Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 52/94 Berichtigung Grundbuch von Amts wegen

Juli 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 52/94 Berichtigung Grundbuchs von Amts wegen durch Eintragung Erbfolge und Übertragung von Erbteilen

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls und der beteiligten Parteien
  2. Rechtliche Grundlagen
    • Relevante Bestimmungen im Grundbuchrecht
    • Erforderlichkeit der Voreintragung aller Erben
    • Recht des Miterben auf Erbscheinsantrag
    • Zulässigkeit der Eintragung unbekannter Erben
  3. Sachverhalt
    • Hintergrund des Falls
    • Übertragung der Erbteile und daraus resultierende Probleme
  4. Entscheidungen der Vorinstanzen
    • Beschlüsse des Amtsgerichts Erlangen und des Landgerichts Nürnberg-Fürth
    • Rechtsmittel und Beschwerden der Beteiligten
  5. Rechtliche Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Überprüfung der Vorinstanzenentscheidungen
    • Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuch
    • Eintragung unbekannter Erben unter bestimmten Umständen
  6. Ergebnis und Schlussfolgerung
    • Aufhebung der Vorinstanzenbeschlüsse
    • Zurückverweisung an das Grundbuchamt Erlangen zur erneuten Entscheidung
    • Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise bei der Berichtigung des Grundbuchs
  7. Vertiefte Betrachtung der Einzelfragen
    • Übertragung von Erbteilen und die Voreintragungspflicht
    • Ausnahmen zur Eintragung von verstorbenen Erben
    • Notwendigkeit und Verfahren der Eintragung unbekannter Erben
    • Berichtigungsverfahren nach §§ 82, 82a GBO
  8. Bedeutung und Implikationen der Entscheidung
    • Auswirkungen auf zukünftige Grundbuchverfahren
    • Rolle des Grundbuchamts bei der Ermittlung und Eintragung von Erben
  9. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
    • Bedeutung für die Rechtspraxis

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 52/94 Berichtigung Grundbuch von Amts wegen

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 09.06.1994

befasst sich mit den Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall, insbesondere wenn Erbteile übertragen wurden und ein Miterbe verstorben ist.

Sachverhalt:

A.R. war als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen.

Nach seinem Tod im Jahr 1979 wurde er von neun Miterben beerbt. Zwei dieser Erben, K.R. und J.R., verstarben später.

Die Erben von J.R. waren unbekannt.

Fünf der Miterben sowie die Erbin von K.R. übertrugen ihre Erbteile an die Beteiligten zu 1.

Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag auf Eintragung der Erbteilsübertragungen, da die gesamte Erbfolge nach A.R. noch nicht eingetragen war und die Erben von J.R. unbekannt waren.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs zurück.

Sie argumentierten, dass die Eintragung eines Verstorbenen (J.R.) das Grundbuch unrichtig machen würde und die Eintragung der übrigen Erben die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt wiedergäbe.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 52/94 Berichtigung Grundbuch von Amts wegen

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Grundbuchamt zurück.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Voreintragung aller Erben: Bei der Übertragung von Erbteilen ist die Voreintragung aller Erben erforderlich, da das Grundbuch den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben muss.
  • Eintragung Verstorbener: Die Eintragung eines verstorbenen Erben ist grundsätzlich unzulässig, da das Grundbuch den derzeitigen Rechtszustand abbilden soll.
  • Eintragung unbekannter Erben: Ausnahmsweise ist die Eintragung „unbekannter Erben“ zulässig, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche Grundbuchberichtigung zu ermöglichen.
  • Berichtigung von Amts wegen: Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 82, 82a GBO möglich ist, insbesondere durch Ermittlung der unbekannten Erben.
  • Interesse der Beteiligten: Die Beteiligten haben ein Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse abzubilden und mögliche Rechtsverluste aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins zu vermeiden.

Fazit:

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 52/94 Berichtigung Grundbuch von Amts wegen

Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Grundsätze der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall,

insbesondere im Hinblick auf die Voreintragung aller Erben und die Zulässigkeit der Eintragung „unbekannter Erben“ in Ausnahmefällen.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, von Amts wegen die Möglichkeiten der Grundbuchberichtigung zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BayObLG ist weiterhin relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung.
  • Sie zeigt die Bedeutung der aktiven Rolle des Grundbuchamts bei der Ermittlung und Eintragung der Erben.
  • Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung unbekannter Erben erforderlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

BGH V ZB 10/23 Abgeschlossenheitsbescheinigung des Grundbuchamts – Umwandlungsschutz

Januar 12, 2025
BGH V ZB 10/23 Abgeschlossenheitsbescheinigung des Grundbuchamts – UmwandlungsschutzRA und Notar KrauDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in ei…
Krau Rechtsanwälte und Notar

LG Bremen 4 O 124/23 Keine Beratungspflicht Notar über sozialversicherungsrechtliche Folgen

Januar 12, 2025
LG Bremen 4 O 124/23 Keine Beratungspflicht Notar über sozialversicherungsrechtliche FolgenUrteil LG 4 O 124/23RA und Notar KrauKernau…
Kein Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb durch Minderjährige mit Nießbrauch und Rückübertragung als Teil des Erwerbsvorgangs

OLG Zweibrücken 3 W 51/22 Grundstückserwerb – Minderjährige

Januar 1, 2025
OLG Zweibrücken 3 W 51/22 Grundstückserwerb – MinderjährigeBeschluss vom 11.8.2022Kein Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb durch …