Beanstandung Firma wegen Verwechslungsgefahr

Dezember 2, 2024

Beanstandung Firma wegen Verwechslungsgefahr

KG Berlin 22 W 10/24

Beschluss vom 17. Mai 2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine neu gegründete GmbH meldete ihre Firma („xxx-Logistik GmbH“) zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Registergericht beanstandete die Firma gemäß § 30 Abs. 1 HGB, da bereits eine ähnliche Firma („yyy Logistics GmbH“) im Handelsregister eingetragen war.

Die GmbH legte Beschwerde ein.

Entscheidung des KG Berlin:

Beanstandung Firma wegen Verwechslungsgefahr

Das KG Berlin wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Beanstandung der Firma durch das Registergericht.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das KG Berlin stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl sie nicht begründet wurde. Eine Begründungspflicht besteht erst in der zweiten Instanz.

  1. Verwechslungsgefahr:

Das KG Berlin bestätigte die Auffassung des Registergerichts, dass die gewählte Firma gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit verstößt.

Die beiden Firmen ähneln sich stark, da sie sich nur in drei Buchstaben unterscheiden, die bis auf den mittleren Vokal

identisch sind („PEX“ und „PAX“). Zudem sind beide Gesellschaften in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig.

Beanstandung Firma wegen Verwechslungsgefahr

  1. Öffentliches Interesse:

Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit dient dem öffentlichen Interesse.

Er soll verhindern, dass Unternehmen durch die Verwendung ähnlicher Firmennamen Verwechslungen hervorrufen und den Wettbewerb verzerren.

Daher ist die Zustimmung der Gesellschaft mit der ähnlichen Firma nicht erforderlich.

  1. Keine Kostenentscheidung:

Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ergab sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz.

  1. Keine Rechtsbeschwerde:

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen.

Fazit:

Der Beschluss des KG Berlin verdeutlicht, dass bei der Wahl einer neuen Firma strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind.

Ähnliche Firmennamen können zu Verwechslungen führen und den Wettbewerb beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall war die Ähnlichkeit der beiden Firmennamen so groß, dass das KG Berlin die Beanstandung durch das Registergericht bestätigte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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