Bayerisches Oberstes Landesgericht 1ZBR 67/92 – Auslegung von Erbverträgen: Aufhebung erbvertraglicher Bindung durch neuen Erbvertrag; Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages; Zusammenfassung zweier Erbverträge zu einer Einheit; Ermittlung einer Regelung über die Schlußerbfolge; Schlußerbe als Vermächtnisnehmer
Die erbvertragliche Bindung kann nicht nur durch einen förmlichen Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien beseitigt, sondern auch dadurch wirksam aufgehoben werden, daß sie einen neuen formwirksamen Erbvertrag mit einem abweichenden, im Sinn von BGB § 2258 Abs 1 widersprechenden Inhalt schließen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1ZBR 67/92
Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht 1ZBR 67/92
I.
Die am 10.6.1989 im 86. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des am 6.10.1971 vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin, die Beteiligten zu 4 bis 6 deren Abkömmlinge. Zum Nachlaß gehören Grundstücke sowie Bargeld und Bankguthaben.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten aus Anlaß ihrer Eheschließung in einem notariellen Übergabe- und Erbvertrag vom 22.5.1946 unter anderem vereinbart:
…
II.
Stirbt eines von uns, so soll der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe und Anerbe des Hofes … werden. Unsere pflichtteilsberechtigten Verwandten sollen auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt sein.
…
VI.
In Ergänzung obigen Erbvertrages vereinbaren wir noch, dass nach dem Tode des Längstlebenden von uns beiden die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe Erbin und Anerbin werden soll, für den Fall, dass aus der zweiten Ehe kein Sohn hervorgehen sollte.
In einem zwischen den Ehegatten und der Beteiligten zu 1 geschlossenen notariellen Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6.1967 hatten die Ehegatten ihren Grundbesitz mit Ausnahme zweier Grundstücke an die Beteiligte zu 1 gegen Einräumung eines Leibgedings übertragen. Diese hatte sich für den Fall der Verpachtung oder des Verkaufs verpflichtet, die Hälfte des Erlöses an die Ehegatten oder den Überlebenden von ihnen herauszugeben mit der Maßgabe, daß deren Ansprüche insoweit “nicht vererblich” sein sollten. Der mit dem Übergabevertrag verbundene Erbvertrag lautet wie folgt:
Mit dieser notarieller Urkunde vom 22.Mai 1946 URNr…. haben die Ehegatten … einen Erbvertrag errichtet und sich ihres Wissens gegenseitig zu ihren Erben eingesetzt.
Diese Bestimmung erhalten sie aufrecht.
Sie bestimmen jedoch weiter, dass nach dem Tode des Erstversterbenden von ihnen der im Übergabevertrag zum Eigentum zurückbehaltene Grundbesitz Flst.Nr.2 und 81/2 der Gemarkung … im Wege der Erbfolge zunächst der überlebende Ehegatte und nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen die Tochter bzw. Stieftochter ….. (Beteiligte zu 1) vermächtnisweise erhalten soll. Frl. … (Beteiligte zu 1) nimmt diese Vermächtniseinsetzung hiermit an.
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Verpflichtung
Für den Fall, daß die Übergeber oder der Überlebende von ihnen den zurückbehaltenen Grundbesitz ganz oder teilweise verkaufen, ist er verpflichtet, den halben reinen Verkaufserlös an die Übernehmerin auszubezahlen.
Nach dem Tod ihres Ehemanns bestimmte die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament vom 20.6.1973 unter anderem, daß der im Übergabevertrag zurückbehaltene Grundbesitz der Beteiligten zu 1 und deren Tochter gehören solle. Ferner hat sie weitere handschriftliche Testamente errichtet, in denen sie die Beteiligten zu 3 bis 6 bedacht hat.
Mit Beschluß vom 20.9.1989 hat das Nachlaßgericht entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 einen Alleinerbschein auf Grund des Erbvertrags vom 22.5.1946 erteilt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Er ist der Meinung, die Erblasserin sei auf Grund gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte beerbt worden; denn die Beteiligte zu 1 sei nicht Schlußerbin auf Grund des Erbvertrags vom 22.5.1946, sondern Vermächtnisnehmerin auf Grund des späteren Erbvertrags vom 22.6.1967. Die Ehegatten hätten der Beteiligten zu 1 nur den Hof und das Grundvermögen zuwenden wollen, nicht dagegen das beträchtliche Barvermögen.
Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerruf der Schlußerbeneinsetzung sel im späteren Erbvertrag vom 22.6.1967 nicht ausdrücklich erfolgt und ergebe sich auch nicht aus dessen Inhalt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.4.1990 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 3.6.1992. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Erbschein vom 20.9.1989 sei nicht als unrichtig einzuziehen, weil er das Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1 zutreffend bezeuge.
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Diese sei auf Grund des Erbvertrags vom 22.5.1946 wirksam als Schlußerbin eingesetzt worden und habe die zuletzt versterbende Erblasserin allein beerbt. Durch den späteren Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6.1967 sei die Schlußerbeneinsetzung vom 22.5.1946 weder aufgehoben noch sonst ersetzt worden. Ein dahingehender Wille der Erblasser könne nicht festgestellt werden.
Der Erbvertrag vom 22.6.1967 enthalte keinerlei ausdrücklichen Hinweis, daß der Erbvertrag vom 22.5.1946 ganz oder in Teilen habe aufgehoben oder ersetzt werden sollen, oder daß die Erbfolge sich nunmehr ausschließlich nach dem letzten Vertrag hätte richten sollen.
Wenn ein derartiger Wille bestanden hätte, wäre ein klarstellender Passus zu erwarten gewesen. In die hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung gewählte Formulierung “diese Bestimmung erhalten wir aufrecht” dürfe nicht – im Umkehrschluß – die Bedeutung hineininterpretiert werden, daß nur diese aufrechterhalten werde, etwaige andere Bestimmungen dagegen “obsolet” hätten sein sollen.
Die vertragliche Anordnung der Grundstücksvermächtnisse, mit denen zwar nach dem ersten Anschein weniger als die Schlußerbenstellung zugewendet worden sei, könne nicht als Aufhebungsvertrag gewertet werden, da zur Schlußerbeneinsetzung insoweit kein Widerspruch bestehe.
Auch unter Berücksichtigung der äußerlichen Gestaltung sowie der im Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6.1967 durch Verfügung unter Lebenden teilweise vorweggenommenen Erbfolge lasse sich im Weg der Auslegung kein Wille der Übergeber ableiten, daß die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des restlichen Vermögens nicht mehr Schlußerbin hätte sein sollen, zumal sie selbst Vertragspartei gewesen sei und die Ehegatten hierdurch auch ihr gegenüber gebunden worden seien.
Die Interessenlage des Ehemanns, der den Hof eingebracht habe, sei dahin gegangen, daß seine Tochter aus erster Ehe das gesamte Vermögen erhalte, nachdem die zweite Ehe kinderlos geblieben sei.
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Das Fehlen einer erbvertraglichen Verfügung über das erhebliche Geldvermögen spreche nicht für eine Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung. sondern dafür, daß die Ehegatten insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen hätten, unter Umständen deshalb, weil man sich der Schlußerbeneinsetzung noch bewußt gewesen sei.
Die hinsichtlich des Verkaufserlöses getroffenen Regelungen seien nicht sinnlos, weil sie den Übergebern zu Lebzeiten wirtschaftliche Unabhängigkeit verschaffen konnten. Inwieweit die Schlußerbeneinsetzung durch die Regelungen des Reichserbhofgesetzes hätte beeinflußt werden können, sei nicht ersichtlich. Da es bei der durch Erbvertrag vom 22.5.1946 wirksam angeordneten Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 bleibe, sei gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin nicht eingetreten.
Ihre späteren letztwilligen Verfügungen seien unwirksam, da diese das Recht der Beteiligten zu 1 beeinträchtigten. Ob die Erblasserin zum Rücktritt vom Erbvertrag vom 22.5.1946 wegen angeblicher Verfehlungen der Bedachten berechtigt gewesen wäre, könne dahinstehen, da im Fall eines Rücktritts wegen Verfehlungen des Bedachten der Grund in der letztwilligen Verfügung hätte angegeben werden müssen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO).
a) Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde als zulässig angesehen. Zwar ist der Erbschein erteilt worden, da er an die Beteiligte zu 1 hinausgegeben wurde. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist aber nach allgemeiner Auffassung mit dem Ziel der Einziehung des Zeugnisses zulässig (Palandt/Edenhofer BGB 52. Aufl. § 2353 Rn.36; Keidel/Winkler FGG 13. Aufl. § 84 Rn.4).
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß der am 20.9.1989 erteilte Erbschein nicht als unrichtig im Sinn von 2361 Abs.1 Satz 1 BGB einzuziehen ist (vgl. BayObLGZ 1976, 67/72; BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLGZ 1982, 309/311 m.w.Nachw.).
aa) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 im Erbvertrag vom 22.5.1946 durch den späteren Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6.1967 weder ausdrücklich aufgehoben, noch stillschweigend ersetzt worden sei.
bb) Hierbei durfte es davon ausgehen, daß die Ehegatten zur Urkunde des Notars vom 22.5.1946 die Beteiligte zu 1 durch wirksame vertragsmäßige Verfügungen als ihre Schlußerbin eingesetzt haben. Daß das Landgericht vertragsmäßige Verfügungen im Sinn von 2278 Abs.1 BGB vorausgesetzt hat, obgleich es hierfür keine Begründung gegeben hat, folgt schon daraus, daß es die Wirksamkeit einer Aufhebung geprüft hat.
Gegen die Annahme vertragsmäßiger Verfügungen (§ 2278 Abs.1 BGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar folgt aus dem Umstand, daß eine Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, noch nicht ihre Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1989, 1353/1354; Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 2.Aufl. § 2278 BGB Rn.6). Wird eine Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche rechtliche Bedeutung ihr zukommt (MünchKomm-BGB/Musielak 2.Aufl. § 2278 Rn.3 m.w.Nachw.).
Enthält eine letztwillige Verfügung eine Zuwendung an den Erbvertragspartner oder – wie hier – an einen diesem nahestehenden, insbesondere mit ihm verwandten Dritten, so wird sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein (BGH NJW 1961, 120). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung gehabt haben kann (BayObLG FamRZ 1989, 1353/1354; Palandt/Edenhofer § 2278 Rn.4). Hier hatte das Landgericht auch keinen Anlaß anzunehmen, daß die vertragsmäßige Bindung nachträglich aufgehoben worden sei.
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cc) Rechtlich zutreffend ist die weitere Annahme des Landgerichts, daß die erbvertragliche Bindung nicht nur durch einen förmlichen Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien beseitigt, sondern gemäß 2290 Abs.1 Satz 1 BGB auch durch einen neuen formwirksamen Erbvertrag mit einem abweichenden, im Sinn von § 2258 Abs.1 BGB widersprechenden Inhalt hätte aufgehoben werden können.
Das Landgericht hat auch richtig festgestellt, daß der von den Ehegatten und der Beteiligten zu 1 am 22.6.1967 geschlossene Übergabe- und Erbvertrag keine ausdrückliche Aufhebungserklärung enthält, und zwar weder bezüglich des gesamten Inhalts des früheren Erbvertrags vom 22.5.1946 noch bezüglich der darin enthaltenen Schlußerbeneinsetzung. Wird – wie hier – in einem späteren Erbvertrag von Ehegatten nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt – nicht auch die Bestimmung über die Schlußerbfolge – so kann ein Wille der Ehegatten, die Erbfolge ohne Schlußerbeneinsetzung abschließend regeln zu wollen, nur im Weg der Auslegung festgestellt werden (vgl. BayObLGZ 1991, 10/12 f. (zum gemeinschaftlichen Testament)).
Das Landgericht hat – unter eingehender Würdigung der gesamten Gegebenheiten – den im Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6.1967 enthaltenen Erklärungen keinen Aufhebungs- Ersetzungs- oder Widerrufswillen zur Schlußerbeneinsetzung entnommen, und keinen Widerspruch (vgl. Soergel/Harder BGB 11.Aufl. § 2258 Rn.3) im Sinn von § 2258 i.V.m. § 2290 Abs.1 BGB festgestellt. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer ohne Erfolg.
(1) Ohne Verstoß gegen Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 m.w.Nachw.) hat das Landgericht angenommen, das von den Ehegatten verfolgte Ziel sel nicht dahin gegangen, den ursprünglichen Erbvertrag vom 22.5.1946 durch einen neuen Erbvertrag am 22.6.1967 vollständig zu ersetzen.
Diese Auslegung verstößt insbesondere nicht gegen die Gesetze der Logik; denn der Übergabevertrag vom 22.6.1967 betraf nicht das gesamte, sondern nur das Grundvermögen der Erblasser; und der mit dem Übergabevertrag nur als Anhang verbundene Erbvertrag betraf – außer den aufrechterhaltenen gegenseitigen Erbeinsetzungen – nur die zwei nicht übergebenen Grundstücke.
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Wegen der aufrechterhaltenen gegenseitigen Erbeinsetzungen mußte das Landgericht keinesfalls zwangsläufig auf einen stillschweigend erklärten Willen zur Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung schließen.
Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerdeführers ist ein derartiger Umkehrschluß hier nicht zwingend geboten. Es ist vielmehr möglich und nicht fernliegend, daß die Ehegatten von der Weitergeltung der Schlußerbeneinsetzung ausgingen, wie das Landgericht insbesondere im Hinblick auf die fehlende Regelung über das Barvermögen ohne Rechtsfehler angenommen hat.
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer sich auf eine andere mögliche Auslegung beruft, will er seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen. Damit kann er im Verfahren der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben (§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, § 561 Abs.2 ZPO; vgl. BayObLGZ 1991, 173/174). Auch daraus. daß der Vertragstext vom 22.5.1946 bei der Beurkundung des Vertrags vom 22.6.1967 ersichtlich nicht vorlag, mußte das Landgericht nicht auf einen Willen der Ehegatten zu einer vollständigen Neuregelung schließen.
(2) Auch auf Grund der erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen vom 22.6.1967 mußte das Landgericht keineswegs zwingend einen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zur Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung annehmen. Vielmehr hat es richtig ausgeführt, daß insoweit auch der Wille zum Ausdruck gekommen sein konnte, die Schlußerbeneinsetzung gerade nicht aufzuheben oder einzuschränken. sondern diese für den zurückbehaltenen Hof und das weitere Grundstück zu verstärken.
Dies durfte das Landgericht daraus entnehmen, daß die Beteiligte zu 1 selbst Partei dieses Erbvertrags war (§ 2289 Abs.1 Satz 1 BGB). Die Vermächtnisanordnung war deshalb im Verhältnis zur Schlußerbeneinsetzung nicht nur wegen ihrer Selbständigkeit rechtlich zulässig, sondern wegen der erbvertraglichen Bindung auch keineswegs “sinnlos”.
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(3) Auch aus dem Umstand, daß für den Fall der Verpachtung oder des Verkaufs die Hälfte des Erlöses an die Übergeber oder den Letztversterbenden herausgegeben werden sollte, mußte das Landgericht keinen Widerspruch zur Schlußerbeneinsetzung ableiten. Die Auffassung des Landgerichts, daß es den Vertragsparteien im Bewußtsein der vorgesehenen Schlußerbeneinsetzung darauf angekommen sein konnte, den Übergebern zu Lebzeiten die Möglichkeit der Verfügung über einen größeren Geldbetrag, somit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Daß diese Ansprüche der Übergeber nicht vererblich sein sollten, ist im Hinblick auf die Schlußerbeneinsetzung auch nicht als sinnlos anzusehen, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint. Vielmehr konnte mit dieser Regelung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Leibgedingsvertrag eine bloße Klarstellung dahin bezweckt sein, daß für Verkaufsfälle nach dem Tod des Letztversterbenden hinsichtlich des Erlöses keine Sonderregelung mehr gelten sollte.
(4) Ohne Erfolg beanstandet der Rechtsbeschwerdeführer, das Landgericht hätte wesentliche Umstände, insbesondere die rechtliche und tatsächliche Situation der Ehegatten auf Grund der Regelungen des Reichserbhofgesetzes vom 29.9.1933 (RGBl.I S.685) außer acht gelassen. Es trifft zwar zu, daß der Erbvertrag vom 22.5.1946 zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes geschlossen wurde.
Das Landgericht hat aber zutreffend darauf abgestellt, daß die Ehegatten während der 20 Jahre nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes bis zur Abfassung des Erbvertrags aus dem Jahr 1967 keine weiteren Verfügungen zugunsten Dritter getroffen haben.
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Aus den Verträgen von 1946 und 1967 durfte das Landgericht den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten entnehmen, daß sie die Beteiligte zu 1 als die Person ansahen, welche allein ihr Vermögen erhalten und ihre wirtschaftliche Stellung fortführen sollte.
Nur ihr haben sie den landwirtschaftlichen Hof und den gesamten Grundbesitz teils durch Verfügung unter Lebenden, teils durch die Vermächtnisse zugewendet, während der Beteiligte zu 2 und die Beteiligten zu 3 bis 6 in keinem der von den Ehegatten geschlossenen Verträgen erwähnt worden sind.
Das Landgericht hat schließlich richtig angenommen, daß die Erblasserin mit der Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Schlußerbin die Beteiligten zu 2 bis 6 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1938 BGB).
Gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG war anzuordnen, daß der Beteiligte zu 2, dessen Rechtsmittel sich als unbegründet erwiesen hat, der Beteiligten zu 1 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1 KostO.
Bei der Schätzung des vom Rechtsmittelführer verfolgten wirtschaftlichen Interesses, dessen Grundlage auch bei der Erbscheinseinziehung der Wert des reinen Nachlasses bildet (§ 108 Satz 2, § 107 Abs.2 Satz 1, KostO), hat der Senat unter Berücksichtigung der Bankguthaben sowie der Vermächtnisse übereinstimmend mit dem Landgericht die Angaben im Nachlaßverzeichnis zugrundegelegt.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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