BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte

September 27, 2022

BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte – berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG – Beschluss vom 24.10.2019

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht zuständig für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten.

Zuständig ist das Landgericht.

Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, kein Justizverwaltungsakt.

Hintergrund:

Die Antragstellerin beantragte nach dem Tod der Betroffenen Akteneinsicht in die Betreuungsakte, um mögliche Ansprüche gegenüber der Betreuerin oder dem Erben zu prüfen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da schutzwürdige Interessen der Erben entgegenstünden.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte

Das Landgericht gab das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht ab.

Entscheidung des Gerichts:

  • Keine Zuständigkeit des BayObLG: Das BayObLG ist nicht zuständig für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten. Es handelt sich nicht um eine Justizverwaltungsmaßnahme, sondern um einen Akt der Rechtsprechung.
  • Zuständigkeit des Landgerichts: Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Landgericht.
  • Akt der Rechtsprechung: Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, da sie dem zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) zugewiesen ist. Dies gilt auch für Akteneinsichtsgesuche Dritter und abgeschlossene Verfahren.
  • Gesetzessystematik: Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 13 Abs. 7 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Aufgaben, die an sich beim Gerichtsvorstand als Justizverwaltung lägen, delegieren wollte.
  • Keine Unterscheidung zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren: Anders als bei § 299 ZPO gibt es in § 13 FamFG keine Unterscheidung zwischen Akteneinsichtsgesuchen in laufenden und abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Zuständigkeit.
  • Herrschende Meinung: Die Entscheidung entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter als Akt der Rechtsprechung ansieht.
  • Zurückverweisung an das Landgericht: Das Verfahren wird an das Landgericht München I zurückgegeben, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

Fazit:

Das BayObLG entschied, dass es für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten nicht zuständig ist.

Zuständig ist das Landgericht.

Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, kein Justizverwaltungsakt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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