Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.2.1980 – BReg 1 Z 1/80 – gesetzliche Erbfolge nach kinderloser Erblasserin
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Februar 1980 (BReg 1 Z 1/80) wird die gesetzliche Erbfolge nach einer kinderlosen sudetendeutschen Erblasserin behandelt,
die nach dem Zweiten Weltkrieg aus dem Sudetenland vertrieben wurde und in der Bundesrepublik Deutschland verstarb.
Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und hinterließ kein Testament.
Der Fall drehte sich um die Frage, ob die Beteiligte zu 1), die behauptete, die uneheliche Tochter des Vaters der Erblasserin zu sein, ein gesetzliches Erbrecht geltend machen könne.
Das Nachlassgericht Obernburg am Main hatte der Beteiligten zu 1) zunächst einen Erbschein als Alleinerbin erteilt, nachdem sie ihre Abstammung durch eidesstattliche Versicherungen bestätigt hatte.
Andere Verwandte der Erblasserin, vertreten durch die Beteiligte zu 2), stellten jedoch die Rechtmäßigkeit dieses Erbscheins in Frage und beantragten seine Einziehung.
Das Landgericht Aschaffenburg gab dem Antrag auf Einziehung statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Es stellte fest, dass das Erbrecht der Beteiligten zu 1) nach deutschem Recht zu beurteilen sei, da die Erblasserin Deutsche war.
Nach deutschem Erbrecht hätte die Beteiligte zu 1) jedoch nicht erben können, da sie vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde und somit nach den Übergangsregelungen des Nichtehelichengesetzes von der Erbfolge ausgeschlossen sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es stellte fest, dass die Beteiligte zu 1) ihre Abstammung nicht hinreichend nachweisen konnte, insbesondere da sie nach den vorgelegten Urkunden als eheliches Kind eines anderen Mannes galt.
Selbst wenn sie als uneheliche Tochter des Vaters der Erblasserin anerkannt würde, hätte sie nach deutschem Recht kein Erbrecht, da das Nichtehelichengesetz in ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge ausschließt.
Folglich wurde die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, und der ursprüngliche Erbschein wurde als unrichtig eingezogen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das deutsche Erbrecht in Fällen wie diesem maßgeblich ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der Erben
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.