Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97

September 14, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97 Erbscheinserteilungsverfahren: Formelle Beteiligung von materiell Beteiligten im Beschwerdeverfahren; Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eines anderen Beteiligten; Auslegung des Ausschlusses Verwandter vom “persönlichen Erbe” des Erblassers

  1. Zur Frage der formellen Beteiligung materiell Beteiligter im Beschwerdeverfahren.
  1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt ist. Ist einem anderen Beschwerdeführer gegenüber, der keine weitere Beschwerde eingelegt hat, das rechtliche Gehör versagt worden, so hat dies nur für die Frage Bedeutung, ob ein Verstoß gegen FGG § 12 vorliegt.
  1. Zur Auslegung eines Ausschlusses Verwandter “von meinem persönlichen Erbe”.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97

Die materielle Beteiligung an einem Nachlaßverfahren erfordert in der Regel die formelle Beteiligung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren. Unterbleibt die formelle Beteiligung, kann dies gemäß ZPO § 551 Nr 5 iVm FGG § 27 Abs 1 S 2 die Aufhebung und Zurückverweisung der Beschwerdeentscheidung zur Folge haben. Da Entscheidungen im Erbscheinsverfahren keine materielle Rechtskraft zukommt, ist ZPO § 551 Nr 5 aber nur anwendbar, wenn die Entscheidung des Nachlaßgerichts die Rechtsstellung des nicht formell Beteiligten zu dessen Ungunsten abändert.

Die Verwendung der Formulierung “mein persönliches Erbe” bei der testamentarischen Enterbung von Angehörigen läßt sich keine Beschränkung des Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge auf einen Teil des Nachlasses entnehmen.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 25. August 1997 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 71.824 DM festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97

I.

Die im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ keine Kinder. Ihr Ehemann war bereits 1973 verstorben. Sie hatte ihn zur Hälfte – neben den sieben Kindern aus seiner ersten Ehe – beerbt und die Erbanteile seiner Kinder anschließend erworben. Auf diese Weise wurde sie Eigentümerin der nunmehr zu ihrem Nachlaß gehörenden und diesen im wesentlichen bildenden Grundstücke. Von ihren Geschwistern lebt noch ihre Schwester, die Beteiligte zu 1. Ihre Brüder P. und H. sind 1979 bzw. 1982 verstorben. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten noch alle vier Söhne des Bruders P., die Beteiligten zu 2 bis 5; der frühere Beteiligte zu 3, ist am 30.5.1997 verstorben. Ferner leben noch die drei Söhne des Bruders H., die Beteiligten zu 6 bis 8.

Die Erblasserin stand seit Juli 1996 unter Betreuung. Ihr Betreuer fand nach ihrem Tod in ihrer Wohnung ein handgeschriebenes, mit dem 18.10.1989 datiertes Schriftstück folgenden Inhalts:

“die Abkömmlinge meiner beiden 2 verstorbenen Brüder:

  1. – 3 Söhne –
  2. – 4 Söhne –

sind von meinem persönlichen Erbe ausgeschlossen.”

Es folgt die Unterschrift. Darüber ist mit einem andersfarbigen Kugelschreiber das Wort “gültig” gesetzt und unterstrichen.

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Die Beteiligte zu 1 nahm als einzige nicht von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbin die Erbschaft an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen solle.

Das Nachlaßgericht übersandte das Protokoll über die Testamentseröffnung, das diese Erklärungen der Beteiligten zu 1 enthält, allen Beteiligten. Der Beteiligte zu 2 und der inzwischen verstorbene Beteiligte zu 3 traten dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 entgegen, der Beteiligte zu 3 “im Auftrag der Brüder”; der Beteiligte zu 2 beantragte, weil das “Zettelchen … nicht die Mindestvoraussetzungen eines Testaments” erfülle, “den gemeinsamen Erbschein”.

Das Nachlaßgericht erließ am 20.6.1997 einen Vorbescheid, mit dem es ankündigte, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen; den Antrag des Beteiligten zu 2 wies es zurück.

Gegen diesen nur den Beteiligten zu 1 und 2 zugestellten Beschluß – die Zustellung an den Beteiligten zu 3 war nicht mehr möglich, weil dieser inzwischen verstorben war – legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Diese wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.8.1997 zurück. Dagegen richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlaßgerichts erklärte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG) eingelegte, nicht fristgebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Das Beschwerderecht des Beteiligten zu 2 ergibt sich schon aus dem Umstand, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (BayObLGZ 1993, 290/291; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist jedoch unbegründet.

Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz unabhängig von den mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Rügen zu prüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 15).

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Die danach von ihm selbständig nachzuprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt daraus, daß er für sich ein von dem angekündigten Erbschein abweichendes Erbrecht in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 1 FGG; BayObLG FamRZ 1995, 1092/1093).

Das Landgericht mußte den angefochtenen Beschluß des Nachlaßgerichts nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem zulässigen Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins für den Fall ankündigte, daß nicht innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt werde, bereits den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen hat, obwohl dies überflüssig und unzweckmäßig war (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225).

Das Landgericht hat die Beteiligten zu 4 bis 8 am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Darin liegt keine Rechtsverletzung, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte.

a) Zwar sind auch die Beteiligten zu 4 bis 8 – ebenso wie der Beteiligte zu 2 – am Erbscheinsverfahren materiell beteiligt, da auch sie als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen sein könnten, wenn das Testament unwirksam wäre oder seine Auslegung (“persönliches Erbe”) ergäbe, daß die Beteiligten zu 2 bis 8 nur für einen Teil des Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wären (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. § 1938 Rn. 2).

Die materielle Beteiligung erfordert im Regelfall die formelle Beteiligung, auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1988, 410/411; 1989, 292/294).

Die Beteiligten zu 4 bis 8 sind gleichwohl nicht über die Einlegung der Beschwerde durch den Beteiligten zu 2 unterrichtet worden und hatten deshalb keine Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren selbst zu äußern.

b) Daß ein materiell Beteiligter im Beschwerdeverfahren nicht auch formell beteiligt wurde, kann nach dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechend anwendbaren § 551 Nr. 5 ZPO die Aufhebung und die Zurückverweisung zur Folge haben; denn § 551 Nr. 5 ZPO greift auch ein, wenn eine Partei am Verfahren nicht beteiligt worden ist, obwohl dies geboten gewesen wäre (BGH NJW 1984, 494 f.; BayObLG FamRZ 1997, 218; Keidel/Kuntze § 27 Rn. 40; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 551 Rn. 16).

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Die entsprechende Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt aber voraus, daß die Entscheidung in die Rechtsstellung des formell nicht Beteiligten eingreift. Entscheidungen im Erbscheinsverfahren kommt jedoch, anders als im Zivilprozeß und in einigen anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. etwa § 45 Abs. 2 WEG), keine materielle Rechtskraft zu; sie haben keine rechtsgestaltende Bedeutung und sind für das Prozeßgericht nicht bindend (KG JFG 14, 286/287; NJW 1955, 1074/1075).

Der Erbschein kann wegen Unrichtigkeit jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wieder eingezogen werden (§ 2361 BGB; BayObLGZ 1952, 291/293; 1953, 261/264; BayObLG NJW-RR 1997, 836/837). § 551 Nr. 5 ZPO ist im Erbscheinsverfahren daher zwar dann entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Entscheidung des Nachlaßgerichts zuungunsten des nicht formell Beteiligten abändert (BayObLG FamRZ 1997, 218).

Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts wegen unterlassener Beteiligung im Beschwerdeverfahren unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung ist dagegen nicht geboten, wenn der im Beschwerdeverfahren nicht formell Beteiligte im Verfahren vor dem Nachlaßgericht beteiligt worden war, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seine Rechte nicht über die Ausgangsentscheidung des Nachlaßgerichts hinaus eingegriffen wird und die Entscheidung des Beschwerdegerichts für ihn auch keine weitere Bindung entfaltet (BayObLGZ 1998, 167/168).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor; insbesondere hat die Entscheidung, die auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 getroffen wird, keine Bindungswirkung für die Beteiligten zu 4 bis 8; diese können vielmehr auch dann noch selbständig gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts Beschwerde einlegen (Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 12).

c) In der unterlassenen formellen Beteiligung der Beteiligten zu 4 bis 8 liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beteiligten zu 2, der selbst am Beschwerdeverfahren beteiligt war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt ist. Ist einem anderen Beteiligten, der keine weitere Beschwerde eingelegt hat, das rechtliche Gehör versagt worden, so hat dies nur für die Frage Bedeutung, ob ein Verstoß gegen § 12 FGG vorliegt (OLG Celle NJW 1965, 921; OLG Hamm Rpfleger 1973, 172; Keidel/Amelung Rn. 153; Jansen Rn. 102 jeweils zu § 12).

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d) Auch die Ermittlungspflicht (§ 12 FGG) ist nicht verletzt. Die Anhörung eines Beteiligten zwecks Aufklärung des Sachverhalts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Bassenge/Herbst § 12 FGG Rn. 10). Da die Beteiligten zu 4 bis 8 sich schon gegenüber dem Nachlaßgericht nicht geäußert haben, das ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gab, konnte das Landgericht davon ausgehen, daß auch ihre formelle Beteiligung im Beschwerdeverfahren nichts Sachdienliches ergeben würde.

Das Landgericht hat festgestellt, daß das im Nachlaß der Erblasserin gefundene Schriftstück vom 18.10.1989 von ihr eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. An diese Feststellung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Bindung entfällt nur, wenn die Feststellung verfahrensfehlerhaft, insbesondere aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung, getroffen wurde (Bassenge/Herbst § 27 FGG Rn. 23). Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt jedoch Rechtsfehler (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1206; FamRZ 1991, 237; FamRZ 1982, 638/639) nicht erkennen.

Ebenso hält die Beurteilung des Landgerichts, daß das Schriftstück vom 18.10.1989 ein formgültiges privatschriftliches Testament sei, mit welchem die Beteiligten zu 2 bis 8 gemäß § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden seien, der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO) stand.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Angabe des Ortes der Niederschrift nach § 2247 Abs. 2 BGB kein zwingendes Formerfordernis. Die fehlende Angabe des Errichtungsortes ist nur dann von Bedeutung, wenn sich hieraus Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben (§ 2247 Abs. 5 BGB; BayObLGZ 1970, 173/178), was hier nicht der Fall ist. Die Formgültigkeit setzt auch nicht die Unterschrift mit sämtlichen Vornamen oder gar mit dem Geburtsnamen voraus (Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2247 Rn. 83).

Auch wenn der Hinweis auf die Gültigkeit neben dem Datum zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt worden sein sollte, wäre dies unschädlich, da auch nachträgliche Ergänzungen nicht eigens unterzeichnet werden müssen, wenn sie nach dem Erblasserwillen von der früheren Unterschrift gedeckt sein sollen und das räumliche Erscheinungsbild der Urkunde nicht entgegensteht (Jauernig/Stürner BGB 6. Aufl. § 2247 Anm. 5), wie hier. Das Landgericht durfte aus diesem – nach seinen Feststellungen ebenfalls von der Hand der Erblasserin stammenden – Gültigkeitshinweis auf deren Testierwillen schließen.

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Daß ein Testament zulässigerweise sich darauf beschränken kann, Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, ohne einen Erben einzusetzen, ergibt sich aus § 1938 BGB.

Zu der vom Beteiligten zu 2 aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Begriffs “persönliches Erbe” hat das Landgericht ebensowenig wie das Nachlaßgericht Stellung genommen. Es hat in der Formulierung, die Beteiligten zu 2 bis 8 seien von dem “persönlichen Erbe” der Erblasserin ausgeschlossen, keine Beschränkung des Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge auf nur einen Teil des Nachlasses gesehen.

Im Ergebnis hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht zu der Frage, was die Erblasserin unter ihrem “persönlichen Erbe” verstanden hat, keine Ermittlungen eingeleitet hat.

Ermittlungen sind nur durchzuführen, soweit es die Sachlage erfordert. Ermittlungen nach dem persönlichen Sprachgebrauch der Erblasserin hinsichtlich des Ausdrucks “persönliches Erbe” wären nur dann geboten gewesen, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß die Erblasserin mit diesem Ausdruck etwas anderes verstanden haben könnte, als es dem üblichen Wortsinn entspricht; denn dafür, daß der Erblasser den Wortlaut nicht anders als im üblichen Sinn gemeint hat, spricht zunächst eine, wenn auch widerlegliche, Vermutung (Staudinger/Otte Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 58).

Aus den Äußerungen der Beteiligten, soweit sie sich geäußert haben, ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß die Erblasserin mit “persönlichem Erbe” etwa nur einen Teil ihres Nachlasses hätte bezeichnen wollen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97

Es ist daher im Ergebnis ohne Auswirkung, daß das Landgericht, ohne dies eigens zu begründen, annahm, die Formulierung “mein persönliches Erbe” sei in Parallele zu umgangssprachlichen Ausdrucksweisen wie “mein persönliches Eigentum” oder “mein persönlicher Besitz” gebildet, und ihr nicht die Bedeutung einer Unterscheidung zwischen einem persönlichen und einem nicht persönlichen Erbe beimaß.

Auch die Zusammensetzung des Vermögens der Erblasserin legt nicht nahe, daß die Erblasserin eine solche Unterscheidung beabsichtigt habe; denn die Grundstücke, die den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden, stammten aus dem Erbe des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin; sie hatte sie teilweise – durch den Erwerb der Erbanteile der Abkömmlinge ihres Ehemannes aus erster Ehe – selbst erworben, so daß auch sie durchaus als “persönliches Erbe” bezeichnet werden konnten, nicht nur der vergleichsweise unbedeutende Bargeldbestand.

Demnach hat das Landgericht im Ergebnis rechtlich zutreffend angenommen, daß durch das Testament vom 18.10.1989 alle Verwandten, die außer der Beteiligten zu 1 als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären, von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind und die Erblasserin daher allein von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist.

Eine Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG anzuordnen, besteht kein Anlaß, da die übrigen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten sind. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde ausgehend von dem vom Landgericht ermittelten Nachlaßwert von 861.886 DM entsprechend dem Erbanteil festgesetzt, der auf den Beteiligten zu 2 als gesetzlichen Erben entfallen wäre.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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