Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 13.3.2002 – 1Z BR 57/01 – Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung

Juni 29, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 13.3.2002 – 1Z BR 57/01 – Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. März 2002 (Az. 1Z BR 57/01) wird die Anordnung einer Nachlassverwaltung auf Antrag von Nachlassgläubigern thematisiert.

Im Kern geht es darum, ob die Verwaltung des Nachlasses notwendig ist, um die Ansprüche der Gläubiger zu sichern.

Die Eltern des Erblassers, die als Pflichtteilsberechtigte auftreten, beantragten die Nachlassverwaltung, da sie eine Gefährdung ihrer Ansprüche aufgrund unklarer und unvollständiger Angaben zum Nachlasswert befürchteten.

Diese Angaben umfassten sowohl Aktiva als auch Passiva des Nachlasses, die jeweils mehrere Millionen DM betrugen, deren genauer Wert jedoch unklar blieb.

Das Amtsgericht München ordnete daraufhin die Nachlassverwaltung an, doch die Erbin legte Beschwerde ein, da sie die Voraussetzungen für die Anordnung nicht gegeben sah.

Das Landgericht München I bestätigte die Anordnung, was zur weiteren Beschwerde der Erbin führte.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 13.3.2002 – 1Z BR 57/01 – Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Es stellte fest, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigte, dass ungenaue oder geschätzte Angaben zum Nachlasswert allein nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Nachlassgläubiger anzunehmen.

Solche Angaben, so das Gericht, könnten auf Gleichgültigkeit hindeuten, doch dies müsse durch weitere Umstände gestützt werden.

Außerdem kritisierte das Oberste Landesgericht, dass das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob die Erbin tatsächlich die Sachverständigen zur Wertermittlung des Nachlasses zeitgerecht beauftragt habe

und ob der Verkauf bestimmter Nachlassgegenstände, die im Nachlassinventar aufgeführt waren, eine Gläubigergefährdung darstelle.

Schließlich wurde betont, dass die Vermögenslage des Erben ebenfalls eine Nachlassgefährdung darstellen könne und diese im weiteren Verfahren zu prüfen sei.

Das Verfahren wurde daher an das Landgericht zurückverwiesen, um die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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