Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 9.6.1994 – 1Z BR 117/93 – Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Juni 1994 (1Z BR 117/93) ging es um die Wirksamkeit einer Pflichtteilsklausel
in einem gemeinschaftlichen Testament, das von einem Ehepaar erstellt wurde, wobei beide Ehepartner ihre Kinder aus früheren Ehen als Schlusserben einsetzten.
Die zentrale Frage war, ob diese Pflichtteilsklausel, die bestimmt, dass pflichtteilsberechtigte Kinder beim ersten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten und
beim Tod des länger lebenden Ehegatten vom Erbe ausgeschlossen sind, wenn sie ihren Pflichtteil sofort geltend machen, wirksam ist, obwohl das Vermögen im Wesentlichen von einem Ehepartner stammte.
Die Erblasserin war zweimal verheiratet und setzte zusammen mit ihrem zweiten Ehemann ihre jeweiligen Kinder aus erster Ehe als gleichberechtigte Schlusserben ein.
Die Pflichtteilsklausel sah vor, dass die Kinder nur ihren Pflichtteil erhalten sollten, wenn sie diesen nach dem Tod des ersten Ehepartners geltend machen.
Die Töchter des vorverstorbenen Ehemanns machten nach dessen Tod ihren Pflichtteil geltend und erhielten jeweils 140.000 DM.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Kinder der Erblasserin einen Erbschein, wonach sie zu gleichen Teilen erben sollten, mit der Begründung, die anderen Erben seien aufgrund der Pflichtteilsklausel ausgeschlossen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und erklärte die Pflichtteilsklausel für wirksam.
Es führte aus, dass die Klausel weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoße.
Die Testierfreiheit der Erblasser sei nahezu grenzenlos, und es sei rechtlich zulässig, dass die Erblasserin und ihr Ehemann den Erhalt des Nachlasses für den länger lebenden Ehepartner sicherstellen wollten, indem sie das Pflichtteilsverlangen der Schlusserben einschränkten.
Die Beteiligten, die den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend gemacht hatten, hätten damit ihr Erbrecht nach dem Tod der Stiefmutter verwirkt.
Letztlich wurde die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen, und es wurde entschieden, dass die Kinder der Erblasserin zu je 50 % Erben wurden.
Die Kosten des Verfahrens mussten von der Beschwerdeführerin getragen werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.