BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte

September 27, 2022

BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte – berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG – Beschluss vom 24.10.2019

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht zuständig für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten.

Zuständig ist das Landgericht.

Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, kein Justizverwaltungsakt.

Hintergrund:

Die Antragstellerin beantragte nach dem Tod der Betroffenen Akteneinsicht in die Betreuungsakte, um mögliche Ansprüche gegenüber der Betreuerin oder dem Erben zu prüfen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da schutzwürdige Interessen der Erben entgegenstünden.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

BayObLG 1 VA 107/19 – Akteneinsicht in die Betreuungsakte

Das Landgericht gab das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht ab.

Entscheidung des Gerichts:

  • Keine Zuständigkeit des BayObLG: Das BayObLG ist nicht zuständig für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten. Es handelt sich nicht um eine Justizverwaltungsmaßnahme, sondern um einen Akt der Rechtsprechung.
  • Zuständigkeit des Landgerichts: Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Landgericht.
  • Akt der Rechtsprechung: Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, da sie dem zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) zugewiesen ist. Dies gilt auch für Akteneinsichtsgesuche Dritter und abgeschlossene Verfahren.
  • Gesetzessystematik: Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 13 Abs. 7 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Aufgaben, die an sich beim Gerichtsvorstand als Justizverwaltung lägen, delegieren wollte.
  • Keine Unterscheidung zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren: Anders als bei § 299 ZPO gibt es in § 13 FamFG keine Unterscheidung zwischen Akteneinsichtsgesuchen in laufenden und abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Zuständigkeit.
  • Herrschende Meinung: Die Entscheidung entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter als Akt der Rechtsprechung ansieht.
  • Zurückverweisung an das Landgericht: Das Verfahren wird an das Landgericht München I zurückgegeben, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

Fazit:

Das BayObLG entschied, dass es für Beschwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Betreuungsakten nicht zuständig ist.

Zuständig ist das Landgericht.

Die Entscheidung über Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung, kein Justizverwaltungsakt.

RA und Notar Krau

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