Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung

Juni 3, 2020

Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung

OLG Köln II 12 UF 10/12

Beschluss vom 26.04.2012

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth wird stattgegeben.

RA und Notar Krau

Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Erbausschlagung durch die Eltern der Antragstellerinnen einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Diese Entscheidung wird nun abgeändert:

Die Ausschlagung bedarf keiner Genehmigung.

Hintergrund:

Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung

Die am 05.12.2010 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament die Kinder ihrer Brüder als Erben ein, darunter auch den Vater der Antragstellerinnen.

Ihr Ehemann sollte ein Vermächtnis erhalten.

Die Eltern der Antragstellerinnen sowie andere Erben schlugen das Erbe aus, was dazu führte, dass der Ehemann der Erblasserin Alleinerbe wurde.

Ein Abfindungsvertrag wurde geschlossen, in dem der Ehemann versprach, Grundstücke und Kapitalbestände an die Testamentserben zu übertragen.

Entscheidung:

Das OLG Köln widersprach dem Amtsgericht und entschied, dass die familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.

Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass die Gerichte den Wert eines Nachlasses nicht prüfen müssen.

Eine Genehmigungspflicht besteht nur, wenn Eltern das Erbe ausschlagen, um ihren eigenen Erbanteil zu vergrößern, was hier nicht der Fall war.

Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung

Die Ausschlagung diente dazu, wirtschaftliche Nachteile und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Ergebnis:

Die Erbausschlagung durch die Eltern der Antragstellerinnen bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung.

Gerichtskosten werden nicht erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Allgemein:

Ob eine Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wer die Erbschaft ausschlägt.

Hier ein Überblick:

Grundsätzlich:

  • Volljährige: Volljährige Personen können eine Erbschaft grundsätzlich ohne familiengerichtliche Genehmigung ausschlagen.
  • Minderjährige: Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) die Erbschaft ausschlagen. Dies bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB).
  • Betreute Personen: Auch für Betreute, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, muss der Betreuer die Erbschaft ausschlagen. Hierfür ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§§ 1822 Nr. 2, 1908i, 1915 BGB).

Ausnahmen bei Minderjährigen:

  • Ausschlagung durch die Eltern: Wenn die Eltern die Erbschaft bereits für sich selbst ausgeschlagen haben und das Kind nur deshalb Erbe wird, ist keine familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung durch die Eltern für das Kind erforderlich.
  • Annahme der Erbschaft: Die Annahme einer Erbschaft durch einen Minderjährigen ist genehmigungsfrei.

Wichtige Hinweise:

  • Genehmigungsverfahren: Das Genehmigungsverfahren dient dem Schutz des Minderjährigen bzw. der betreuten Person. Das Familiengericht prüft, ob die Ausschlagung dem Wohl des Betroffenen entspricht.
  • Frist: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB). Um die Frist zu wahren, reicht es aus, wenn die Ausschlagung erklärt und die gerichtliche Genehmigung innerhalb der Frist beantragt wird.
  • Rechtspfleger: Zuständig für die Genehmigung ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts.

Empfehlung:

Da die Regelungen komplex sind und im Einzelfall Besonderheiten bestehen können, empfiehlt es sich in jedem Fall, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Zusätzliche Informationen:

  • § 1643 BGB: Regelt die Vertretung Minderjähriger durch die Eltern.
  • § 1822 BGB: Benennt die Fälle, in denen ein Vormund die Genehmigung des Familiengerichts benötigt.
  • § 1908i BGB: Betrifft die Genehmigungspflicht des Betreuers.
  • § 1915 BGB: Regelt das Verfahren zur Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
  • § 1944 BGB: Bestimmt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft.

RA und Notar Krau

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