Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.11.1987 – BReg 1 Z 42/87 – hinterlassener Erbteil im Sinne des § 2306 I 1 BGB

Dezember 1, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.11.1987 – BReg 1 Z 42/87 – hinterlassener Erbteil im Sinne des § 2306 I 1 BGB

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht befasste sich im Beschluss vom 05. November 1987 (BReg 1 Z 42/87) mit der ergänzenden Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hatte.

Der benannte Testamentsvollstrecker verstarb jedoch vor dem Erbfall.

Der zentrale Streitpunkt war, ob das Testament so ausgelegt werden könne, dass das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestimmen darf.

Der Erblasser, ein ehemaliger Verleger, verfasste 1969 ein notarielles Testament, in dem er seine Schwester E. S. zur Miterbin und zur Testamentsvollstreckerin ernannte.

Diese sollte den Nachlass auf längstmögliche Zeit verwalten, um das Vermögen zu sichern.

Im Testament war auch festgelegt, dass E. S. befugt sei, einen Nachfolger zu bestimmen.

Allerdings verstarb E. S. vor dem Erblasser, und der Erblasser versäumte es, das Testament anzupassen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.11.1987 – BReg 1 Z 42/87 – hinterlassener Erbteil im Sinne des § 2306 I 1 BGB

Das Nachlassgericht ernannte daraufhin einen neuen Testamentsvollstrecker, was der Sohn des Erblassers, der einzige Erbe, anfocht.

Das Landgericht München II wies die Beschwerde des Sohnes zurück, und das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Gericht stellte fest, dass eine ergänzende Testamentsauslegung notwendig sei, um den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Dieser hätte wohl eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Tod der Schwester gewollt, da es ihm primär darum ging, das Vermögen langfristig zu erhalten, unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers.

Das Gericht hielt es für rechtens, dass das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker ernannte, da die Gründe für die Testamentsvollstreckung weiterhin Bestand hatten, auch wenn die ursprünglich benannte Person verstorben war.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung sei klar erkennbar, und der Wille des Erblassers, das Vermögen zu sichern, stand im Vordergrund.

Das Gericht stellte ferner fest, dass § 2306 BGB nicht zur Anwendung kam, da der hinterlassene Erbteil den gesetzlichen Pflichtteil überstieg.

Der Beschluss des Landgerichts München II wurde daher bestätigt und die weitere Beschwerde des Erben zurückgewiesen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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