BayObLG 102 AR 132/24 e Gerichtsstand der Erbschaft

Dezember 10, 2024

BayObLG 102 AR 132/24 e Gerichtsstand der Erbschaft

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 28.11.2024 befasst sich mit der Frage der

gerichtlichen Zuständigkeit in einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einer Erbengemeinschaft.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von den Beklagten, den Erben einer Verwalterin, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

seines Grundbesitzes und die Erteilung von Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit.

Die Beklagten waren als Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger der Verwalterin.

Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen die Verwalterin gerichtet, nach deren Tod jedoch gegen die Erbengemeinschaft.

Da die Beklagten ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken hatten, stellte sich die Frage nach dem zuständigen Gericht.

BayObLG 102 AR 132/24 e Gerichtsstand der Erbschaft

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG lehnte den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts ab.

Es stellte fest, dass das Amtsgericht München gemäß § 28 ZPO zuständig sei.

Begründung:

Nach § 28 ZPO ist für Klagen wegen Nachlassverbindlichkeiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Nachlass befindet oder die Erben als Gesamtschuldner haften.

Nachlassverbindlichkeiten sind sowohl die vom Erblasser herrührenden Schulden als auch die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten.

Dazu gehören auch Ansprüche aus Verträgen, die im Rahmen der Nachlassabwicklung geschlossen wurden.

Im vorliegenden Fall machte der Kläger Ansprüche aus einem Verwaltervertrag geltend, den die Erblasserin abgeschlossen hatte.

Da die Erbengemeinschaft den Vertrag fortführte, handelte es sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 28 ZPO.

BayObLG 102 AR 132/24 e Gerichtsstand der Erbschaft

Da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt war, hafteten die Erben als Gesamtschuldner.

Gerichtsstand der Erbschaft war München, da die Erblasserin dort ihren letzten Wohnsitz hatte.

Ergänzende Hinweise:

Das BayObLG wies darauf hin, dass sich auch aus § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand in München ergeben hätte.

Nach § 269 BGB ist der Erfüllungsort maßgeblich.

Da der Erbfall den Erfüllungsort nicht ändert, war dieser für alle Ansprüche einheitlich in München.

Schließlich stellte das BayObLG klar, dass § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel enthält, die eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässt,

wenn dies aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint.

BayObLG 102 AR 132/24 e Gerichtsstand der Erbschaft

Fazit:

Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Bedeutung des § 28 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klagen wegen Nachlassverbindlichkeiten.

Auch wenn die Erben ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben, kann der Gerichtsstand der Erbschaft ein gemeinsamer Gerichtsstand sein.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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