Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 19/95
Beschluss 9.3.1995
Auslegung letztwillige Verfügung
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. März 1995 wird über die Auslegung eines Testaments
und das Anfechtungsrecht der Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte entschieden.
Der Erblasser, der 1993 kinderlos verstarb, hatte am 16. August 1990 ein Testament errichtet, in dem er sein Haus einer Ordenskongregation (Beteiligte zu 2)
vermachte und diese mit einem Vermächtnis zugunsten seiner späteren Ehefrau (Beteiligte zu 1) belastete.
Kurz vor der Eheschließung am 10. Dezember 1992 ergänzte er das Testament, indem er seiner Frau ein lebenslanges
Wohnrecht im Haus einräumte und weitere Verpflichtungen für die Erbin anordnete.
Nach dem Tod des Erblassers focht die Ehefrau beide Testamente an, da sie sich als Pflichtteilsberechtigte übergangen fühlte und beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Nachlassgericht und das Landgericht München II wiesen ihren Antrag zurück.
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanzen das Testament nicht ausreichend ausgelegt haben.
Insbesondere sei fraglich, ob die Zuwendung des Hauses tatsächlich eine Erbeinsetzung der Ordenskongregation darstellte oder nur ein Vermächtnis.
Dies erfordert eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zur Bewertung des Nachlasses und der Belastungen durch das Wohnrecht der Ehefrau.
Das Gericht stellte fest, dass eine Anfechtung des Testaments gemäß § 2079 BGB nicht möglich sei, da der Erblasser die Ehefrau nicht übergangen habe.
Die ihr zugewendeten Vermächtnisse seien von erheblichem Wert und zeigten, dass er sie als nahestehende Person betrachtete.
Auch ein Irrtum über ihre künftige Rechtsstellung als Ehefrau könne nicht angenommen werden, da das Testament kurz vor der Eheschließung errichtet wurde.
Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.