Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 109/81
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1982 ging es um die Frage,
ob eine Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“ wirksam angeordnet wurde.
Die Apothekerin, die verstorben war, hatte in einem handschriftlichen Dokument vom 4. Januar 1973
ihrer Nichte Vollmacht zur Verwaltung eines Hausanteils
sowie ein Dauerwohnrecht und die Verfügung über ein Bankkonto von 10.000 DM zugesprochen.
Die Nichte beanspruchte daraufhin die Rolle der Testamentsvollstreckerin für diesen Hausanteil,
was das Nachlassgericht in München zunächst bestätigte.
Der Sohn der Verstorbenen, der bereits zuvor als Alleinerbe anerkannt war,
erhob jedoch Einwände gegen die Ernennung der Nichte zur Testamentsvollstreckerin.
Er argumentierte, dass das Schriftstück lediglich eine Vollmacht, aber keine Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalte.
Das Landgericht München I ordnete daraufhin die Einziehung des Erbscheins an, der die
Testamentsvollstreckung beinhaltete, was wiederum von der Nichte angefochten wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde der Nichte zurück.
Es stellte fest, dass für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers keine bestimmte Formulierung
erforderlich sei, sondern der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden könne.
Es befand, dass das Schriftstück vom 4. Januar 1973 aufgrund seiner Formulierung und des äußeren
Erscheinungsbildes als letztwillige Verfügung interpretiert werden könne,
die eine Testamentsvollstreckung anordne, jedoch diese auf die Verwaltung des Hausanteils beschränke.
Diese Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen spezifischen Nachlassgegenstand sei rechtlich möglich.
Letztlich wurde der Erbschein, der eine uneingeschränkte Erbfolge ohne Testamentsvollstreckung
bescheinigte, als unrichtig angesehen und seine Einziehung bestätigt.
Damit war der Sohn der Erblasserin als alleiniger Erbe anerkannt,
allerdings mit der Einschränkung, dass die Verwaltung des besagten Hausanteils durch die Nichte als Testamentsvollstreckerin erfolgen sollte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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