Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.2.1992 – BReg 1 Z 28/91 – Erbschein Beschwerdeberechtigung bei Verschollenheit Verwandten der vorhergehenden Ordnung

Juni 16, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.2.1992 – BReg 1 Z 28/91 – Erbschein Beschwerdeberechtigung bei Verschollenheit Verwandten der vorhergehenden Ordnung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 1992 (BReg 1 Z 28/91) behandelt einen Erbscheinsstreit, der nach dem Tod einer 84-jährigen Frau im Oktober 1986 entstand.

Die Verstorbene hinterließ ein Testament, das von ihrem Großneffen (Beteiligter zu 1) vorgelegt wurde und ihn als Alleinerben benannte.

Dieses Testament war auf einem ungewöhnlich gestalteten Zettel niedergeschrieben, was zu Zweifeln an seiner Echtheit führte.

Zudem war ein Sohn der Verstorbenen, der im Zweiten Weltkrieg vermisst wurde und nie für tot erklärt worden war, potenzieller Erbe.

Das Testament wurde durch mehrere Sachverständigengutachten überprüft.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 5.2.1992 – BReg 1 Z 28/91 – Erbschein Beschwerdeberechtigung bei Verschollenheit Verwandten der vorhergehenden Ordnung

Diese bestätigten die Echtheit des Testaments, trotz der ungewöhnlichen Form und der Verhaltensweisen des Beteiligten zu 1, die Zweifel an seiner Redlichkeit weckten.

Die Beschwerde gegen das Testament wurde von Verwandten der dritten Erbordnung (Beteiligte zu 4, 6a und 6b) eingelegt, die als gesetzliche Erben infrage gekommen wären, wenn das Testament ungültig gewesen wäre.

Das Gericht stellte fest, dass der vermisste Sohn der Erblasserin den Erbfall nicht erlebt hat, weshalb die Beschwerdeführer als gesetzliche Erben berechtigt wären.

Allerdings bestätigte das Gericht die Wirksamkeit des Testaments, da keine wesentlichen Zweifel an der Eigenhändigkeit und dem Testierwillen der Erblasserin bestanden.

Das Gericht stellte auch klar, dass mehrere unterlegene Beteiligte die erstattungsfähigen Kosten eines anderen Beteiligten zu gleichen Teilen und nicht gesamtschuldnerisch zu tragen haben.

Diese Entscheidung war notwendig, da das Landgericht ursprünglich angeordnet hatte, dass die unterlegenen Parteien gesamtschuldnerisch haften sollen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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