Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.7.1992 – 1Z BR 58/92 – Inhalt Testament auch durch Fotokopie dargetan
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 1992 (Az. 1Z BR 58/92) wird ein Erbschaftsstreit behandelt, bei dem die Urschrift eines Testaments nicht auffindbar war, jedoch eine Fotokopie existierte.
Der ledige und kinderlose Erblasser, der an chronischem Alkoholmissbrauch litt, verstarb 1991. In seiner Wohnung wurde eine Fotokopie eines Testaments vom 23. Oktober 1984 gefunden, in dem seine Cousine (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Der Beteiligte zu 2, der Halbbruder des Erblassers, beantragte ebenfalls einen Erbschein, da er die Meinung vertrat, dass der Erblasser das Originaltestament vernichtet habe und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 2 zurück und erteilte der Beteiligten zu 1 den Erbschein.
Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Schließlich wandte sich der Beteiligte zu 2 an das Bayerische Oberste Landesgericht.
Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 rechtmäßig sei, auch wenn das Testament nur in Fotokopie vorlag.
Es stellte fest, dass die Unauffindbarkeit des Originaldokuments nicht automatisch darauf schließen lässt, dass der Erblasser das Testament widerrufen habe.
Zudem wurden keine hinreichenden Beweise für eine spätere Änderung des Testaments oder eine Testierunfähigkeit des Erblassers gefunden.
Der Beschluss betont, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht durch den Verlust des Originals beeinträchtigt wird, sofern dessen Existenz und Inhalt durch andere Beweismittel, wie beispielsweise eine Fotokopie, nachgewiesen werden können.
Der Beteiligte zu 2 konnte nicht nachweisen, dass der Erblasser das Testament vernichtet oder geändert hatte, wodurch die Erbenstellung der Beteiligten zu 1 unberührt blieb.
Der Beschluss führt zu der Verpflichtung des Beteiligten zu 2, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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