Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.01.2003 – 1Z BR 42/02 Auslegung Testament – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage

März 11, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.01.2003 – 1Z BR 42/02 Auslegung Testament – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage und Auflage

RA und Notar Krau

Die 1909 geborene Erblasserin hinterließ kein Kind und war verwitwet.

Ihre Schwester, geboren 1911, und deren Töchter, die Nichten der Erblasserin, sind die Hauptbeteiligten in ihrem Nachlassverfahren.

Der Reinnachlass hatte einen Wert von 311.803 DM (159.422 EUR).

In ihrem privatschriftlichen Testament bestimmte die Erblasserin ursprünglich drei Personen als Erben:

ihre Stieftochter Ingrid, die sie jedoch durchgestrichen hatte,

sowie ihre beiden Nichten, die Beteiligten zu 1 und 2, die jeweils 40 % des Nachlassvermögens erhalten sollten.

20 % des Vermögens sollten für die Grabpflege verwendet werden.

Die Streichung von Ingrid aus dem Testament wurde von der Erblasserin im Zusatz vom 31. Dezember 1980 damit begründet, dass Ingrid nichts erben wollte.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.01.2003 – 1Z BR 42/02 Auslegung Testament – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage

Nach dem Tod der Erblasserin erteilte das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 einen Erbschein, der die Nichten zu je 1/2 als Erben auswies.

Die Beteiligte zu 1 legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass ihre Schwester und sie nur zu je 2/5 Erben geworden seien,

während ihre Tante, die Beteiligte zu 3, ein Anrecht auf 1/5 des Erbes habe, da sie die Nutzungsberechtigte einer Grabstelle in Dresden sei.

Diese Beschwerde wurde vom Landgericht anerkannt, welches den ursprünglichen Erbschein einziehen ließ

und einen neuen mit den Quoten 2/5 für die Nichten und 1/5 für die Schwester der Erblasserin ausstellte.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Beteiligte zu 2 eine weitere Beschwerde ein, die schließlich Erfolg hatte.

Das Landgericht hatte die Möglichkeit nicht ausreichend geprüft, dass die Erblasserin beabsichtigt hatte, über ihr gesamtes Vermögen zugunsten der Nichten zu verfügen, ohne einen Erbteil offenzulassen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.01.2003 – 1Z BR 42/02 Auslegung Testament – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage

Die Erblasserin hatte die ursprüngliche Erbeinsetzung von Ingrid widerrufen und die Anteile der Nichten erhöht.

Die für die Grabpflege vorgesehenen 20 % wurden als Auflage betrachtet, die die Nichten zu erfüllen hatten, ohne ihre Erbquote zu mindern.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Erblasserin mit ihrem Testament die Nichten zu Erben eingesetzt hatte und ihnen die Auflage gemacht hatte, 20 % des Nachlasswertes für die Grabpflege zu verwenden.

Diese Regelung betraf den Wertanteil, nicht aber die Erbquoten, die weiterhin bei 50 % blieben.

Die Beteiligte zu 3 hatte keinen Anspruch auf das Erbe, da weder innerhalb noch außerhalb des Testaments Anhaltspunkte dafür existierten, dass die gesetzliche Erbfolge für diesen Teil eintreten sollte.

Zudem wies die Lebenserfahrung darauf hin, dass die Grabpflege durch die eingesetzten Erben wahrgenommen wird.

Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben, und der ursprüngliche Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 auswies, sollte erneut erteilt werden.

Gerichtskosten fielen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an, und die Beteiligte zu 1 musste die der Beteiligten zu 2 entstandenen Kosten im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht erstatten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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