OLG Köln II 12 UF 10/12
Beschluss vom 26.04.2012
Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth wird stattgegeben.
Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Erbausschlagung durch die Eltern der Antragstellerinnen einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Diese Entscheidung wird nun abgeändert:
Die Ausschlagung bedarf keiner Genehmigung.
Hintergrund:
Die am 05.12.2010 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament die Kinder ihrer Brüder als Erben ein, darunter auch den Vater der Antragstellerinnen.
Ihr Ehemann sollte ein Vermächtnis erhalten.
Die Eltern der Antragstellerinnen sowie andere Erben schlugen das Erbe aus, was dazu führte, dass der Ehemann der Erblasserin Alleinerbe wurde.
Ein Abfindungsvertrag wurde geschlossen, in dem der Ehemann versprach, Grundstücke und Kapitalbestände an die Testamentserben zu übertragen.
Entscheidung:
Das OLG Köln widersprach dem Amtsgericht und entschied, dass die familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass die Gerichte den Wert eines Nachlasses nicht prüfen müssen.
Eine Genehmigungspflicht besteht nur, wenn Eltern das Erbe ausschlagen, um ihren eigenen Erbanteil zu vergrößern, was hier nicht der Fall war.
Die Ausschlagung diente dazu, wirtschaftliche Nachteile und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Ergebnis:
Die Erbausschlagung durch die Eltern der Antragstellerinnen bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung.
Gerichtskosten werden nicht erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Ob eine Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wer die Erbschaft ausschlägt.
Hier ein Überblick:
Grundsätzlich:
Ausnahmen bei Minderjährigen:
Wichtige Hinweise:
Empfehlung:
Da die Regelungen komplex sind und im Einzelfall Besonderheiten bestehen können, empfiehlt es sich in jedem Fall, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.