Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 28.10.1960 – BReg 1 Z 39/60 – Auslegung eines Testaments
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 1960 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und der rechtlichen Stellung des darin eingesetzten Erben.
Die Erblasserin, eine 1955 verstorbene Hausfrau, hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Ehemann das Familienanwesen erben solle,
während im Falle seines Todes der Erlös aus einem eventuellen Verkauf des Anwesens an ihre Verwandten fallen solle.
Der Ehemann beantragte später, den Erbschein zu ändern, um ihm volle Verfügungsfreiheit über das Erbe zu gewähren.
Das Amtsgericht Memmingen wies diesen Antrag jedoch ab, da es der Auffassung war, dass die Erblasserin eine Nacherbfolge für ihre Verwandten angeordnet habe, die den Ehemann in seiner Verfügungsfreiheit einschränke.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
Es stellte fest, dass der Beschluss des Landgerichts an mehreren Mängeln leide.
Zunächst sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin überhaupt eine Erbeinsetzung darstelle.
Darüber hinaus sei das Verfahren der Vorinstanzen im Hinblick auf § 2360 Abs. 2 BGB und Art. 103 Abs. 1 GG fehlerhaft, da die möglichen gesetzlichen Erben nicht ausreichend angehört worden seien.
Das Gericht betonte, dass das rechtliche Gehör gemäß Verfassungsrecht zwingend sei, was eine ordnungsgemäße Anhörung der Erben erforderlich mache.
Zudem kritisierte das Gericht, dass das Landgericht die Möglichkeit eines Befreiungswillens der Erblasserin, ihren Ehemann von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft zu befreien, nicht ausreichend geprüft habe.
Es sei möglich, dass ein solcher Wille vorliege, insbesondere wenn der Ehemann wesentlich zum Erwerb des Nachlassvermögens beigetragen habe.
Das Gericht stellte fest, dass die Feststellungen des Landgerichts zu vage und unbestimmt seien, um eine endgültige Entscheidung zu treffen, und wies die Sache daher zur weiteren Klärung zurück.
Der Beschluss ist aus dem Jahr 1960.
Durch gesetzliche Änderung ist das konkrete Erbscheinsverfahren mit Wirkung vom 17.08.2015 weitgehend in das FamFG aufgenommen worden.
Die vormaligen Regelungen in den §§ 2354 – 2359 BGB wurden aufgehoben.
§ 2360 BGB war bereits aufgehoben worden durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 mit Wirkung zum 01.09.2009.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Erbscheinsverfahren ist nunmehr gewährleistet durch die §§ 27, 32 – 34, 345 FamFG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.