Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 14.11.2003 – 1Z BR 106/02 – Ehegattentestament – Auslegung

Mai 29, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 14.11.2003 – 1Z BR 106/02 – Ehegattentestament – Auslegung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. November 2003 (Az. 1Z BR 106/02) betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, das in einer besonderen Form errichtet wurde.

Ein Ehegatte hatte das Testament in der Ich-Form verfasst, während der andere Ehegatte das Testament mit den Worten

„Dieses Testament ist auch mein letzter Wille“

mitunterzeichnete.

Der Fall drehte sich um die Frage, ob diese Mitunterzeichnung auch eine eigenständige letztwillige Verfügung des unterzeichnenden Ehegatten darstellt.

Das Gericht entschied, dass die Mitunterzeichnung eines solchen Testaments durch den anderen Ehegatten grundsätzlich dafür spricht, dass auch dieser eine letztwillige Verfügung treffen wollte.

Allerdings ist dies nicht zwingend der Fall, wenn die Testamentsverfügungen des einen Ehegatten klar auf dessen individuelle Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind und sich deutlich von den Möglichkeiten des anderen Ehegatten unterscheiden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 14.11.2003 – 1Z BR 106/02 – Ehegattentestament – Auslegung

Im konkreten Fall hatte das Landgericht Memmingen zuvor entschieden, dass die Erblasserin durch ihre Unterschrift und den Zusatz

„Das ist mein letzter Wille“

die gleichen Verfügungen wie ihr Ehemann getroffen habe.

Diese Auslegung wurde jedoch vom Bayerischen Obersten Landesgericht revidiert.

Es stellte fest, dass die Erblasserin mit ihrer Unterschrift lediglich die Verfügungen ihres Ehemannes billigen wollte, ohne selbst eine eigenständige letztwillige Verfügung zu treffen.

Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein, bei der die Erblasserin nicht die alleinige Erbin ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) war, sondern auch ihr Sohn aus erster Ehe (Beteiligter zu 2) erbberechtigt wurde.

Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts, der eine Erbteilung gemäß der gesetzlichen Erbfolge vorsah.

Die Beteiligte zu 1 wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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