Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 23.7.1993 – 1Z BR 26/93 – Gemeinschaftliches Testament bei getrennt errichteten Verfügungen
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Juli 1993 (1Z BR 26/93) behandelt die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament vorliegt,
wenn Ehegatten an demselben Tag auf demselben Papierbogen getrennte, eigenhändige Verfügungen treffen und wenige Tage später einen gemeinsamen Schlusserben bestimmen.
Das Gericht entschied, dass ein solches Testament als gemeinschaftlich angesehen werden kann, wenn der Wille der Ehegatten erkennbar darauf abzielt, eine einheitliche Regelung zu treffen.
Im vorliegenden Fall hatte die kinderlose Erblasserin zusammen mit ihrem bereits 1960 verstorbenen Ehemann im Jahr 1957 ein solches Testament errichtet.
Die Eheleute setzten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten später die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 1) als Schlusserbin.
In einem späteren Testament von 1984 setzte die Erblasserin jedoch eine gemeinnützige Organisation (Beteiligte zu 2) als Erbin ein, was zu einem Streit über die Gültigkeit des letzten Testaments führte.
Das Gericht stellte fest, dass das Testament von 1957 als gemeinschaftliches Testament zu verstehen sei und die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 eine wechselbezügliche Verfügung darstelle.
Dies bedeutete, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes diese Verfügung nicht mehr einseitig ändern konnte.
Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, die eine Wechselbezüglichkeit annimmt, wenn zwischen den Verfügenden und der begünstigten Person eine enge persönliche Beziehung besteht, wurde hier angewendet.
Die Beziehung zwischen dem Ehemann der Erblasserin und der Schlusserbin wurde als ausreichend eng angesehen, um eine solche Wechselbezüglichkeit zu bejahen.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, die das spätere Testament als maßgeblich ansehen wollte, wurde zurückgewiesen.
Der Beschluss stellt klar, dass das Testament von 1984 aufgrund der Bindung an das frühere gemeinschaftliche Testament unwirksam war, und bestätigte die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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