Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.10.2002 – 1Z BR 83/02 – Testamentsauslegung bezüglich konkludenten Ersuchens um ersatzweise Bestellung Testamentsvollstrecker

Dezember 1, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.10.2002 – 1Z BR 83/02 – Testamentsauslegung bezüglich konkludenten Ersuchens um ersatzweise Bestellung Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Oktober 2002 befasst sich mit der Auslegung einer letztwilligen Verfügung im Zusammenhang mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Erblasserin, die einen Testamentsvollstrecker benannt hatte, durch ihre Verfügung das Nachlassgericht konkludent darum ersucht hat, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen, falls der ursprünglich benannte das Amt ablehnen oder niederlegen würde.

Der Sachverhalt beginnt mit dem Tod der Erblasserin, die mehrere Testamente hinterließ. In einem ihrer Testamente ernannte sie einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker.

Dieser nahm das Amt zunächst an, legte es jedoch später nieder.

Das Nachlassgericht ernannte daraufhin eine andere Person zur Testamentsvollstreckerin und erteilte ihr ein entsprechendes Zeugnis.

Der Sohn der Erblasserin, als Alleinerbe eingesetzt, legte dagegen Beschwerde ein, da er der Meinung war, dass nach der Niederlegung des Amtes durch den ursprünglich benannten Testamentsvollstrecker keine Testamentsvollstreckung mehr vorgesehen sei.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.10.2002 – 1Z BR 83/02 – Testamentsauslegung bezüglich konkludenten Ersuchens um ersatzweise Bestellung Testamentsvollstrecker

Das Landgericht Landshut hob daraufhin das Testamentsvollstreckerzeugnis auf und ordnete die Ausstellung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk an.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte jedoch fest, dass das Landgericht wesentliche Aspekte bei der Auslegung des Willens der Erblasserin übersehen hatte.

Insbesondere wurden die übrigen Testamente nicht ausreichend berücksichtigt, die darauf hindeuteten, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung fortsetzen wollte, auch wenn der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt.

Der Wunsch der Erblasserin, ihren Ehemann und andere Anordnungen durch eine neutrale Instanz abzusichern, war ein zentrales Motiv der Testamentsvollstreckung.

Das Gericht entschied schließlich, dass das Nachlassgericht zu Recht die Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin ernannt hatte, und wies das Amtsgericht an, ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen und den Erbschein entsprechend zu korrigieren.

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der umfassenden Auslegung des Erblasserwillens bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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