Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.3.2004 – 1Z BR 044/03 – Ehegattentestament Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel

Juni 15, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.3.2004 – 1Z BR 044/03 – Ehegattentestament Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. März 2004 (1Z BR 044/03) behandelt die Wirksamkeit bestimmter testamentarischer Klauseln in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament,

insbesondere in Bezug auf eine Verwirkungsklausel, die Befreiung von Vorerben und die Ermächtigung des Vorerben zur Auswahl eines Nacherben.

Die Verwirkungsklausel im Testament, die bei Streitigkeiten zwischen den Erben die Verwirkung des Erbrechts vorsieht, ist grundsätzlich wirksam, aber ihre Auslegung erfordert eine genaue Prüfung der Umstände.

Sie greift nur, wenn der Erbe bewusst gegen den wahren Willen des Erblassers handelt, was hier verneint wurde.

Die Beteiligten hatten das Testament nicht bewusst missachtet, sondern versucht, den tatsächlichen Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen.

Weiterhin wurde im Testament festgelegt, dass die Vorerben bezüglich des Grundbesitzes nicht von den gesetzlichen Beschränkungen befreit seien.

Jedoch wurde durch spätere Testamente dieser Punkt konkludent aufgehoben, indem dem Vorerben bestimmte Rechte eingeräumt wurden, die auf eine Befreiung hindeuten, wie z.B. das Recht, Grundbesitz zu veräußern.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.3.2004 – 1Z BR 044/03 – Ehegattentestament Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel

Die Gesamtauslegung der Testamente führte zu dem Schluss, dass der Wille der Erblasser auf eine vollständige Befreiung der Vorerben abzielte, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten wurde.

Besonders wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass die Klausel, wonach der Vorerbe den am besten geeigneten Nacherben für die Bewirtschaftung des Grundbesitzes auswählen könne, unwirksam ist.

Diese Bestimmung verstößt gegen § 2065 Abs. 2 BGB, da der Erblasser die Auswahl des Nacherben nicht einem Dritten, in diesem Fall dem Vorerben, überlassen darf.

Die Entscheidung über die Person des Nacherben muss klar und ohne Ermessen durch den Erblasser getroffen werden.

Das Gericht wies die Beschwerde der Beteiligten ab, bestätigte die zuvor ergangenen Entscheidungen und stellte klar, dass die im Testament getroffenen Regelungen zur Befreiung und zur Auswahl des Nacherben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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