Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 4.1.2006 – 1Z BR 97/03 Erbscheinsverfahren – Ausschluss einer Anfechtung eines Erbverzichts

August 20, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 4.1.2006 – 1Z BR 97/03 Erbscheinsverfahren – Ausschluss einer Anfechtung eines Erbverzichts

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04. Januar 2006 behandelt komplexe erbrechtliche Fragen, insbesondere die Anfechtbarkeit eines Erbverzichts und die Wirksamkeit eines Testaments trotz eines möglichen Motivirrtums. Zentrale Punkte sind:

Ausschluss der Anfechtung des Erbverzichts nach Eintritt des Erbfalls:

Das Gericht entschied, dass die Anfechtung eines Erbverzichts durch den Verzichtenden nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich ist.

Diese Entscheidung dient der Rechtssicherheit, da die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen muss.

Durch die Anfechtung eines Erbverzichts nach dem Tod des Erblassers würde eine neue Situation geschaffen, auf die der Erblasser nicht mehr reagieren könnte.

Das Gericht stellte klar, dass der Erbverzicht ein abstraktes Verfügungsgeschäft ist und nicht durch die nachträgliche Anfechtung beeinflusst werden kann.

Wirksamkeit eines notariellen Erbverzichts trotz Nichtbeurkundung einer vereinbarten Abfindung:

Selbst wenn eine Abfindung vereinbart wurde, diese aber nicht im notariellen Erbverzichtsvertrag beurkundet ist, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Erbverzichts.

Der Erbverzicht bleibt wirksam, da er rechtlich unabhängig von der Abfindungsvereinbarung ist.

Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums:

Der Antragsteller versuchte, Testamente der Erblasserin anzufechten, indem er behauptete, dass seine Eltern aufgrund unzureichender rechtlicher Beratung und fehlender Kenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten ihn enterbt hätten.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 4.1.2006 – 1Z BR 97/03 Erbscheinsverfahren – Ausschluss einer Anfechtung eines Erbverzichts

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es an der Kausalität fehlt, die notwendig wäre, um die Anfechtung zu rechtfertigen.

Der Beweggrund der Erblasser, das Familienvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Antragstellers zu schützen, rechtfertigte die Enterbung und die getroffenen Verfügungen.

Schließlich wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts München I zurückgewiesen, und er wurde zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1 Million Euro festgesetzt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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