Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.7.1984 – BReg 1 Z 4/84 – Auslegung Testament – Nacherbe – Befreiung des Vorerben

Juni 15, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.7.1984 – BReg 1 Z 4/84 – Auslegung Testament – Nacherbe – Befreiung des Vorerben

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 1984 (BReg 1 Z 4/84) ging es um die Auslegung eines Testaments und die Frage,

ob die im Testament eingesetzte Erbin als Vorerbin mit Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB zu betrachten ist.

Die Erblasserin hatte ihre Schwester als „Haupterbin“ bezeichnet und bestimmte, dass ihre Nichte als Nacherbin eingesetzt sei, sofern die Schwester die geerbten Grundstücke nicht für ihren persönlichen Unterhalt benötigt.

Das Amtsgericht hatte ursprünglich der Schwester einen Erbschein als Alleinerbin erteilt. Später beantragte die Nichte, diesen Erbschein einzuziehen, da sie sich als Nacherbin sah.

Das Amtsgericht stimmte zu, der Erbschein wurde eingezogen.

Die Schwester beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin und die Nichte als Nacherbin auswies.

Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, da die Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB nicht eindeutig im Testament festgelegt sei.

Das Landgericht Memmingen bestätigte diese Entscheidung, wies jedoch darauf hin, dass eine Befreiung der Vorerbin unter bestimmten Bedingungen, nämlich bei wirtschaftlicher Not, im Testament erkennbar sei.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.7.1984 – BReg 1 Z 4/84 – Auslegung Testament – Nacherbe – Befreiung des Vorerben

Da die Schwester jedoch eine unbeschränkte Befreiung beantragt hatte, wurde der Antrag abgelehnt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurück.

Es stellte fest, dass die Auslegung des Testaments durch das Landgericht fehlerhaft gewesen sei.

Insbesondere sei die Bedeutung des Wortes „brauchen“ im Zusammenhang mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB unklar und müsse neu geprüft werden.

Die Frage, ob die Schwester als befreite Vorerbin zu betrachten sei, könne nicht abschließend geklärt werden, ohne die Absichten der Erblasserin genauer zu ermitteln.

Das Gericht betonte, dass bei der Auslegung von Testamenten der wahre Wille des Erblassers im Vordergrund stehen müsse und nicht der buchstäbliche Wortlaut.

Daher sei eine erneute Prüfung und möglicherweise eine Anpassung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins notwendig.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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