Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 17.2.2005 – 1Z BR 115/04 – Erb- und Pflichtteilsverzicht des unehelichen Kindes gegenüber dem Vater
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Februar 2005 (Az.: 1Z BR 115/04) geht es um die Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht eines unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater auch Auswirkungen auf den Erbfall seines Halbbruders hat.
Der Fall betraf zwei Halbbrüder, von denen einer (Beteiligter zu 2) einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber dem gemeinsamen Vater im Jahr 1980 unterschrieben hatte.
Nach dem Tod des Halbbruders (Erblasser) beanspruchte der Beteiligte zu 2 jedoch ein Viertel des Erbes, während der andere Halbbruder (Beteiligter zu 1) der Ansicht war, der Verzicht erstrecke sich auch auf das Erbe des Halbbruders.
Das Gericht entschied, dass der Erbverzicht ausschließlich zwischen den Vertragspartnern – also dem Beteiligten zu 2 und dem gemeinsamen Vater – gilt und sich nur auf den Erbfall des Vaters bezieht.
Der Erblasser war nicht Vertragspartner des Verzichts, weshalb der Verzicht keine Auswirkungen auf dessen Erbfall hat.
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht betrifft laut deutschem Recht nur den konkreten Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit der der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat.
Ein allgemeiner Verzicht auf alle weiteren Erbfälle, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ist rechtlich nicht möglich.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche Vertragsauslegung, wie vom Beteiligten zu 1 gefordert, im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen ist.
Der Erblasser hätte den Beteiligten zu 2 durch ein Testament vom Erbe ausschließen können, was aber nicht geschehen ist.
Demnach wurde der Beteiligte zu 2 zu einem Viertel und der Beteiligte zu 1 zu drei Vierteln des Erbes berufen.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Landgerichts Hof wurde zurückgewiesen, da keine rechtlichen Fehler vorlagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruhte auf den einschlägigen Vorschriften der Kostenordnung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.