Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Dezember 1985 – BReg 1 Z 96/85 Testamentsauslegung

Mai 31, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Dezember 1985 – BReg 1 Z 96/85 Testamentsauslegung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Dezember 1985 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und der darauf basierenden Erbscheinerteilung.

Der Fall betrifft den Nachlass des verstorbenen Spenglermeisters, der eine Tochter und vier Söhne hinterlassen hat.

Er hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er seiner Tochter T das Wohnhaus und die Wohnungseinrichtung vererbte, während seine Söhne Geldbeträge und Wertpapiere erhielten.

Eine besondere Bestimmung des Testaments betraf die Bedingung, dass die Tochter das Haus nicht an ihren Ehemann im Falle einer Wiederverheiratung übertragen dürfe und es nach ihrem Tod an die Nachkommen seiner vier Söhne fallen solle.

Das Amtsgericht hatte basierend auf diesem Testament einen Erbschein erteilt, der die Tochter T als Alleinerbin ausweist, jedoch mit der Bedingung einer Nacherbfolge im Falle ihrer Wiederverheiratung.

Der Beteiligte zu 2 beantragte die Einziehung dieses Erbscheins mit der Begründung, dass die Nacherbfolge auch ohne die Bedingung der Wiederverheiratung eintreten solle.

Nach Anhörung der Beteiligten kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Erbschein unrichtig sei, und ordnete seine Einziehung an.

Die Beteiligte zu 1 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 30. Dezember 1985 – BReg 1 Z 96/85 Testamentsauslegung

In der weiteren Beschwerde argumentierte die Beteiligte zu 1, dass die Vorinstanzen den letzten Willen des Erblassers falsch interpretiert hätten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Auslegung der Vorinstanzen.

Das Gericht befand, dass der Erblasser den Nachlass so regeln wollte, dass das Haus in der Familie bleibt und nicht an Dritte gelangt.

Die Bestimmung, dass die Tochter das Haus nicht anderweitig übergeben könne, wurde dahingehend interpretiert, dass die Nachkommen der Söhne auch dann erben, wenn die Tochter nicht wieder heiratet.

Diese Auslegung stützt sich auf den Gesamtsinn des Testaments und berücksichtigt den Wunsch des Erblassers, das Familieneigentum zu bewahren.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Einziehung des Erbscheins möglich ist, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen, auch wenn seit der Erteilung des Erbscheins viel Zeit vergangen ist.

Die Entscheidung der Vorinstanzen, den Erbschein einzuziehen, wurde als rechtlich korrekt bestätigt.

Die Beteiligte zu 1 muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, und der Geschäftswert wurde auf 65.000 DM festgesetzt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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