Beantwortung einer Divergenzvorlage zum Schadensersatz statt der Leistung: Bemessung anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten
| Gericht: | BGH 7. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 08.10.2020 |
| Aktenzeichen: | VII ARZ 1/20 |
vorgehend BGH, 13. März 2020, Az: V ZR 33/19, Vorlagebeschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Januar 2019, Az: 24 U 202/17, Urteil
vorgehend LG Krefeld, 29. November 2017, Az: 2 O 143/17, Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht in Deutschland. Er entscheidet wichtige Fragen zum Zivilrecht. Am 8. Oktober 2020 hat der BGH eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Sie klärt die Berechnung von Schadenersatz bei Mängeln. Die Entscheidung betrifft das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht.
Der BGH musste eine Meinungsverschiedenheit klären. Diese Meinungsverschiedenheit bestand zwischen zwei Abteilungen. Diese Abteilungen heißen Senate. Der V. Zivilsenat und der VII. Zivilsenat waren sich nicht einig. Es ging darum, wie man den Schadensersatz statt der Leistung berechnet. Man nennt ihn auch den kleinen Schadensersatz. Der Mangel wurde dabei vom Verkäufer oder Unternehmer nicht repariert.
Das Hauptproblem waren die sogenannten fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Das Wort fiktiv bedeutet: Die Kosten sind nur geschätzt. Sie wurden noch nicht wirklich ausgegeben. Der Kunde hat den Mangel also noch nicht behoben. Er fordert trotzdem schon das Geld dafür.
Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Bau- und Werkverträgen. Das sind Verträge über die Herstellung eines Werkes. Beispiele sind der Bau eines Hauses oder die Installation einer Heizung. Der Senat hat seine strenge Haltung bestätigt.
Die Antwort auf die Hauptfrage ist: Nein. Man darf im Werkvertragsrecht den Schadenersatz nicht mit fiktiven Reparaturkosten berechnen.
Der Kunde kann die Kosten nur verlangen, wenn er den Mangel wirklich beseitigt hat. Er muss die Kosten dann belegen können. Hat er den Mangel nicht repariert, bekommt er nur den Minderwert ersetzt. Der Minderwert ist der Betrag, um den das Werk weniger wert ist. Er ist meist viel kleiner als die Reparaturkosten.
Der wichtigste Grund dafür ist das Bereicherungsverbot. Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip. Es besagt: Man darf durch Schadenersatz nicht reicher werden. Der Geschädigte soll nicht besser dastehen als vor dem Schaden. Das Gericht spricht von Überkompensation.
Stellen Sie sich vor: Eine neue Tür im Haus ist zwei Zentimeter zu kurz. Das stört den Eigentümer kaum. Die Reparatur würde aber 20.000 Euro kosten. Man müsste den ganzen Türrahmen erneuern. Würde der Eigentümer das Geld bekommen und die Tür so lassen, wäre er reicher. Er wäre überkompensiert. Er hätte die zu kurze Tür und 20.000 Euro mehr Geld.
Der VII. Senat sagt: Das ist nicht erlaubt. Der Kunde muss entscheiden:
Das Gericht betont: Im Werkvertragsrecht ist der Kunde trotzdem gut geschützt. Das liegt an einer Besonderheit. Der Kunde hat bei Mängeln ein Selbstvornahmerecht. Er darf den Mangel selbst beheben lassen. Dafür kann er einen Vorschuss vom Unternehmer verlangen. Ein Vorschuss ist eine Vorauszahlung. Der Kunde muss die Reparatur also nicht vorfinanzieren. Er bekommt das Geld vorher. Darum braucht er die fiktiven Kosten zur Absicherung nicht.
Der V. Zivilsenat ist für das Kaufrecht zuständig. Dort gibt es den Vorschussanspruch nicht. Die Käufer müssten die Reparatur meistens vorfinanzieren. Der V. Senat wollte deshalb die fiktiven Kosten erlauben. So sollten Käufer geschützt werden.
Der VII. Senat hat dies abgelehnt. Die Richter sagen: Das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht sind zu unterschiedlich. Man kann die Regeln nicht einfach gleich machen. Der Gesetzgeber hat die Regeln bewusst anders gestaltet. Ein Gleichlauf ist nicht zwingend.
Der BGH hat auch über die Haftung von Architekten entschieden. Architekten machen Planungsfehler oder Überwachungsfehler. Diese Fehler führen dann zu Mängeln am Bauwerk.
Der Architekt schuldet nicht den Bau des Hauses. Er schuldet nur eine mangelfreie Planung. Trotzdem kann auch der Bauherr vom Architekten Geld verlangen. Der Kunde braucht das Geld für die Reparatur des Mangels.
Der VII. Senat hat hier eine besondere Lösung bestätigt. Der Bauherr kann vom Architekten einen Vorfinanzierungsanspruch verlangen. Das ist kein normaler Schadenersatz. Es ist eine Vorabzahlung durch den Architekten. Sie ist zweckgebunden und abzurechnen.
Diese Regelung gibt dem Bauherrn Sicherheit. Sie vermeidet die Vorfinanzierung. Gleichzeitig schützt sie den Architekten vor Überkompensation.
Die Richter haben auch den konkreten Fall geprüft. Es ging um eine Eigentumswohnung. Die Käufer hatten Feuchtigkeitsschäden. Der Verkäufer hatte die Beseitigung versprochen, es aber nicht getan. Die Käufer verlangten die geschätzten Reparaturkosten.
Der VII. Senat kam zu dem Schluss: Der Streit war im konkreten Fall nicht entscheidend.
Bei einem kleinen Mangel wie einem Feuchtigkeitsschaden ist es anders. Die geschätzten Reparaturkosten sind oft ein guter Wert für den Minderwert der Wohnung. Das Gericht darf diesen Wert schätzen. Hier durften die Richter die geschätzten Kosten als Wert für den Minderwert nehmen. Darum hätten beide Senate den Käufern den Schadenersatz zugesprochen.
Die Entscheidung klärt also die wichtigen Grundsätze für die Zukunft. Sie führt aber im konkreten Fall nicht zu einem anderen Urteil. Die Regeln sind nun klar: Wer repariert, bekommt die Kosten. Wer nicht repariert, bekommt nur den Minderwert.
Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe:
| Begriff | Einfache Erklärung |
| Bundesgerichtshof (BGH) | Das höchste Gericht in Deutschland für Streitigkeiten zwischen Bürgern. |
| Schadensersatz statt der Leistung | Geld, das man bekommt, weil der Verkäufer oder Unternehmer einen Mangel nicht repariert hat. |
| Fiktive Mängelbeseitigungskosten | Geschätzte Reparaturkosten, die man fordert, obwohl man die Reparatur noch nicht bezahlt oder gemacht hat. |
| Bereicherungsverbot | Ein Prinzip: Man darf durch Schadenersatz nicht reicher werden, als man ohne den Schaden wäre. |
| Überkompensation | Der Geschädigte erhält mehr Geld als sein eigentlicher Schaden ist. |
| Minderwert | Der Betrag, um den eine Sache oder ein Werk wegen eines Mangels weniger wert ist. |
| Vorschussanspruch | Das Recht, im Werkvertrag vom Unternehmer eine Vorauszahlung für die Reparatur zu verlangen. |
| Zweckgebunden und abzurechnen | Geld, das nur für einen bestimmten Zweck ausgegeben werden darf. Man muss später beweisen, wofür man es benutzt hat. |
Die Anfrage des V. Zivilsenats finden Sie hier
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