Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 19.1.2001 – 1Z BR 176/99 Einsetzung von Abkömmlingen zu Nacherben
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 21. Februar 2005 mit einem Erbscheinserteilungsverfahren, in dem es um die Frage ging,
ob die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 4. April 1977 als Miterben zu je 1/2 eingesetzt worden waren.
Das Testament umfasste vier Seiten, jedoch war die erste Seite unauffindbar und lag weder im Original noch als Kopie vor.
Auf den verbliebenen Seiten 2 bis 4 wurden nur bestimmte Vermächtnisse erwähnt, keine ausdrückliche Erbeinsetzung.
Einige dieser Vermächtnisse wurden später durchgestrichen und durch spätere Verfügungen der Erblasserin widerrufen.
Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin mehrere weitere Testamente und schloss 1999 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie alle vorherigen Verfügungen aufhob.
In diesem Vertrag wurde eine in den ursprünglichen Vermächtnissen enthaltene Immobilie einem anderen Begünstigten vermacht.
Die Beteiligten zu 1 und 2 behaupteten, dass ihre Erbeinsetzung auf der fehlenden Seite 1 des Testaments vom 4. April 1977 enthalten gewesen sei
und beantragten einen Erbschein, der sie als Miterben ausweisen würde.
Sie argumentierten, dass das Fehlen der Seite 1 und der daraus resultierende Beweisnotstand eine Umkehr der Beweislast rechtfertige.
Andere Beteiligte plädierten für eine gesetzliche Erbfolge.
Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, da eine testamentarische Erbfolge nicht nachgewiesen werden konnte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidungen, betonte die hohen Beweisanforderungen
für den Nachweis eines Testamentsinhalts und entschied, dass eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr nicht gerechtfertigt sei.
Da der Inhalt der fehlenden Seite 1 des Testaments nicht festgestellt werden konnte, wurde die gesetzliche Erbfolge wirksam, und der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 wurde abgelehnt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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