Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden

Juni 15, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden
  3. Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsklausel für die Abkömmlinge
  4. Tenor des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • I. Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • II. Kostenerstattungspflicht des Beteiligten zu 4
    • III. Geschäftswertfestsetzung des Verfahrens
  5. Gründe des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • I. Sachverhalt
    • II. Rechtsausführungen und Begründung
  6. Zusammenfassung und abschließende Beurteilung

Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 13.05.1972 gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre vier Kinder zu Schlusserben.

Das Testament enthielt zudem eine Klausel, wonach ein Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 1987 verlangte der Sohn (Beteiligter zu 4) von seiner Mutter (Erblasserin) den Pflichtteil und erhielt diesen auch ausbezahlt.

Später schloss die Erblasserin mit einem ihrer Söhne (Beteiligter zu 2) einen Erbvertrag, in dem sie diesen zum Alleinerben einsetzte und feststellte, dass der Beteiligte zu 4 aufgrund der Pflichtteilsklausel als Erbe ausscheide.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die drei anderen Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3) einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/3 ausweist.

Der Beteiligte zu 4 hingegen beantragte einen Erbschein, der ihn als Miterben zu 1/4 ausweist.

Rechtliche Würdigung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth,

das den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 für rechtmäßig erklärt hatte.

Begründung:

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden

  • Gemeinschaftliches Testament: Die von den Ehegatten in zwei getrennten Urkunden errichteten, inhaltlich gleichlautenden Verfügungen sind als gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2265 BGB zu werten.
  • Wechselbezüglichkeit: Die Erbeinsetzung der Kinder stand im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit, sodass die Erblasserin an die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Regelung gebunden war und diese nicht durch den späteren Erbvertrag abändern konnte.
  • Pflichtteilsklausel: Die Klausel, wonach ein Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, ist wirksam.
  • Auslegung der Klausel: Für das Wirksamwerden der Klausel genügt es, dass der Pflichtteilsberechtigte in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion seinen Pflichtteil verlangt und die Enterbung in Kauf nimmt.
  • Kenntnis der Klausel: Der Beteiligte zu 4 hatte Kenntnis von der Pflichtteilsklausel. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters der Erblasserin, in dem dieser auf die Klausel hinwies.
  • Verwirkung des Erbrechts: Durch die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Vaters hat der Beteiligte zu 4 gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen und sein Erbrecht verwirkt.
  • Anwachsung: Der Erbteil des Beteiligten zu 4 ist den Beteiligten zu 1 bis 3 im Wege der Anwachsung zugefallen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden

Fazit:

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigt die Wirksamkeit von Pflichtteilsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten.

Wer als Abkömmling entgegen einer solchen Klausel beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, riskiert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil zu erhalten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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