Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 82/92
Testierunfähigkeit bei chronischem Alkoholmißbrauch
Beschluss 10.3.1993
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. März 1993 befasst sich mit der Frage der Testierfähigkeit bei chronischem Alkoholmissbrauch,
der erneuten Inkraftsetzung eines Testaments durch den Widerruf einer späteren letztwilligen Verfügung und der Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung.
Der Erblasser, der an chronischem Alkoholismus litt, hatte mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen.
Das Gericht bestätigte den Grundsatz, dass auch ein schwerer Alkoholiker testierfähig ist, solange die Testierunfähigkeit nicht zweifelsfrei feststeht.
In diesem Fall wurde die Testierfähigkeit des Erblassers anerkannt, obwohl er kurz nach der Testamentserrichtung
aufgrund seines Alkoholismus in ein Krankenhaus eingeliefert wurde.
Das Gericht argumentierte, dass die Beurteilung seiner Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlieferung
keine Rückschlüsse auf seinen geistigen Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulässt.
Die Testierunfähigkeit wäre nur dann gegeben, wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
im Zustand des Vollrausches oder Deliriums befunden hätte, was hier jedoch nicht nachgewiesen wurde.
Das Gericht entschied auch, dass der Erblasser durch einen Ungültigkeitsvermerk ein Testament wirksam widerrufen kann,
wodurch ein früheres Testament erneut in Kraft gesetzt wird.
In diesem Fall wurde das Testament vom 7. Juni 1986 nach dem Widerruf eines späteren Testaments wieder gültig.
Schließlich wurde die Erbeinsetzung der Stieftochter des Erblassers unter der Bedingung angeordnet,
dass sie den Pflichtteil am Nachlass ihrer vorverstorbenen Mutter nicht geltend macht.
Diese Bedingung wurde als wirksam anerkannt, und da die Stieftochter den Pflichtteil beansprucht hatte, wurde sie von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das Landgericht bestätigte somit die Erbfolge gemäß dem Testament vom 7. Juni 1986,
das die Beteiligte zu 1 zu 7/8 und den Beteiligten zu 2 zu 1/8 als Erben einsetzte.
Die Beschwerde der Stieftochter gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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