Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 2.5.2002 – 1Z BR 24/01 – Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen wegen Irrtums über Bindungswirkung

Juni 16, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 2.5.2002 – 1Z BR 24/01 – Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen wegen Irrtums über Bindungswirkung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Mai 2002 behandelt die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

in einem gemeinschaftlichen Testament aufgrund eines Irrtums des Erblassers über deren Bindungswirkung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten.

Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute 1985 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und festlegten, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ihre Tochter und die Enkel zu gleichen Teilen erben sollten.

Nach dem Tod seiner Ehefrau erstellte der Erblasser 1999 ein weiteres Testament, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin machte und seine Tochter auf den Pflichtteil beschränkte.

Die Lebensgefährtin (Beteiligte zu 5) beantragte einen Erbschein, der ihre Alleinerbschaft bezeugen sollte, und focht das gemeinschaftliche Testament von 1985 an.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 2.5.2002 – 1Z BR 24/01 – Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen wegen Irrtums über Bindungswirkung

Sie argumentierte, der Erblasser habe geglaubt, nach dem Tod seiner Ehefrau frei über sein Vermögen verfügen zu können, und sei über die Bindungswirkung des Testaments im Irrtum gewesen.

Das Landgericht und schließlich das Bayerische Oberste Landesgericht wiesen diese Anfechtung zurück.

Die Gerichte stellten fest, dass das Testament von 1985 formwirksam und die Verfügung zugunsten der Tochter und der Enkel nach § 2270 Abs. 2 BGB wechselbezüglich sei.

Die Bindungswirkung trat gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nach dem Tod der Ehefrau ein, und der Erblasser konnte nicht mehr wirksam anderweitig testieren.

Die Gerichte fanden keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von 1985 tatsächlich im Irrtum über die rechtlichen Konsequenzen war.

Somit blieb das gemeinschaftliche Testament von 1985 gültig, und die Anfechtung durch die Lebensgefährtin hatte keinen Erfolg.

Die Beteiligte zu 5 musste zudem die Kosten des Verfahrens tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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