Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.2.2005 – 1Z BR 101/04 – Erbscheinserteilung
RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 21. Februar 2005 mit einem Erbscheinserteilungsverfahren,
in dem es um die Frage ging, ob die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 1/2 auf Basis eines gemeinschaftlichen Testaments vom 4. April 1977 eingesetzt worden waren.
Das Testament bestand aus vier Seiten, wobei die erste Seite unauffindbar war und weder im Original noch in Kopie vorlag.
Auf den verbliebenen Seiten 2 bis 4 wurden nur bestimmte Vermächtnisse, jedoch keine ausdrückliche Erbeinsetzung erwähnt.
Diese Vermächtnisse wurden teilweise durchgestrichen und durch spätere Verfügungen der Erblasserin widerrufen.
Die Erblasserin errichtete nach dem Tod ihres Ehemannes mehrere weitere Testamente und schloss schließlich im Jahr 1999 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie alle vorherigen Verfügungen ausdrücklich aufhob.
In diesem Vertrag wurde die in den ursprünglichen Vermächtnisanordnungen enthaltene Immobilie einem anderen Begünstigten vermacht.
Die Beteiligten zu 1 und 2 behaupteten, dass ihre Erbeinsetzung auf der fehlenden Seite 1 des Testaments vom 4. April 1977 enthalten gewesen sei und forderten einen Erbschein, der sie als Miterben ausweisen würde.
Sie argumentierten, dass das Fehlen der Seite 1 und der daraus resultierende Beweisnotstand eine Umkehr der Beweislast rechtfertige.
Dem widersprachen die anderen Beteiligten, die eine gesetzliche Erbfolge befürworteten.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verwarfen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 und entschieden, dass eine testamentarische Erbfolge nicht nachgewiesen werden könne.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung, betonte die hohen Beweisanforderungen für den Nachweis eines Testamentsinhalts und entschied, dass eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr nicht gerechtfertigt sei.
Da der Inhalt der fehlenden Seite 1 des Testaments nicht festgestellt werden konnte, trat die gesetzliche Erbfolge ein, und der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 wurde zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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