Rn. 12; Soergel/Loritz BGB 12. Aufl. Rn. 8, Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. Rn. 29 ff., Erman/Schmidt BGB 9. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 2087).

Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Korrektur des für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermittelten Erblasserwillens. Denn die Ehegatten haben durch die zu Lebzeiten vorgenommene Übertragung des Grundbesitzes zum Ausdruck gebracht, daß sie an ihrem ursprünglich im Testament erklärten Willen im wesentlichen festhalten wollten.

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Dieser ging dahin, daß die Beteiligte zu 1 nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten die wirtschaftliche Stellung fortsetzen sollte. Die Ehegatten haben dieses in ihrer letztwilligen Verfügung vorgesehene wirtschaftliche Ergebnis – ohne wesentliche Abweichung durch die Übertragung des Grundbesitzes auf Leibgedingbasis (vgl. BayObLGZ 1994, 12/20) – bereits zu Lebzeiten verwirklicht.

(3) Auf die Frage der Anwachsung (§ 2094 BGB), auf die das Nachlaßgericht die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1 gestützt hat, kommt es nicht mehr an. Der Senat teilt allerdings in dieser Frage die Auffassung des Beschwerdegerichts.

bb) Im Hinblick darauf, daß die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde insbesondere auf Anwachsung stützt, weist der Senat darauf hin, daß nach seiner Auffassung auch bei Annahme von Vermächtnissen anstelle der mit Geldzuwendungen Bedachten, soweit sie vorverstorben sind (vgl. 2160 BGB), deren jeweilige Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 6, als Ersatzvermächtnisnehmer getreten sind.

Zwar liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht vor, da diese nach herrschender Auffassung nur Abkömmlinge erfaßt, dagegen nicht die hier in Betracht kommenden Verwandten der Seitenlinie (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und BayObLG NJW-RR 1992, 73, jeweils m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist aber im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167) zu ermitteln, welchen Willen die testierenden Ehegatten vermutlich gehabt hätten, wenn sie bei ihrer letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätten (vgl. Erman/Schmidt § 2160 Rn. 2 m.w.N.).

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 107/96

Die Ehegatten haben ihr Vermögen als Einheit angesehen und sowohl Verwandte der Ehefrau als auch des Ehemannes jeweils mit Geldvermächtnissen nach dem Tod des zuletzt Versterbenden in ihrem gemeinschaftlichen Testament bedacht (§ 2269 Abs. 2 BGB). In einem solchen Fall kann ohne besondere Anhaltspunkte, die hier aber nicht vorliegen, nicht angenommen werden, daß Anwachsung eintritt.

Vielmehr liegt es nahe, daß die im Testament bedachten Verwandten jeweils als erste ihres Stammes berufen wurden, und daß, soweit sie vor dem Erbfall verstorben sind, deren Kinder als Ersatzvermächtnisnehmer an ihre Stelle treten.

Die Anordnung der Kostenerstattung folgt für die erfolglose Erstbeschwerde aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde entspricht es billigem Ermessen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG), es bei dem Grundsatz zu belassen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Für den gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist, wenn wie hier besondere Umstände nicht vorliegen, die Bedeutung des Rechtsmittels für die Rechtsbeschwerdeführerin maßgebend; insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse.

Dieses ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, anstelle der vom Landgericht angenommenen Stellung als Miterbin zu 1/4 die Stellung der Alleinerbin aufgrund Anwachsung zu erhalten. Auf der Grundlage des im Nachlaßverzeichnis ausgewiesenen Reinnachlasses von rund 100.000 DM schätzt der Senat das Rechtsmittelinteresse der Beteiligten zu 1 auf 75.000 DM. Auf diesen Betrag wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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