Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91 Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Stillschweigende Enterbung – Durch Auslegung zu entnehmende Erklärung der Ausschließung eines Erben.
Die Voraussetzungen einer sogenannten “stillschweigenden Enterbung” sind gegeben, wenn die Ausschließung eines gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erklärt ist, aber in den Verfügungen des Testaments ein Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck kommt.
Der Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge muß nicht ausdrücklich erfolgen; wie bei jedem sonstigen Inhalt einer letztwilligen Verfügung muß jedoch auch insoweit die Bedeutung der Erklärung mit der notwendigen Sicherheit feststehen.
Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Die verwitwete Erblasserin ist am 16.9.1988 im Alter von 76 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn aus ihrer ersten geschiedenen Ehe und ihr einziger Abkömmling. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Sohnes aus dessen erster geschiedener Ehe. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind seine Töchter aus zweiter Ehe. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Geldvermögen in Höhe von etwa 50.000 DM, Wertpapieren mit einem Kurswert von etwa 220.000 DM, die überwiegend in einem Bankschließfach verwahrt waren, Kunstgegenständen und Hausrat mit einem Wert von etwa 50.000 DM. Er hat nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten von rund 18.000 DM somit einen Gesamtwert von etwa 300.000 DM.
In einer letztwilligen Verfügung vom 8.3.1962 hatte die Erblasserin zunächst bestimmt, daß gesetzliche Erbfolge gelten sollte und die Auflage gemacht, daß Hausrat und Kunstgegenstände ihrem letzten Lebensgefährten bis zu dessen Ableben zur freien Verfügung belassen werden sollten. In einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 3.4.1965 setzte sie als Erben ihrer Kunstgegenstände und des Hausrats die Beteiligte zu 2 und deren Mutter ein und machte ihnen die Erfüllung der letztwilligen Verfügung vom 8.3.1962 zur Auflage.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Ein weiteres von der Erblasserin eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament vom 6.1.1988 hat folgenden Wortlaut:
“Mein Sohn … (Beteiligter zu 1) aus m.1.Ehe hat zu meinen Lebzeiten sein Erbteil an kostbaren Möbeln, Bildern, Waffen und Klein-Kunst bereits bekommen resp. sich selber genommen. Ebenso den wertvollen Silberbesteckkasten, Sterling-Silber mit je 6 Gedecken mit Monogramm …
Dieser Silberkasten war als Erbgut für meine beiden Enkelinnen … (Beteiligte zu 3 und 4) vorgesehen gewesen. Mein Sohn hat ihn von mir 1986 von mir zur Pfandbeleihung bekommen mit der Auflage ihn mir nach Auslösung wieder zurückzugeben, was nicht erfolgt ist.
Das auf meinem Kto. auf der … Hypobank verbleibende Geld vermache ich den beiden o.a. Enkelinnen. Mein Sohn hat sich niemals mehr um mich gekümmert. Seit 3 Jahren weiß ich nicht einmal mehr seine Wohnung.
Mein Sohn … (Beteiligter zu 1) hat sich ebensowenig um seine Tochter a. seiner 1. Ehe gekümmert, weder Unterhalt für sie noch spätere Ausbildung bezahlt, obwohl er damals in besten Vermögensverhältnissen war.
Deshalb vermache ich meiner Enkelin … (Beteiligte zu 2) die hier befindlichen Möbel, Geschirr, Wäsche, Hausrat, Bilder u. Kunstgegenstände, soweit sie nicht in Vermächtnisse aufgeteilt sind an lebenslange Freunde u. nächste Verwandte, sowie Nachbarn und geistl. Herren, die mir immer hilfsbereit beigestanden sind.
Mein Sohn kann von hier noch die Soldatenbildchen bekommen, die er seit seiner Bubenzeit kennt.”
Mit weiteren Verfügungen vom gleichen Tag vermachte die Erblasserin einige genau bezeichnete Gegenstände einem Geistlichen, einem befreundeten Ehepaar und der Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 1 hat am 19.1.1989 einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweise. Diesen Erbschein hat das Nachlaßgericht am 25.1.1989 antragsgemäß erteilt. Nach einer hiergegen erhobenen Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde der- Erbschein durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 30.5.1989 eingezogen und am 24.6.1989 durch den Beteiligten zu 1 zu den Nachlaßakten abgeliefert.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Die gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß- vom 25.1.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, der beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, ihm wieder einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerbe ausweise. Die Beteiligten zu 3 bis 4 treten dem Rechtsmittel entgegen.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 550/551), aber nicht begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt, der erteilte Erbschein sei unrichtig, weil das Testament vom 6.1.1988 eine Enterbung des Beteiligten zu 1 enthalte. Sein Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Testaments. In diesem sei darauf hingewiesen, daß der Beteiligte zu 1 bereits zu Lebzeiten der Erblasserin sein Erbteil an Möbeln und Kunstgegenständen bekommen oder es sich genommen habe und nur noch die Soldatenbildchen erhalten solle. Er habe sich nicht mehr um die Erblasserin gekümmert und auch die Beteiligte zu 2 vernachlässigt. Damit habe die Erblasserin zum Ausdruck gebracht, daß der Beteiligte zu 1 nichts mehr erhalten solle.
Es komme deshalb nicht darauf an, daß neben den im Testament angeführten Gegenständen und neben dem Konto auf der Bank noch ein Schließfach vorhanden gewesen sei, das möglicherweise zum Nachlaß gehöre. Denn die Enterbung des Beteiligten zu 1 folge nicht aus der Zuwendung von Nachlaßgegenständen und Geldbeträgen an bestimmte Personen, sondern aus der Erklärung des Testaments hinsichtlich des Beteiligten zu 1.
Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die in dem Schließfach verwahrten Wertpapiere möglicherweise den größeren Teil des Nachlasses darstellten. Da eine Enterbung auch ohne anderweitige Erbeinsetzung möglich sei, könne auch dahinstehen, ob das Testament Erbeinsetzungen oder nur Vermächtnisse enthalte.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) stand. Die Erblasserin hat den als gesetzlichen Alleinerben in Betracht kommenden Beteiligten zu 1 durch das Testament vom 6.1.1988 (§ 1937 BGB) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB).
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, es sei der Wille der Erblasserin gewesen, den Beteiligten zu 1 auf das ihm Zugewendete zu beschränken und ihn im übrigen von der Erbfolge auszuschließen ( 1938 BGB: Palandt/Edenhofer BGB 51.Aufl. § 1938 Rn.2).
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Bei der Würdigung dieser Frage ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Ausschließung des Beteiligten zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge in dem Testament vom 6.1.1988 zwar nicht ausdrücklich erklärt ist, daß aber in den Verfügungen dieses Testaments ein Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck kommt und damit die Voraussetzungen für eine sogenannte “stillschweigende Enterbung” gegeben sind (vgl. BayObLGZ 1965, 166/174 ff.; BayObLG MDR 1979, 847; OLG Stuttgart BWNotZ 1981, 141/142 f.; Palandt/Edenhofer § 1938 Rn.2; RGRK/Kregel BGB 12.Aufl. § 1938 Rn.2; MünchKomm/Leipold BGB 2.Aufl. § 1938 Rn.3).
Der Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge muß nicht ausdrücklich erfolgen; wie bei jedem sonstigen Inhalt einer letztwilligen Verfügung muß jedoch auch insoweit die Bedeutung der Erklärung mit der notwendigen Sicherheit feststehen (vgl. Staudinger/Otte BGB 12.Aufl. § 1938 Rn.5; Soergel/Stein BGB ll.Aufl. § 1938 Rn.5; Erman/Schlüter BGB 8.Aufl. § 1938 Rn.1). Dies hat das Landgericht zutreffend angenommen, indem es bei seiner Auslegung maßgeblich auf den Wortlaut der in der Testamentsurkunde vom 6.1.1988 enthaltenen Verfügungen abgehoben hat, die auf einen solchen Ausschließungswillen hinweisen.
Für die Annahme der weiteren Beschwerde, die Erblasserin habe mit ihren Ausführungen in dem Testament vom 6.1.1988 nur allgemein das Verhalten ihres Sohnes mißbilligt, sie hätte ihn jedoch – wenn sie dies gewollt hätte – nur durch ausdrückliche Anordnung enterbt, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt.
b) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde enthält auch die Auslegung des Testaments vom 6.1.1988 keine Rechtsfehler.
aa) Die Feststellung, daß aus dem einleitenden Wortlaut des Testaments ein entsprechender Erblasserwille zu entnehmen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erblasserin hat dort ausdrücklich ausgeführt, daß ihr Sohn bereits zu ihren Lebzeiten “sein Erbteil” an kostbaren Gegenständen “bekommen resp. sich selber genommen” habe. Aus dieser Erklärung folgt, daß die Erblasserin der Meinung war, ihr Sohn habe bereits angemessene Zuwendungen erhalten.
Dies wiederum belegt einen unzweideutig im Testament selbst zum Ausdruck kommenden Ausschließungswillen. Der naheliegende Sinn, den diese ausdrückliche Feststellung im Testament haben kann, ist die vom Landgericht daraus rechtsfehlerfrei gezogene Schlußfolgerung, daß der Sohn damit genug erhalten habe.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
bb) Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht auch nicht verkannt, daß die Verfügungen in dem Testament vom 6.1.1988 den Nachlaß möglicherweise nicht vollständig durch entsprechende Erbeinsetzungen erschöpfen. Wäre dies der Fall und der Nachlaß vollständig an andere Erben vergeben, würde der Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Sohnes bereits daraus folgen (vgl. MünchKomm/Leipold § 1938 Rn.3).
Das Landgericht konnte jedoch die Frage, ob der Nachlaß lediglich durch Vermächtnisanordnungen geregelt und gegebenenfalls dadurch erschöpft wurde sowie die weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, nämlich ob neben den im Testament genannten Wertgegenständen und dem Bankkonto auch die Wertpapiere und der Inhalt des im Lauf des Verfahrens bekannt gewordenen Schließfaches von den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin erfaßt wurden oder ob diese Gegenstände überhaupt noch in den Nachlaß der Erblasserin fallen, dahingestellt sein lassen.
Denn die vom Landgericht bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung gefundene Auslegung, daß die Erblasserin ihren Sohn jedenfalls als Alleinerbe von einer Beteiligung am Nachlaß ausschließen wollte, ist rechtsfehlerfrei und nicht zu beanstanden.
cc) Das Landgericht hat auch nicht, wie die weitere Beschwerde meint, die Bedeutung der Zuwendung der “Soldatenbildchen” an den Beteiligten zu 1 verkannt. Die Zuwendung eines Vermächtnisses an den gesetzlichen Erben kann zwar auch neben dem Erbteil oder in Anrechnung auf diesen gewollt sein. Ob auch in diesem Fall eine Ausschließung gewollt ist, hängt aber vor allem vom erkennbaren Gesamtplan des Erblassers ab (vgl. MünchKomm/Leipold § 1938 Rn.3).
Dieser ergibt sich, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hier bereits aus dem einleitenden Hinweis des Testaments vom 6.1.1988, den die Erblasserin mit ihrer Wertung des Verhaltens ihres Sohnes näher begründet hat und der die Feststellung trägt, daß die Erblasserin den Beteiligten 1 bewußt von der Erbfolge ausgeschlossen hat, soweit ihm nicht ausdrücklich etwas zugewendet wird. Auf den nunmehr zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 umstrittenen Wert dieser Zuwendung kommt es deshalb nicht an.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Aus der Kostenordnung ergibt sich, daß der Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat. Gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG hat er den Beteiligten zu 2 bis 4 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der gemäß § 131 Abs.1 Satz 1 KostO festzusetzende Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 131 Abs.2 KostO in allen Fällen nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlaßsachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig in erster Linie gemäß § 30 Abs.1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Dabei kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BayObLGZ 1986, 489/491).
Mit dem Landgericht ist das in erster Linie maßgebende wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1 als Beschwerdeführer mit 82.500 DM zu bewerten.
Dabei ist zwar von einem Nachlaßwert von zunächst 300.000 DM auszugehen, jedoch nach Abzug der Zuwendungen, die ihn als Alleinerben belasten würden, nur noch der Kurswert der Wertpapiere aus dem Schließfach mit 220.000 DM anzusetzen.
Da der insoweit bestehende Rückforderungsanspruch des Nachlasses gegen die Freunde der Erblasserin, die diese Werte an sich genommen haben, nach dem von den Beteiligten beabsichtigten Vergleich mit 75% für den Nachlaß in Betracht kommt, ergibt sich damit ein Betrag von 165.000 DM.
Im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 1 errechnet sich sein wirtschaftliches Interesse aus dem Unterschied zu der erstrebten Alleinerbenstellung, also aus der Hälfte des bereinigten Nachlaßwerts, somit in Höhe von 82.500 DM.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 46/91
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.