BayObLG 3 ZBR 46/92

Dezember 1, 2024

BayObLG 3 ZBR 46/92

Beschluss vom 5.11.1992

Nachtragsliquidation einer Publikumskommanditgesellschaft (KG)

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wie die Nachtragsliquidation einer Publikumskommanditgesellschaft (KG) zu erfolgen hat, insbesondere wer in diesem Fall die Liquidatoren bestellt.

Nach der Löschung einer KG im Handelsregister kann es vorkommen, dass noch Vermögen vorhanden ist, das abgewickelt werden muss.

Dies erfordert die Bestellung von Nachtragsliquidatoren.

Bei einer “normalen” KG sind gemäß § 146 HGB alle Gesellschafter Liquidatoren.

BayObLG 3 ZBR 46/92

Bei einer Publikums-KG mit vielen Gesellschaftern ist dies jedoch oft nicht praktikabel.

Problem:

Das BayObLG musste entscheiden, ob für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei einer Publikums-KG die Vorschriften für die KG (§§ 161 Abs. 2, 146, 148 HGB)

oder die für die Aktiengesellschaft (AG) (§ 273 Abs. 4 AktG) entsprechend anzuwenden sind.

Lösung:

Das BayObLG entschied, dass § 273 Abs. 4 AktG auch auf Publikums-KGs entsprechend anzuwenden ist.

Demnach bestellt das Gericht auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler zu Nachtragsliquidatoren.

Begründung:

BayObLG 3 ZBR 46/92

  • Undurchführbarkeit der KG-Vorschriften: Die Regelung des § 146 HGB, wonach alle Gesellschafter Liquidatoren sind, ist bei einer Publikums-KG mit vielen Gesellschaftern undurchführbar. Es ist weder rechtlich geboten noch praktikabel, für die Bestellung eines Nachtragsliquidators einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung zu fordern.
  • Praktische Schwierigkeiten: Die Anwendung der §§ 161 Abs. 2, 146, 148 HGB würde dazu führen, dass die Anmeldung eines Beschlusses über die Bestellung eines Liquidators zum Handelsregister oft unmöglich wäre, weil nicht alle Gesellschafter erreichbar sind.
  • Anwendbarkeit des § 273 Abs. 4 AktG: An die Stelle des § 146 Abs. 1 Abs. 2 HGB muss daher die Regelung des § 273 Abs. 4 AktG treten, bei der eine gerichtliche Bestellung von Liquidatoren nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängt.

Offene Frage:

Das BayObLG ließ ausdrücklich offen, ob die Satzung einer Publikums-KG eine andere Regelung bestimmen kann.

Zusätzliche Erläuterungen:

BayObLG 3 ZBR 46/92

  • Nachtragsliquidation: Eine Nachtragsliquidation wird erforderlich, wenn nach der Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister noch Vermögen auftaucht oder Schulden beglichen werden müssen.
  • Publikums-KG: Eine Publikums-KG ist eine KG mit einer großen Anzahl von Kommanditisten, die ihre Anteile öffentlich anbieten. Sie weist Ähnlichkeiten zu Kapitalgesellschaften auf.
  • § 273 Abs. 4 AktG: Diese Vorschrift regelt die Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei einer AG. Sie ist auch auf die GmbH entsprechend anwendbar.

Fazit:

Der Beschluss des BayObLG stellt klar, dass bei der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG die Vorschriften für die AG entsprechend anzuwenden sind.

Dies erleichtert die Bestellung von Nachtragsliquidatoren und ermöglicht eine effiziente Abwicklung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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