beaufsichtigende Testamentsvollstreckung keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

August 29, 2017

beaufsichtigende Testamentsvollstreckung keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

OLG Köln 2 Wx 72/17

Testamentsvollstreckervermerk,

Erbschein eingezogen

RA und Notar Krau

Der Erblasser hatte in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet.

Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein mit dem Vermerk

„Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“.

Gegen den Erbschein wurde Beschwerde eingelegt, da der Testamentsvollstrecker nur mit Überwachungsbefugnissen ausgestattet war.

beaufsichtigende Testamentsvollstreckung keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk: Bei einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein erforderlich.
  • Beschränkte Verfügungsmacht: Der Testamentsvollstreckervermerk ist nur erforderlich, wenn die Verfügungsmacht der Erben durch die Testamentsvollstreckung beschränkt ist.
  • Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung: Bei der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sondern nur eine Kontrollfunktion.
  • Auslegung des Testaments: Ob eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vorliegt, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Begründung:

  • Funktion des Testamentsvollstreckervermerks: Der Testamentsvollstreckervermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Er informiert Dritte über die Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben.
  • Keine Beschränkung bei Überwachung: Bei der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist die Verfügungsmacht der Erben nicht beschränkt. Daher ist ein Testamentsvollstreckervermerk nicht erforderlich.
  • Auslegung nach dem Erblasserwillen: Die Auslegung des Testaments dient der Ermittlung des Willens des Erblassers.

Fazit:

Das OLG Köln hat den Erbschein eingezogen, da der allgemeine Testamentsvollstreckervermerk unrichtig war.

Bei einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist ein solcher Vermerk nicht erforderlich.

Das Urteil dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks im Erbschein und dem Schutz des Rechtsverkehrs.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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