Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 29/91

September 16, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 29/91 Selbstbindung des Beschwerdegerichts an frühere Entscheidung im Erbscheinsverfahren

Die Selbstbindung des Beschwerdegerichts an eine frühere Entscheidung setzt im Erbscheinsverfahren voraus, daß dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Hat das Beschwerdegericht in einem neuen Verfahren über einen anders lautenden Erbscheinsantrag zu entscheiden, ist es nicht gehindert, den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich anders zu würdigen.

Tenor Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 29/91

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 6 bis 11 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13.2.1991 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 6 bis 11 haben die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf insgesamt 600.000 DM festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 29/91

I.

Die Erblasserin starb im Jahr 1986 im 72. Lebensjahr. Sie war verwitwet und hatte keine Kinder. Ihr Bruder ist vor ihr verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Nachkommen von zwei vorverstorbenen Brüdern ihrer Mutter. Einer davon war der Vater der Beteiligten zu 1; diese wiederum ist die Mutter der Beteiligten zu 6 bis 11. Ein anderer Bruder hatte insgesamt vier Söhne, darunter die Beteiligten zu 2 und 3. Der dritte Sohn ist vor der Erblasserin verstorben und der Vater des Beteiligten zu 4. Der vierte Sohn ist nach der Erblasserin verstorben; dessen einziges Kind ist die Beteiligte zu 5. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Grundstücken, Geld und Wertpapieren. Der Gesamtwert betrug zur Zeit des Erbfalls etwa 1.000.000 DM.

Die Erblasserin hat am 23.8.1985 ein handschriftliches Testament errichtet. Darin hat sie Verfügungen über ihren Schmuck, den Inhalt eines Safes und ihren Pkw getroffen sowie mehreren Einzelpersonen, Personengemeinschaften und gemeinnützigen Einrichtungen Geldbeträge zwischen 1.500 DM und 50.000 DM zugewendet. Auch die Beteiligte zu 1 ist mit 50.000 DM bedacht worden. Das Testament schließt mit dem Satz: “Den Rest an übrige Verwandte”.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht am 6.5.1986 einen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 bis 4 sowie den Vater der Beteiligten zu 5 als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden.

Der Beteiligte zu 4 hat am 3.6.1986 einen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin auf Grund des Testaments von den Beteiligten zu 2 bis 4 und dem Vater der Beteiligten zu 5 jeweils zu 1/4 beerbt worden sei. Diesen Antrag hat das Nachlaßgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die durch Beschluß des Landgerichts vom 28.10.1987 zurückgewiesen worden ist, sowie weitere Beschwerde, die der Senat durch Beschluß vom 20.2.1990 teils verworfen, teils zurückgewiesen hat.

Am 31.8.1987 hatten die Beteiligten zu 6 bis 11 beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin von ihnen jeweils zu 1/6 beerbt worden sei. Die Erteilung eines diesem Antrag entsprechenden Erbscheins hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 25.3.1988 angekündigt und zur Begründung auf die Entscheidung vom 28.10.1987 Bezug genommen, in der das Landgericht zum Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 ausgeführt hatte, auf Grund der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin mit dem Satz “den Rest an übrige Verwandte” ihre Vettern habe bedenken wollen.

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Gegen den Vorbescheid des Nachlaßgerichts hat der Beteiligte zu 2 mit einem an dieses adressierten Schriftsatz vom 27.4.1988 Beschwerde eingelegt und zugleich einen Erbscheinsantrag des Inhalts gestellt, daß die Beteiligten zu 2 bis 5 Erben zu je 1/8 und die Beteiligten zu 6 bis 11 Erben zu je 1/12 geworden seien.

Das Nachlaßgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Entscheidung bis zum Abschluß des Verfahrens über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 zurückgestellt. Danach hat es mit dem Beteiligten mündlich verhandelt sowie zwei Vermächtnisnehmer als Zeugen vernommen.

Durch Beschluß vom 13.2.1991 hat das Landgericht den Vorbescheid vom 25.3.1988 aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Behandlung sowie Entscheidung an das Nachlaßgericht zurückverwiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 6 bis 11 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie das Nachlaßgericht zur Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anzuweisen. Der Beteiligte zu 2 ist den Rechtsmitteln entgegengetreten.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig.

a) Das Landgericht hat in Nr. I seiner Entscheidung den Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 25.3.1988 aufgehoben, mit dem dieses die Erteilung eines Erbscheins gemäß den Anträgen der Beteiligten zu 6 bis 11 angekündigt hatte. Hiergegen ist die weitere Beschwerde statthaft mit dem Ziel, die Aufhebung des Vorbescheids durch das Landgericht zu beseitigen und dadurch die Entscheidung des Nachlaßgerichts wieder herzustellen (BayObLG FamRZ 1989, 1348; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 65).

b) In Nr. II des angefochtenen Beschlusses hat das Landgericht die Sache zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung über die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 6 bis 11 sowie zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückverwiesen. Auch diese Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (BayObLG FamRZ 1985, 839/840; Keidel/Kuntze Rn. 2, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 27).

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Das Landgericht hat ausgeführt:

Wie den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.1990 mitgeteilt worden sei, halte die Kammer nicht an der in ihrem Beschluß vom 28.10.1987 geäußerten Auffassung fest, daß die Erblasserin mit der auslegungsbedürftigen Formulierung “den Rest an übrige Verwandte” allein die Kinder der Beteiligten zu 1, nämlich die Beteiligten zu 6 bis 11 habe bedenken wollen.

An diese lediglich in den Gründen des Beschlusses geäußerte Ansicht sei die erkennende Kammer nicht gebunden, denn dort sei lediglich über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 zu entscheiden gewesen, der den Stamm der Beteiligten zu 1 nicht berücksichtigt habe.

Dieser Erbscheinsantrag sei nicht zutreffend gewesen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt habe. Ebensowenig könne die letztwillige Verfügung aber dahin ausgelegt werden, daß nur die Kinder der Beteiligten zu 1 gemeint und der von den Beteiligten zu 2 bis 5 repräsentierte zweite Stamm ausgeschlossen sein solle. Nach der am Wortlaut orientierten und damit nächstliegenden Auslegung seien vielmehr alle Verwandte der Erblasserin gemeint, die nicht bereits ausdrücklich im Testament als Vermächtnisnehmer bedacht worden seien.

Diese Auslegung könne zwar im Hinblick auf die Beteiligte zu 1 unbefriedigend erscheinen, zu der die Erblasserin nach den übereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen ein herzliches verwandtschaftliches Verhältnis gehabt und die sie als nächste Verwandte betrachtet sowie bezeichnet habe. Da die Beteiligte zu 1 als einzige der gesetzlichen Erben mit einem Vermächtnis von 50.000 DM bedacht worden sei, als gesetzliche Erbin aber zur Hälfte berufen gewesen wäre, bedeute diese Auslegung, daß sie statt etwa 325.000 DM nur 50.000 DM erhalten könne.

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Die testamentarische Regelung benachteilige die Beteiligte zu 1 daher erheblich und bedeute im Ergebnis ihre Enterbung, was bei dem Verhältnis zwischen ihr und der Erblasserin nicht zu erwarten gewesen wäre. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Beteiligte zu 1 sich in fortgeschrittenem Alter befinde und zu den hinsichtlich des Restes bedachten “übrigen Verwandten” auch ihre sechs erwachsenen Kinder gehörten.

Diese träten als Erben an ihre Stelle, weil dem Testament ein entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht zu entnehmen sei. Im Ergebnis sei daher der Stamm der Beteiligten zu 1 nicht benachteiligt, sondern er erhalte durch das Vermächtnis 50.000 DM mehr.

Ein Hinweis darauf, daß mit der Bestimmung “den Rest an übrige Verwandte” ausschließlich die Kinder der Beteiligten zu 1 gemeint sein sollten, lasse sich dem Testament nicht entnehmen. Für eine solche Auslegung, wie sie in den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom 28.10.1987 vorgenommen worden sei, müßte im Testament selbst wenigstens ansatzweise ein entsprechender Wille der Erblasserin erkennbar sein.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach ganz allgemeinem Verständnis zähle jeder diejenigen Personen zu seinen Verwandten, die mit ihm durch gemeinsame Abstammung von einer dritten Person verbunden seien. Jeder wisse auch, daß diese Verwandtschaft mit der Geburt begründet werde und unabhängig von der Willensrichtung bestehen bleibe, ferner daß das Verwandtschaftsverhältnis im tatsächlichen und im Rechtssinn durch Lossagung, Beendigung der Beziehungen oder Nichterwähnung nicht aufgehoben werden könne.

Es komme daher nicht entscheidend an auf die im Beschluß vom 28.10.1987 erwähnten Aussagen der Beteiligten und Zeugen, wonach die Erblasserin nur die Beteiligte zu 1 und deren Familie als ihre Verwandten erwähnt oder sie sich abfällig über den anderen Zweig der Verwandtschaft geäußert habe, dem die Beteiligten zu 2 bis 5 angehörten.

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Die Erblasserin möge zu diesem Zweig der Verwandtschaft nur geringe oder gar schlechte Beziehungen gehabt haben und entschlossen gewesen sein, mit ihnen nichts mehr zu tun zu haben. Dies besage aber nicht, daß sie diesen Zweig der Verwandtschaft bei der Niederschrift des Testaments vom 23.8.1985 von der Erbfolge habe ausschließen wollen und daß sie die Vorstellung gehabt habe, mit der Formulierung “den Rest an übrige Verwandte” könnten entgegen dem Wortlaut nur die Beteiligten zu 6 bis 11 gemeint sein.

Den Aussagen der Beteiligten und Zeugen sei auch nicht zu entnehmen, die Sicht der Erblasserin bezüglich ihrer Verwandtschaft sei derart verengt gewesen, daß sie in der Vorstellung gelebt und testiert habe, man könne die Verwandtschaft im Rechtssinn durch das Unterlassen der Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen und durch abfällige Äußerungen aufheben.

Die Vermächtnisnehmerin R. habe eine Äußerung der Erblasserin zitiert, wonach die Beteiligte zu 1 “eigentlich” ihre nächste Verwandte sei. Dies zeige, daß die Erblasserin vom Vorhandensein noch anderer Verwandter ausgegangen sei. Der Vermächtnisnehmer D. habe bekundet, die Erblasserin habe öfters gesagt, wenn ihr etwas passiere, dann seien die G.’s die ersten, die etwas erbten. Dies heiße nicht, daß außer ihnen niemand erben solle. Dieser Beteiligte habe ferner ausgesagt, er habe das Testament nach dem Tod der Erblasserin an die Familie der Beteiligten zu 1 übergeben, damit er mit dem Nachlaßgericht nichts zu tun habe.

Es könne daher auch nicht angenommen werden, die Erblasserin hätte durch einen entsprechenden Auftrag zum Ausdruck gebracht, daß die Familie der Beteiligten zu 1 Erbe des restlichen Vermögens sein solle. Daß die Erblasserin einer weiteren Zeugenaussage zufolge bezüglich ihrer anderer Verwandten das “Götzzitat” gebraucht habe, zeige gerade, daß ihr das Fortbestehen des Verwandtschaftsverhältnisses bewußt gewesen sei.

Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 550 ZPO, § 27 Abs. 1 FGG) stand.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es bei der Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 6 bis 11 an die im Verfahren über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 ergangene Beschwerdeentscheidung vom 28.10.1987 sowie an den Senatsbeschluß vom 20.2.1990 nicht gebunden war.

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aa) Die auf den Grundsatz des § 565 Abs. 2 ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts (BGHZ 15, 122/124; BayObLGZ 1974, 18/21; Jansen Rn. 15, Keidel/Kuntze Rn. 9 jeweils zu § 25 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. § 23 FGG Anm. 4 a) setzt im Erbscheinsverfahren voraus, daß dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt (KG NJW 1955, 1074 f.; Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. § 2353 Rn. 48; BGB-RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2359 Rn. 12; Jansen § 18 Rn. 17, Keidel/Kuntze aaO).

Dies trifft hier nicht zu. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung vom 28.10.1987 war der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 2 bis 4 und dem Vater der Beteiligten zu 5 jeweils zu 1/4 beerbt worden sei. Das Verfahren über diesen Antrag ist mit der Senatsentscheidung vom 20.2.1990 abgeschlossen worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von den Beteiligten zu 6 bis 11 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben zu jeweils 1/6 ausweisen soll. In diesem neuen und selbständigen Verfahren ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich anders zu würdigen, auch deshalb nicht, weil den Entscheidungen im Erbscheinsverfahren keine materielle Rechtskraft zukommt (BayObLGZ 1961, 200/206; KG aaO; BGB-RGRK/Kregel aaO).

bb) Für die vom Beschwerdegericht nunmehr zu treffende Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 6 bis 11 kam nach diesen Grundsätzen auch eine Bindung an die tragenden Gründe des zum Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 ergangenen Senatsbeschlusses vom 20.2.1990 nicht in Betracht. Im übrigen befaßt sich die Begründung dieses Senatsbeschlusses mit dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 6 bis 11 nur im Rahmen allgemeiner Ausführungen zu den Auslegungsmöglichkeiten, die für die letztwillige Verfügung der Erblasserin in Betracht kommen.

b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Testament der Erblasserin auslegungsbedürftig ist. Der Senat hat dies bereits in seiner Entscheidung vom 20.2.1990 dargelegt. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz. Sie darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1988, 42/47 und ständige Rechtsprechung). Derartige Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.

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aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der mit einem Geldbetrag von 50.000 DM bedachten Beteiligten zu 1 lediglich ein Vermächtnis zugewendet sei (§§ 1939, 2087 Abs. 2 BGB), weil sie wegen ihrer ausdrücklichen Erwähnung im Testament nicht zu den “übrigen Verwandten” gerechnet werden könne, die mit der Zuwendung des restlichen, den Wert aller Vermächtnisse um mehr als das Doppelte übersteigenden Vermögens zu Erben eingesetzt seien (§ 2087 Abs. 1 BGB; BayObLG FamRZ 1990, 1401 m. w. Nachw.). Das Landgericht hat dies als Enterbung (§ 1938 BGB) der gemäß § 1926 Abs. 1 BGB als gesetzliche Erbin berufenen Beteiligten zu 1 gewertet.

Es hat weiter angenommen, daß die Beteiligten zu 6 bis 11 als ihre Kinder gemäß § 1926 Abs. 3 Satz 1 BGB an ihre Stelle getreten seien, weil dem Testament ein entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht zu entnehmen sei (BayObLG FamRZ 1989, 1006; Palandt/Edenhofer BGB 50. Aufl. § 1938 Rn. 2). Diese Auslegung ist möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird mit der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. Die Beteiligten zu 6 bis 11 gehen vielmehr davon aus, daß sie an Stelle ihrer Mutter Erben geworden sind.

bb) Das Landgericht setzt sich nicht in Widerspruch zu dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments, wenn es annimmt, mit der Bezeichnung “übrige Verwandte” seien nicht nur die Beteiligten zu 6 bis 11, sondern alle Verwandten der Erblasserin gemeint, die nicht bereits ausdrücklich im Testament als Vermächtnisnehmer bedacht wurden. Insoweit hat der Senat schon im Beschluß vom 20.2.1990 ausgeführt, daß nach dem Wortlaut des Testaments weder einzelne Verwandte noch ein gesamter Stamm als Erben ausgeschlossen seien, und daß ebensowenig diejenigen Verwandten ausdrücklich zu Erben eingesetzt seien, zu denen die Erblasserin gute Beziehungen hatte.

cc) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Begriff “Verwandte” alle diejenigen Personen bezeichne, die durch gemeinsame Abstammung miteinander verbunden seien, ohne Rücksicht auf die Pflege oder Ablehnung von verwandtschaftlichen Beziehungen. Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Verständnis und Sprachgebrauch. Sie ist daher nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend.

dd) Das Landgericht hat auch in Erwägung gezogen, daß die Erblasserin die Bezeichnung “übrige Verwandte” entgegen dem Wortlaut nur für den Zweig der Familie verwendet haben könnte, dem die Beteiligte zu 1 sowie die Beteiligten zu 6 bis 11 angehörten. Das war richtig, denn der Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind durch ihren Wortlaut keine Grenzen gesetzt.

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Der Richter ist an einen klar und eindeutig erscheinenden Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 86, 41/46). Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, daß der vom Wortlaut abweichende Wille der Erblasserin formgerecht erklärt sein und deshalb irgendwie, sei es auch nur andeutungsweise in dem formgültigen Testament zum Ausdruck gekommen sein muß (BGHZ 86, 41/47, BayObLG FamRZ 1988, 986, jeweils m. w. Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn. 7). Die Ausführungen des Landgerichts, wonach das Testament der Erblasserin keinen solchen Anhaltspunkt enthalte, sind frei von Rechtsfehlern.

(1) Das Landgericht hat angenommen, wenn es der Wille der Erblasserin gewesen wäre, nur die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1 zu bedenken und den anderen Zweig der Verwandtschaft von der Erbfolge auszuschließen, dem die Beteiligten zu 2 bis 5 angehören, so hätte es nahegelegen, dies durch eine genauere Bezeichnung der Bedachten zum Ausdruck zu bringen, etwa mit der Bestimmung: “Rest Familie G.” oder: “Rest Kinder G.”. Diese Schlußfolgerung verstößt weder gegen die Denkgesetze, noch widerspricht sie der allgemeinen Lebenserfahrung.

(2) Das Landgericht hat auch sonst keine wesentlichen Umstände außer Betracht gelassen. Es hat festgestellt, die Erblasserin habe zu der Beteiligten zu 1 ein herzliches verwandtschaftliches Verhältnis gehabt, aber nur geringe oder sogar schlechte Beziehungen zu dem anderen Zweig der Familie, dem die Beteiligten zu 2 bis 5 angehören.

Das Landgericht hat geprüft, ob die Erblasserin die Bezeichnung “übrige Verwandte” entgegen dem Wortlaut nur für den Zweig der Familie verwenden wollte, zu dem sie verwandtschaftliche Beziehungen pflegte. Es hat dies verneint, weil den Aussagen der Beteiligten und Zeugen nicht zu entnehmen sei, daß entgegen dem allgemeinen Verständnis und Sprachgebrauch die Sicht der Erblasserin bezüglich ihrer Verwandtschaft derart verengt gewesen sei.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts darf vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG FamRZ 1988, 1099/1100 m. w. Nachw.). Derartige Fehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

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Mit der weiteren Beschwerde kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, daß die gezogenen Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen gewesen und nicht zwingend seien. Es genügt, daß der gezogene Schluß möglich ist, mag ein anderer ebenso nahe oder sogar näher gelegen haben (BayObLG aaO m. w. Nachw.).

Soweit die Rechtsbeschwerdeführerinnen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen wollen, muß dies im Verfahren der weiteren Beschwerde wegen § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben (BayObLGZ 1982, 59/68 ff. und ständige Rechtsprechung).

c) Bei der Ermittlung des Tatsachenstoffs hat das Landgericht nicht gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG) verstoßen. Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht zwar, alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Das bedeutet aber nicht, daß allen Beweisanträgen der Beteiligten stattgegeben und allen denkbaren Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nachgegangen werden müßte.

Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (BayObLGZ 1979, 256/261 ff. m. w. Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2358 Rn. 1).

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen hat, die zum Bestehen guter oder schlechter Beziehungen zwischen der Erblasserin und den verschiedenen Zweigen ihrer Verwandtschaft benannt worden waren.

Das Landgericht ist bei der Testamentsauslegung von der Behauptung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ausgegangen, daß die Erblasserin allein zu ihrem Familienstamm ein gutes verwandtschaftliches Verhältnis gepflegt und zu dem anderen Zweig der Familie nur geringe oder sogar schlechte Beziehungen gehabt habe. Eine weitere Sachaufklärung war insoweit nicht veranlaßt.

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d) Unbegründet ist die Rüge, den Rechtsbeschwerdeführerinnen sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verweigert worden. Sowohl die Beteiligten zu 6 bis 11 als auch ihr nunmehriger Verfahrensbevollmächtigter haben an der Verhandlung vom 17.12.1990 teilgenommen.

Dort hat die beauftragte Richterin darauf hingewiesen, die Kammer werde in der erkennenden Besetzung voraussichtlich nicht an der in den Gründen des Beschlusses vom 28.10.1987 geäußerten Auffassung festhalten, daß die Erblasserin mit der fraglichen Formulierung die Kinder der Beteiligten zu 1 habe bedenken wollen. Dieser Hinweis ist den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 6 bis 11 mit der am 2.1.1991 versandten Abschrift des Protokolls auch schriftlich zugegangen.

Bis zum Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung vom 13.2.1991 verblieb ihnen ausreichend Zeit zur Stellungnahme. Von einer Verletzung des Rechts auf Gehör kann keine Rede sein, wenn die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens es unterlassen, die sich bietenden verfahrensrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu nutzen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BayObLGZ 1990, 177/180).

e) Das Landgericht mußte nicht prüfen, ob der von der Beteiligten zu 6 zugleich im Namen ihrer Schwestern mit Schreiben vom 27.8.1987 gegenüber dem Landgericht “wegen Irrtums der Erblasserin über den Kreis der zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen” erklärten Anfechtung der Verfügung “den Rest an übrige Verwandte” rechtliche Wirkungen zukommen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Testamentsanfechtung gemäß § 2078 Abs. 1 BGB liegen nämlich nicht vor, denn es fehlt bereits an einem Anfechtungsrecht der Beteiligten zu 6 bis 11. Gemäß § 2080 Abs. 1 BGB ist nur derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Dies ist durch einen Vergleich mit der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich infolge der Anfechtung darstellen würde (BGH NJW 1985, 2025/2026; Palandt/Edenhofer § 2080 Rn. 1). Ein Wegfall der Erbeinsetzung (§ 1937 BGB), welche die Erblasserin mit der Verfügung “den Rest an übrige Verwandte” vorgenommen hat, würde zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge führen, weil das Testament sonst nur Vermächtnisanordnungen (§ 1939 BGB) enthält.

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Als gesetzliche Erben im Sinn von § 1926 Abs. 1 BGB sind die Beteiligten zu 6 bis 11 gemäß § 1926 Abs. 5, § 1924 Abs. 2 BGB durch ihre Mutter, die Beteiligte zu 1 ausgeschlossen. Ihnen steht daher kein Anfechtungsrecht zu. Ihre Anfechtungserklärung hätte im übrigen auch nicht der Form des § 2081 Abs. 1 BGB entsprochen, weil sie nicht gegenüber dem Nachlaßgericht abgegeben worden ist (BayObLGZ 1989, 327/330 f.).

f) Das Beschwerdegericht hat auch darin richtig entschieden, daß es den Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 25.3.1988 aufgehoben hat, denn der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 6 bis 11 kann keinen Erfolg haben. Über die Abweisung dieses Erbscheinsantrags hat nunmehr das Nachlaßgericht zu befinden (BayObLGZ 1981, 69/71), das insoweit an die Beschwerdeentscheidung gebunden ist (Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 40; Bassenge/Herbst § 84 FGG Anm. I 5 c).

In die Entscheidung des Landgerichts hätte zwar auch der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 27.4.1988 einbezogen werden müssen, weil dieser dem Nachlaßgericht im Zeitpunkt seiner Nichtabhilfeentscheidung vorgelegen hatte (BayObLGZ 1990, 294/299 f. m. w. Nachw.) und daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beide Erbscheinsanträge waren (BayObLGZ 1981, 69/70), so daß das Landgericht das Nachlaßgericht hätte anweisen dürfen, den für richtig gehaltenen Erbschein zu erteilen (BayObLG FamRZ 1991, 988/989; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 40).

Den Senat hindert aber das Verbot der Schlechterstellung, das auch bei weiteren Beschwerden im Erbscheinsverfahren gilt (BayObLGZ 1991 Nr. 27 m. w. Nachw.; Palandt/Edenhofer aaO), anstelle des Landgerichts eine solche Entscheidung zu treffen.

Daß das Landgericht nicht der Beschwerde des Beteiligten zu 2 voll stattgegeben und das Nachlaßgericht angewiesen hat, den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen, sondern die Sache auch insoweit an das Nachlaßgericht zurückverwiesen hat, stellt eine Entscheidung allein zum Nachteil des Beteiligten zu 2 dar. Seine Beschwerde ist insoweit erfolglos geblieben, denn er hat die erstrebte Anweisung zur Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins nicht erreicht.

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Der Beteiligte zu 2 hat sich auch nicht der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 6 bis 11 angeschlossen, um nunmehr beim Senat die Anweisung zur Erteilung des Erbscheins gemäß § 2353 BGB zu erlangen.

Andererseits würden die Beteiligten zu 6 bis 11 allein auf Grund ihrer weiteren Beschwerde schlechtergestellt, wenn statt der Zurückverweisung durch das Landgericht der Senat in der Sache entscheiden würde.

Wer die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt, ergibt sich aus der Kostenordnung.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG haben die Beteiligten zu 6 bis 11 die dem Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensbeteiligten, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind, besteht kein Anlaß, eine Kostenerstattung anzuordnen.

Für den gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2 KostO der Wert des Reinnachlasses maßgebend, denn diesen erstreben die Beteiligten zu 6 bis 11 mit ihrem Erbscheinsantrag.

Im Beschluß vom 20.2.1990 hat der Senat den Wert des Reinnachlasses auf 600.000 DM geschätzt. Hieran wird festgehalten.

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April 18, 2024
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Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

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