Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.2.1980 – BReg 1 Z 1/80 – gesetzliche Erbfolge nach kinderloser Erblasserin

April 22, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.2.1980 – BReg 1 Z 1/80 – gesetzliche Erbfolge nach kinderloser Erblasserin

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Februar 1980 (BReg 1 Z 1/80) wird die gesetzliche Erbfolge nach einer kinderlosen sudetendeutschen Erblasserin behandelt,

die nach dem Zweiten Weltkrieg aus dem Sudetenland vertrieben wurde und in der Bundesrepublik Deutschland verstarb.

Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und hinterließ kein Testament.

Der Fall drehte sich um die Frage, ob die Beteiligte zu 1), die behauptete, die uneheliche Tochter des Vaters der Erblasserin zu sein, ein gesetzliches Erbrecht geltend machen könne.

Das Nachlassgericht Obernburg am Main hatte der Beteiligten zu 1) zunächst einen Erbschein als Alleinerbin erteilt, nachdem sie ihre Abstammung durch eidesstattliche Versicherungen bestätigt hatte.

Andere Verwandte der Erblasserin, vertreten durch die Beteiligte zu 2), stellten jedoch die Rechtmäßigkeit dieses Erbscheins in Frage und beantragten seine Einziehung.

Das Landgericht Aschaffenburg gab dem Antrag auf Einziehung statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.2.1980 – BReg 1 Z 1/80 – gesetzliche Erbfolge nach kinderloser Erblasserin

Es stellte fest, dass das Erbrecht der Beteiligten zu 1) nach deutschem Recht zu beurteilen sei, da die Erblasserin Deutsche war.

Nach deutschem Erbrecht hätte die Beteiligte zu 1) jedoch nicht erben können, da sie vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde und somit nach den Übergangsregelungen des Nichtehelichengesetzes von der Erbfolge ausgeschlossen sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Es stellte fest, dass die Beteiligte zu 1) ihre Abstammung nicht hinreichend nachweisen konnte, insbesondere da sie nach den vorgelegten Urkunden als eheliches Kind eines anderen Mannes galt.

Selbst wenn sie als uneheliche Tochter des Vaters der Erblasserin anerkannt würde, hätte sie nach deutschem Recht kein Erbrecht, da das Nichtehelichengesetz in ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge ausschließt.

Folglich wurde die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, und der ursprüngliche Erbschein wurde als unrichtig eingezogen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das deutsche Erbrecht in Fällen wie diesem maßgeblich ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der Erben

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