Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.9.2000 – 1Z BR 55/00 – Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments

Juni 16, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.9.2000 – 1Z BR 55/00 – Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. September 2000 (1Z BR 55/00) behandelt die Frage, wie die Existenz und der Inhalt eines Testaments nachgewiesen werden können, wenn das Originaldokument nicht vorgelegt werden kann.

In einem Nachlassverfahren muss derjenige, der Rechte aus einem angeblich bestehenden Testament ableiten will, strenge Beweisanforderungen erfüllen.

Wenn das Testament nicht mehr auffindbar ist, kann der Nachweis auch durch andere Beweismittel erbracht werden.

Doch im Falle von Unsicherheiten nach umfassender Untersuchung trägt der Antragsteller das Risiko des Nichtnachweises.

Der Fall dreht sich um eine Erblasserin, die nach dem Tod ihres ersten Mannes und einer erneuten Heirat mehrere letztwillige Verfügungen hinterließ, darunter einen Erbvertrag und mehrere Testamente.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 1.9.2000 – 1Z BR 55/00 – Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments

Der Beteiligte zu 1 behauptete, es habe ein gemeinschaftliches Testament zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann gegeben, das ihn zum Alleinerben ernannte.

Dieses Testament sei jedoch von der Erblasserin zerrissen worden.

Die Beteiligten zu 2 und 3, die in einem Erbvertrag von 1989 begünstigt wurden, widersprachen dem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1.

Das Landgericht Ansbach hob einen Vorbescheid, der zugunsten des Beteiligten zu 1 entschieden hatte, auf, da es die Existenz des behaupteten Testaments nicht für erwiesen hielt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es urteilte, dass der Beteiligte zu 1 die Feststellungslast trage und den strengen Nachweis für die Errichtung und den Inhalt des Testaments nicht erbracht habe.

Die Zweifel an der Existenz des Testaments gingen daher zu Lasten des Beteiligten zu 1.

Zudem stellte das Gericht fest, dass aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags von 1989 spätere Testamente der Erblasserin unwirksam seien.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 1 auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 40.000 DM festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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