Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 19.9.1977 – BReg 1 Z 78/77 – Nießbraucher kann Testamentsvollstrecker sein
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 19. September 1977 (BReg 1 Z 78/77) behandelt verschiedene Aspekte der Testamentsvollstreckung und deren gerichtliche Überprüfung.
Der Fall betraf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und die Frage, ob bestimmte Personen noch als Testamentsvollstrecker tätig sein konnten.
Der Kaufmann, der in Aschaffenburg verstarb, hinterließ ein eigenhändiges Testament, in dem er sechs Personen, darunter seine Ehefrau, als Testamentsvollstrecker einsetzte.
Diese Personen sollten ihr Amt unter bestimmten Bedingungen ausüben.
Einige sollten ihr Amt auf Lebenszeit ausführen, andere nur bis zu einem bestimmten Alter oder unter bestimmten Umständen, z.B. bis zu einer Entscheidung per Mehrheitsbeschluss.
Nach dem Tod des Erblassers nahmen fünf der sechs benannten Testamentsvollstrecker ihr Amt an.
Die Ehefrau des Verstorbenen, eine der Testamentsvollstreckerinnen, erklärte jedoch, dass zwei der Testamentsvollstrecker, die Beteiligten zu 5) und 6), aus ihrem Amt ausscheiden sollten.
Dieser Vorschlag wurde später von einer Mehrheit der Testamentsvollstrecker bestätigt.
Daraufhin beantragten die betroffenen Testamentsvollstrecker (Beteiligte zu 5) und 6)) beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, was jedoch abgelehnt wurde.
Sie legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Landgericht Aschaffenburg abgelehnt wurde.
Das Landgericht stellte fest, dass die beiden durch einen Mehrheitsbeschluss wirksam aus ihrem Amt entlassen wurden und daher kein Anspruch auf das Zeugnis bestehe.
Die entscheidende Frage war, ob der Erblasser tatsächlich beabsichtigte, dass die beiden Testamentsvollstrecker durch Mehrheitsbeschluss ohne besonderen Grund aus ihrem Amt entfernt werden konnten.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Anordnung im Testament, wonach diese Testamentsvollstrecker „bis auf Beschluss“ tätig sein sollten, eine auflösende Bedingung darstellt.
Das bedeutet, dass ihr Amt durch den Mehrheitsbeschluss endete.
Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass das Testament korrekt ausgelegt wurde.
Der Erblasser hatte es den verbleibenden Testamentsvollstreckern überlassen, ob sie die Dienste der beiden weiteren Testamentsvollstrecker in Anspruch nehmen wollten.
Da die Mehrheit beschlossen hatte, dass die beiden ausscheiden sollten, war dies gemäß den testamentarischen Anordnungen gültig.
Zudem entschied das BayObLG, dass das Nachlassgericht berechtigt war, in diesem Fall über die Frage der Testamentsvollstreckung zu entscheiden, da dies eine notwendige Vorfrage für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses war.
Schließlich wurden die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) zurückgewiesen und ihnen auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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