Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.6.1998 – 1Z BR 46/98 – Auslegung zweier Testamente
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1998 (1Z BR 46/98) betrifft die Auslegung zweier Testamente einer Erblasserin,
die über zwei von drei Grundstücken verfügte, jedoch keine Regelung für das dritte Grundstück traf.
Die Erblasserin hatte in zwei verschiedenen Testamenten einem Dritten jeweils ein Grundstück „vererbt“, ohne das dritte Grundstück zu erwähnen.
Das Gericht entschied, dass dies als Erbeinsetzung hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke interpretiert werden kann, entsprechend ihrem Wert im Verhältnis zum Gesamtnachlass.
Für den restlichen Teil des Nachlasses, der durch das dritte Grundstück repräsentiert wird, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
In diesem Fall bestand der Nachlass der Erblasserin, die 1996 verstarb, aus drei Grundstücken.
Zwei davon wurden in den Testamenten an den geschiedenen Ehemann und dessen neue Ehefrau weitergegeben, während das dritte, landwirtschaftlich genutzte Grundstück unberücksichtigt blieb.
Die beteiligten Erben stritten darüber, ob die Testamente den Ehemann und dessen Frau zu Alleinerben machen oder ob sie nur als Vermächtnisse zu betrachten sind.
Das Nachlassgericht und später das Landgericht München I entschieden, dass die Testamente zwar wirksam seien, jedoch nur Vermächtnisse enthalten.
Es wurde festgestellt, dass die Erblasserin vermutlich nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügen wollte, was die gesetzliche Erbfolge für das nicht erwähnte Grundstück in Kraft setzt.
Die Beteiligten zu 1 und 2 (der geschiedene Ehemann und dessen Frau) hatten ursprünglich einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerben ausweisen sollte.
Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Im weiteren Verfahren änderten sie ihren Antrag, um als Erben entsprechend dem Wertverhältnis der ihnen zugewandten Grundstücke anerkannt zu werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht als Alleinerben anzusehen sind,
sondern nur anteilig nach dem Wert der ihnen zugewandten Grundstücke erben.
Der Hauptantrag der Beteiligten wurde abgewiesen, und der geänderte Hilfsantrag war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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