Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 4.11.1997 – 1Z BR 1 169/97 – Echtheit des Testaments
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. November 1997 (1Z BR. 1 169/97) ging es um die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments und dessen Auswirkungen auf die Erbfolge.
Die Erblasserin, eine verwitwete und kinderlose Frau, hatte in einem Erbvertrag von 1983 ihren Stiefsohn als Vorerben und die Beteiligten zu 3 und 4 als Nacherben eingesetzt.
Dieser Vertrag sah jedoch vor, dass diese Erbeinsetzungen erlöschen, falls der Stiefsohn nach dem Tod des Ehemanns seinen Pflichtteil fordert.
Tatsächlich forderte der Stiefsohn seinen Pflichtteil, wodurch die Erblasserin berechtigt war, ein neues Testament zu errichten.
Nach dem Tod der Erblasserin fand sich ein handschriftliches Testament, datiert auf den 18. Mai 1985, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 zu ihren Alleinerben bestimmt wurden.
Dieses Testament wurde bei einer Bank verwahrt, und die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten basierend darauf einen Erbschein.
Die Beteiligte zu 3 zweifelte jedoch die Echtheit des Testaments an und argumentierte, dass die Erblasserin durch den Erbvertrag von 1983 gebunden gewesen sei.
Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbschein zu erteilen, woraufhin die Beteiligte zu 3 Beschwerde einlegte.
Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und hielt das Testament vom 18. Mai 1985 für gültig.
Es sah keine Notwendigkeit, ein grafologisches Gutachten einzuholen, da es keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des Testaments gab.
Die im Testament getroffenen Verfügungen widersprachen nach Ansicht des Gerichts nicht dem Erbvertrag, da die vertraglich vereinbarten Erbeinsetzungen aufgrund des Pflichtteilsverlangens des Stiefsohnes erloschen waren.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde zurückgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass die Erblasserin nach dem Erbvertrag von 1983 berechtigt war, frei über ihren Nachlass zu verfügen, nachdem der Stiefsohn seinen Pflichtteil eingefordert hatte.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 437.500 DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.